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Beschluss

S 32 SF 53/20 E

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2020:0506.S32SF53.20E.00
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Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26.04.2019 aufgehoben, soweit die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf mehr als 589,05 EUR festgesetzt worden sind. Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners wird im Umfang der Aufhebung abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26.04.2019 aufgehoben, soweit die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf mehr als 589,05 EUR festgesetzt worden sind. Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners wird im Umfang der Aufhebung abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: Die Erinnerung hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft und nicht fristgebunden. Die Erinnerung ist auch begründet. Die Vergütung des Erinnerungsgegners ist zu Unrecht festgesetzt worden auf 1.243,55 EUR. Sie ist herabzusetzen auf 589,05 EUR. Zwar wäre die Vergütung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG an sich sogar herabzusetzen auf 305,44 EUR. Hieran ist das Gericht jedoch gehindert, weil es entsprechend § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht über das Begehren des Erinnerungsführers hinausgehen darf. Der Betrag von 305,44 EUR, auf den die Vergütung an sich festzusetzen wäre, errechnet sich wie folgt: Verfahrensgebühr 200,00 EUR hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr - 150,00 EUR Terminsgebühr 186,67 EUR Einigungsgebühr 0,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer 48,77 EUR Summe 305,44 EUR Im Einzelnen: Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG ist in Höhe von 200,00 EUR zu berücksichtigen. Ausgangspunkt der Gebührenbemessung ist der gesetzliche Gebührenrahmen von 50,00 EUR bis 550,00 EUR. Bei Ausfüllung des Gebührenrahmens sind nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG insbesondere der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Schwierigkeit der Angelegenheit, deren Bedeutung für den Mandanten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Erweist sich die Angelegenheit ausgehend hiervon und gegebenenfalls im Einzelfall in Betracht kommenden weiteren Kriterien als durchschnittlich, ist die Mittelgebühr angemessen. Erweist sich die Angelegenheit als überdurchschnittlich, ist von der Mittelgebühr nach oben abzuweichen. Erweist sich die Angelegenheit als unterdurchschnittlich, ist von der Mittelgebühr nach unten abzuweichen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ansatz von 2/3 der Mittelgebühr angemessen, mithin von 200,00 EUR. Die Angelegenheit stellt sich als unterdurchschnittlich, jedoch nicht erheblich unterdurchschnittlich dar. Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Kriterien sind wie folgt zu bewerten:  Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Die Frage danach, wann ein Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten durchschnittlich ist, ist nicht nur ausgehend von Verfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beurteilen. In den Blick zu nehmen sind vielmehr sämtliche sozialgerichtlichen Verfahren, auch diejenigen aus medizinisch geprägten Sachgebieten. Deshalb gehört zu einem durchschnittlichen Verfahren auch die Stellungnahme zu Ermittlungen des Gerichts (Landessozialgericht [LSG] NRW, Beschluss vom 05.10.2016, L 19 AS 1104/16 B, juris, Rn. 43), häufig zu Sachverständigengutachten. An einer vom Aufwand her vergleichbaren anwaltlichen Tätigkeit fehlt es vorliegend. Der Erinnerungsgegner hat mit knapper Begründung Klage erhoben. Daneben hat er einen weiteren Schriftsatz mit inhaltlichen Ausführungen gefertigt, dessen Textteil den Umfang einer DIN A4-Seite deutlich unterschreitet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die parallele Führung der Verfahren S 32 AS 3067/18 WA, S 32 AS 3068/18 WA und S 32 AS 3304/18 WA, in denen es ebenfalls um die Höhe der Unterkunftskosten ging, lediglich für andere Bewilligungszeiträume, Synergieeffekte entstanden sind. Synergieeffekte mindern den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (LSG NRW, Beschluss vom 09.03.2016, L 19 AS 374/16 B, juris, Rn. 20; Beschluss vom 25.10.2010, L 19 AS 1513/10 B, juris, Rn. 49). Die Synergieeffekte sind gleichmäßig auf das vorliegende und die drei anderen Verfahren zu verteilen, weil die Verfahren zeitlich weitgehend parallel geführt worden sind (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.10.2018, L 19 AS 814/18 B, juris, Rn. 75).  Die Schwierigkeit der Angelegenheit war durchschnittlich. Zwar war zur Prüfung der abstrakten Angemessenheit eine Auseinandersetzung mit dem für den Kreis V erstellten Konzept zur Ermittlungen der angemessenen Unterkunftskosten erforderlich. Die vertiefte Auseinandersetzung mit einem schlüssigen Konzept wird regelmäßig als überdurchschnittlich schwierig anzusehen sein. Vorliegend ist gleichwohl nur von einer durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Denn eine erhöhte Schwierigkeit muss sich in der konkreten Arbeitsleistung des Rechtsanwalts niederschlagen, um gebührenrechtlich Berücksichtigung zu finden (LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2015, L 19 AS 1475/15 B, juris, Rn. 38). Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist lediglich behauptet worden, dass es an einem schlüssigen Konzept fehle. Die dem Konzept zugrunde gelegten Daten seien veraltet. Eine Auseinandersetzung beispielsweise mit der Vergleichsraumbildung, der Bildung der Wohnungsmarkttypen, der Repräsentativität des Datenmaterials oder der Ermittlung der Perzentilgrenze hat nicht stattgefunden.  Die Bedeutung für die Klägerin war überdurchschnittlich. Streitgegenstand war die Gewährung existenzsichernder Leistungen. Der streitgegenständliche Zeitraum war bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen.  Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sind wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II deutlich unterdurchschnittlich.  Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts ist nicht zu erkennen. Das Gericht verkennt nicht, dass gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Betragsrahmengebühren – wie Nr. 3102 VV RVG – die Gebührenbemessung im Ermessen des Rechtsanwalts steht. Dessen Bestimmung der Gebührenhöhe ist grundsätzlich verbindlich. Etwas anderes gilt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG jedoch dann, wenn die Gebührenbemessung unbillig ist. Von Unbilligkeit ist auszugehen, wenn sich die vom Rechtsanwalt vorgenommene Gebührenbemessung außerhalb des dem Rechtsanwalt zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist dann anzunehmen, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebührenhöhe um mehr als 20 % von der eigentlich angemessenen Gebühr nach oben abweicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 19). So liegt der Fall hier. Die vom Erinnerungsgegner vorgenommene Gebührenbemessung übersteigt den angemessenen Betrag um 80 % Der Erinnerungsgegner hat eine Verfahrensgebühr von 360,00 EUR in Ansatz gebracht. Tatsächlich angemessen ist – wie ausgeführt – eine Verfahrensgebühr von 200,00 EUR. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 150,00 EUR beruht auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Danach ist die Geschäftsgebühr, die der Erinnerungsgegner mit 300,00 EUR bemessen hat, zur Hälfte anzurechnen. Es ist unerheblich, dass der Beklagte die Geschäftsgebühr lediglich teilweise zu erstatten hat. Die Staatskasse kann sich voll auf die Anrechnungsvorschrift berufen, unabhängig davon, ob die angerechnete Gebühr vollständig gezahlt worden ist (LSG NRW, Beschluss vom 12.10.2018, L 19 AS 814/18 B, juris, Rn. 80 ff.). Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist in Höhe von 186,67 EUR zu berücksichtigen. Ausgangspunkt der Gebührenbemessung ist der gesetzliche Gebührenrahmen von 50,00 EUR bis 510,00 EUR. Bei Ausfüllung des Gebührenrahmens sind – bei der Terminsgebühr wie bei anderen Gebühren (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.02.2017, L 19 AS 1408/16 B, juris, Rn. 39) – die Kriterien des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG zu berücksichtigen. Bei der Terminsgebühr liegt der Schwerpunkt der Betrachtung jedoch auf dem Umfang in Form der Terminsdauer (Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.01.2016, L 15 SF 386/13 E, juris, Rn. 38). Erweist sich die Angelegenheit ausgehend hiervon und gegebenenfalls im Einzelfall in Betracht kommenden weiteren Kriterien als durchschnittlich, ist wiederum die Mittelgebühr angemessen. Erweist sich die Angelegenheit als überdurchschnittlich, ist von der Mittelgebühr nach oben abzuweichen. Erweist sich die Angelegenheit als unterdurchschnittlich, ist von der Mittelgebühr nach unten abzuweichen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ansatz von 2/3 der Mittelgebühr angemessen, mithin von 186,67 EUR. Die Angelegenheit ist unterdurchschnittlich, wenn auch nicht erheblich unterdurchschnittlich. Wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit, ihrer Bedeutung für die Klägerin, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und des anwaltlichen Haftungsrisikos wird Bezug genommen auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr. Auch soweit er in den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr fällt, ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich. Durchschnittlich ist in sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsdauer von 30 bis 50 Minuten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 05.10.2016, L 19 AS 1104/16 B, juris, Rn. 51). Weil der Erörterungstermin vom 12.04.2017 für drei gemeinsam erörterte Verfahren 45 Minuten dauerte, weil der Erörterungstermin vom 05.04.2019 für vier gemeinsam erörterte Verfahren 17 Minuten dauerte und weil sich aus den jeweiligen Sitzungsniederschriften keine abweichende Zuordnung ergibt, ist für das vorliegende Verfahren von einer Terminsdauer von 15 Minuten + 4,25 Minuten = 19,25 Minuten auszugehen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2016, L 19 AS 646/16 B, juris, Rn. 75). Das Gericht verkennt nicht, dass gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG auch bei der Terminsgebühr die Gebührenbemessung im Ermessen des Rechtsanwalts steht. Wiederum gilt, dass dessen Bestimmung der Gebührenhöhe grundsätzlich verbindlich ist. Auch hinsichtlich der Terminsgebühr ist die Gebührenbemessung durch den Erinnerungsgegner allerdings unbillig i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Sie weicht um mehr als 20 % von der eigentlich angemessenen Gebühr ab. Die vom Erinnerungsgegner vorgenommene Gebührenbemessung übersteigt den angemessenen Betrag um 103,57 %. Der Erinnerungsgegner hat eine Terminsgebühr von 380,00 EUR in Ansatz gebracht. Tatsächlich angemessen ist – wie ausgeführt – eine Terminsgebühr von 186,67 EUR. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005, 1000 VV RVG ist nicht zu berücksichtigen. Zwar ist im Erörterungstermin vom 05.04.2019 ein Vergleich geschlossen worden, durch den das Verfahren S 32 AS 3067/18 WA, das vorliegende Ausgangsverfahren und zwei weitere Parallelverfahren erledigt worden sind. Werden mehrere Verfahren in einem Vergleich zusammengefasst, entsteht die Einigungsgebühr allerdings nur einmal, auch wenn keine förmliche Verbindung erfolgt ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019, L 39 SF 50/15 B E, juris, Rn. 30; LSG NRW, Beschluss vom 05.03.2018, L 19 AS 47/18 B, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 06.10.2016, L 19 AS 646/16 B, juris, Rn. 80; a. A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.08.2019, L 12 SF 219/16 E, juris, Rn. 41 ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, juris, Rn. 30 ff.). Die Einigungsgebühr ist bereits im Verfahren S 32 AS 3067/18 WA berücksichtigt worden. Die Post- und Telekommunikationspauschale beruht auf Nr. 7002 VV RVG, die Umsatzsteuer auf Nr. 7008 VV RVG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.