Urteil
S 29 AS 1986/19
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2020:0518.S29AS1986.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erlassenen Meldeaufforderung gemäß § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 27. März 2019 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich am 29. April 2019 bei seinem persönlichen Ansprechpartner zu melden, um über seine aktuelle Situation sowie über Angebote seitens der Arbeitsvermittlung zu sprechen. Am 02. April 2019 erhob der Kläger gegen die Meldeaufforderung Widerspruch und begründete dies damit, dass er lediglich um Klärung eines Punktes aus der Eingliederungsvereinbarung gebeten hatte. Ein Gesprächstermin sei von ihm nicht angestrebt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Meldeaufforderung sei weder formal noch materiell-rechtlich zu beanstanden. Es liege im Ermessen des Grundsicherungsträgers, eine Meldeaufforderung zu erlassen. Ein Ermessensfehler sei nicht zu erkennen. Der Kläger hat am 23. April 2019 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.April 2019 erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Widerspruchsbegründung. Die Meldeaufforderung hat sich inzwischen aufgrund des Verstreichens des Termins am 29. April 2019 durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2019 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Einer Anfechtungsklage, die sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, der sich durch Zeitablauf, wird unzulässig, weil durch die Erledigung das Rechtsschutzinteresse nicht mehr gegeben ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 12.9.2011 – L 19 AS 38/10, BeckRS 2011, 77038, beck-online). Im Fall der wegen Erledigung unzulässig gewordenen Anfechtungsklage besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Kläger sein Begehren – wie hier – im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter verfolgt (vgl. LSG NRW, a.a.O.). Hierfür muss aber ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers vorliegen. Dieses kann bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und Präjudiziabilität des Verfahrens für einen anderen Rechtsstreit in Betracht kommen. Hier konnte sich der Kläger auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr aufgrund der Möglichkeit weiterer Meldeaufforderungen durch die Beklagte berufen. Die Klage ist aber unbegründet. Die Meldeaufforderung der Beklagten vom 27.03.2019 war rechtmäßig. Sie beruhte auf § 59 SGB II i.V.m. § 309 Absatz 1 S. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und somit auf einer tauglichen Rechtsgrundlage. Die Meldeaufforderung war auch formell und materiell rechtmäßig. Die Meldeaufforderung erging schriftlich und war begründet. Die Entscheidung über die Aufforderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers. Die Meldeaufforderung muss zur Erreichung des Meldezwecks erforderlich, geeignet und angemessen sein (SG Chemnitz, 6.10.2011 – S 21 AS 2852/11 – info also 2013, 12); die Aufforderung zu einer persönlichen Meldung ist nur verhältnismäßig, wenn der Meldezweck nicht durch einfachere Mittel, zum Beispiel. telefonisch erreicht werden kann (SG Chemnitz, 6.10.2011, aaO). Das Gericht vermochte keine Ermessensfehler der Beklagten zu erkennen. Die Meldeaufforderung war erforderlich und geeignet, um den Meldezweck – die Besprechung der aktuellen Situation und etwaiger Angebote der Arbeitsvermittlung – zu erreichen. Eine solche Besprechung bietet im persönlichen Gespräch offensichtlich mehr Möglichkeiten als in einem Telefonat oder in einem Schriftwechsel. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Aspekte, die für eine Unverhältnismäßigkeit der Meldeaufforderung sprechen; insbesondere auch nicht eine besonders enge Aufforderungsdichte. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.