Urteil
S 8 KR 5162/18
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2020:0701.S8KR5162.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 8 KR 5162/18 Zugestellt am: Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 01.07.2020 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Behler, sowie die ehrenamtliche Richterin Hasch und den ehrenamtlichen Richter Geyer für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Versicherungsberater zu verbeitragen sind. Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger ist seit dem 01.07.2005 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten. Neben der gesetzlichen Rente und den Versorgungsbezügen erhält der Kläger Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Versicherungsberater für die gesetzliche Rentenversicherung. Im Rahmen einer Einkommensanfrage übersandte der Kläger der Beklagten den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016. Dieser wies u. a. Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit in Höhe von 909 € (monatlich 75,75 €) aus. Mit Bescheid vom 27.03.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Arbeitseinkommen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger insbesondere damit, dass es sich bei den Einnahmen um solche aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit handele. Diese Einnahmen seien als Entschädigung zu werten und grundsätzlich in voller Höhe sozialversicherungsfrei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2018 zurück. Gemäß § 237 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) werde bei versicherungspflichtigen Rentnern das Arbeitseinkommen der Beitragsbemessung zur Krankenversicherung zugrunde gelegt. Nach § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen sei insofern als Arbeitseinkommen zu bewerten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. Dem Arbeitsentgelt seien lediglich steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26, 26a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) genannten steuerfreien Einnahmen nicht zuzurechnen, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten seien bis zur Höhe von 2.400 € im Jahr steuerfrei, § 3 Nr. 26 EStG. Für die Anrechnung als Arbeitseinkommen sei es nicht erforderlich, dass es sich um regelmäßig wiederkehrendes Arbeitseinkommen handele. Auch in größeren Abständen als monatlich erzieltes Arbeitseinkommen werde bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Aus dem Arbeitseinkommen seien Beiträge zur Krankenversicherung allerdings nur dann zu entrichten, wenn die Höhe des Arbeitseinkommens zusammen mit dem Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteige, § 226 Abs. 2 SGB V. Entsprechend § 238 SGB V werde nacheinander der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Nach § 57 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) würden diese Vorschriften analog für die Beitragsbemessung bei der sozialen Pflegeversicherung gelten. Da die Einkünfte aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als steuerpflichtige Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid 2016 ausgewiesen worden seien, sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, diese nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat am 06.12.2018 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass Zeitaufwandspauschalen für Versicherungsberater, die im Rahmen von § 41 Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erzielt werden, kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen darstellten und insofern nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen. Es handele sich um eine Tätigkeit, die nicht entgeltlich ausgeübt werde. Somit sei sie nicht sozialversicherungspflichtig unabhängig von der Bewertung nach dem Einkommenssteuergesetz. Diesbezüglich werde Bezug genommen auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R. Danach seien Ehrenämter auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werde und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2018 soweit aufzuheben, wie sie die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für die ehrenamtliche Tätigkeit betrifft, hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen und die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die getroffene Entscheidung für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf ihren Vortrag im Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 15.11.2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht beschwert. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat die Beklagte im Bescheid vom 27.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2018 die steuerrechtlich erfassten Einkünfte aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Versicherungsberater verbeitragt. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides. Lediglich ergänzend wird folgendes klargestellt: Nach § 15 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Es gibt somit einen Gleichklang zwischen dem Einkommenssteuerrecht und dem Beitragsgrundsätzen nach dem SGB IV. Der Kläger hat eine Entschädigung nach § 41 Abs. 3 SGB IV erhalten. Diese ist im Gegensatz zur Erstattung barer Auslagen nach § 41 Abs. 1 SGB IV steuerpflichtig und als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen. Dieses hat das Bundessozialgericht so bereits mehrfach entschieden (vgl. u. a. Urteile vom 22.02.1995, B 12 RK 6/95, und vom 18.01.1990, 4 RA 17/89, beide veröffentlicht unter juris ). Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des BSG vom 16.08.2017 (B 12 KR 14/16 R) beruft, so befasst dieses sich lediglich mit der Frage, wann eine ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt und ob diese ein Arbeitsverhältnis begründet/begründen kann. Die in der Klagebegründung aus dem Urteil zitierten Sätze sind vom Kläger aus dem Zusammenhang gerissen worden und betreffen lediglich die Abgrenzung dieser beiden rechtlichen Begriffe. Zwischen den Beteiligten ist es aber vorliegend vielmehr unstreitig, dass der Kläger eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt hat, die gerade kein Arbeitsverhältnis begründen sollte. Der Kläger hat hier für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, für die er in Höhe von 909 € (nach Abzug des Steuerfreibetrages) steuerrechtlich herangezogen worden ist. Entsprechend wurde er auch zu Recht von der Beklagten insoweit der Beitragspflicht unterworfen. Die Klage war somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung.