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Urteil

S 35 AS 4429/17

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2020:1123.S35AS4429.17.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage mit dem Aktenzeichen S 35 AS 88/15 als zurückgenommen gilt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klage mit dem Aktenzeichen S 35 AS 88/15 als zurückgenommen gilt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand: Die 1967 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des im Jahre 1997 geborenen Klägers zu 2. Die Kläger, welche beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehen, begehren höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014. Mit Bescheid vom 20.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.08.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014. Dabei entfiel in den Monaten Juli und August 2014 ein Betrag in Höhe von 586,91 EUR sowie ab September 2014 ein Betrag in Höhe von 541,62 EUR auf Kosten der Unterkunft und Heizung. Am 30.07.2014 beantragte die Klägerin zu 1. die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Betrages von 791,60 EUR. Mit Bescheid vom 03.09.2014 wurde der Antrag auf erhöhten Wohnbedarf bzw. volle Übernahme der Kosten der Unterkunft abgelehnt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2014 zurück. Die Kläger haben am 08.01.2015 Klage erhoben. Sie führen aus, dass gegebenenfalls eine Rückkehr der schwerbehinderten Tochter der Klägerin zu 1. in den klägerischen Haushalt anstünde. Aufgrund dieser besonderen Lebensumstände sei die Wohnung als angemessen zu erachten. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung seien daher vom Beklagten zu übernehmen. Die Klage ist zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 88/15 geführt worden. Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2014 zu verurteilen, ihnen höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Juli bis Dezember 2014 unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttowarmmiete von 791,60 EUR zu bewilligen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 03.09.2015 haben die damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgeteilt, dass derzeit ein Umzug der Klägerin zu 1. sowie deren Tochter nach Berlin geplant sei. Bis zum Umzug sei ein entsprechend größerer Wohnraum vorzuhalten. Mit Datum vom 14.09.2015 ist die Mitteilung erfolgt, dass das Mandatsverhältnis seitens der Prozessbevollmächtigten niedergelegt wurde. Mit Schriftsatz vom 04.11.2015 hat der Beklagte vorgetragen, dass das Jugendamt einem Umzug der Tochter in den klägerischen Haushalt nicht zugestimmt habe. Dies bedeute, dass bis zum Umzug auch keine Kosten der Unterkunft für die Tochter der Klägerin zu 1. zu gewähren seien. An der Deckelung werde daher festgehalten. Mit gerichtlicher Verfügung vom 06.11.2015 hat das Gericht die Kläger zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Gegenseite vom 04.11.2015 aufgefordert. Nach zweimaliger Erinnerung (16.12.2015 und 28.01.2016) hat sich die Klägerin zu 1. am 03.03.2016 telefonisch auf der Geschäftsstelle der Kammer gemeldet und im Hinblick auf ein laufendes Familiengerichtsverfahren um Fristverlängerung bis Mai 2016 gebeten. Mit Verfügungen vom 19.05.2016 und 18.07.2016 hat das Gericht Sachstandsanfragen an die Kläger gerichtet. Die Sachstandsanfragen sind ohne Reaktion geblieben. Da seitens der Kläger weiterhin keine Stellungnahme erfolgt ist, hat das Gericht mit Betreibensaufforderung vom 25.08.2016 zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Gegenseite vom 04.11.2015 aufgefordert und hierfür eine dreimonatige Frist gesetzt. Mit Schriftsatz vom 28.11.2016, eingegangen bei Gericht am 30.11.2016 (letzter Tag der Frist), hat die Klägerin zu 1. mitgeteilt, dass eine Stellungnahme vom Ausgang des anhängigen Familiengerichtsverfahrens abhängig sei. Sie hat um erneute Fristverlängerung gebeten. Mit Verfügung vom 02.12.2016 hat das Gericht bei den Klägern angefragt, welcher relevante Sachverhalt im familiengerichtlichen Verfahren entschieden wird und in welchem Zeitraum mit der weiteren Stellungnahme zu rechnen sei. Da eine Reaktion der Kläger abermals unterblieben ist, hat das Gericht sie mit Verfügung vom 18.01.2017 nochmals an die Einreichung einer Stellungnahme erinnert. Mit Betreibensaufforderung vom 04.05.2017 sind die Kläger letztmalig aufgefordert worden, die gerichtliche Verfügung vom 02.12.2016 zu erledigen. Die Verfügung vom 04.05.2017 enthält den Hinweis, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn die Kläger das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als drei Monate nicht betreiben. Sie ist mit dem vollen Familiennamen des damaligen Kammervorsitzenden unterschrieben. Eine beglaubigte Abschrift der Verfügung vom 04.05.2017 ist den Klägern am 09.05.2017 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Nachdem innerhalb der vorstehend genannten Frist keine Reaktion der Kläger erfolgt ist, ist das Verfahren als erledigt ausgetragen worden. Die Beteiligten sind hierüber mit Verfügung vom 10.08.2017 – abgesandt am 11.08.2017 – benachrichtigt worden. Die Klägerin zu 1. hat daraufhin am 21.08.2017 mitgeteilt, dass sie die Fortführung des Verfahrens beantrage. Das Gericht hat das Verfahren daraufhin wieder eingetragen. Es wird nunmehr unter dem vorliegenden Aktenzeichen geführt. In der Folge hat sich im wiederaufgenommenen Verfahren mit Schriftsatz vom 30.08.2017 eine neue Prozessbevollmächtigte für die Kläger gemeldet. Die Kläger haben durch diese vortragen lassen, dass das Verfahren fortzuführen sei. Die Rechtsfolge des § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht eingetreten. Weder die Eingangsverfügung noch die Verfügung vom 04.05.2017 erfüllten die Voraussetzungen der Norm. Die Betreibensaufforderung sei nicht hinreichend konkret. Allein die Aufforderung, die Klage zu begründen, sei nicht ausreichend. Insbesondere dürfe das Gericht die Rücknahmefiktion nicht mit Vorgängen verknüpfen, die es in Ausübung seiner prozessualen Befugnisse selbst herbeiführen könne. Die Frage des Umzugs der Tochter der Klägerin zu 1. sei für die Bewertung der angemessenen Wohnkosten nicht allein entscheidungserheblich. Vielmehr habe das Gericht von sich aus, die von dem Beklagten als angemessen bewerteten Kosten der Unterkunft mit den bereits bekannten Tatsachen aus der Verwaltungsakte überprüfen müssen. Einer weiteren Stellungnahme der Kläger habe es mithin nicht bedurft. Einen konkreten Antrag stellen die Kläger im wiederaufgenommenen Verfahren nicht. Sie verfolgen jedoch ihr Begehren in der Sache weiter. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Klage abzuweisen. Am 07.09.2020 hat ein Erörterungstermin in der Sache stattgefunden. Die Beteiligten haben im Termin ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Insbesondere gilt das von der Klägerin zu 1. abgegebene Einverständnis auch als Einverständnis des Klägers zu 2. Denn dieser gilt von der Klägerin zu 1., das heißt seiner Mutter und damit einer Verwandten gerader Linie zur Überzeugung der Kammer als vertreten (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abgabenordnung). Die auf Gewährung von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Entsteht Streit darüber, ob ein Verfahren beendet ist, hat das Gericht, falls das Verfahren beendet ist, die Beendigung des Verfahrens festzustellen oder aber, falls das Verfahren nicht beendet sein sollte, in der Sache zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.11.2002, - B 7 AL 26/02 R -, juris, Rn. 20; Landessozialgericht (LSG) NRW, Beschluss vom 21.01.2013, - L 19 AS 2101/12 -, juris, Rn. 19). Ausgehend hiervon ist die Kammer an der von den Klägern begehrten Sachentscheidung gehindert. Vielmehr hat sie festzustellen, dass das Verfahren S 35 AS 590/15 durch fiktive Klagerücknahme erledigt ist. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn ein Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. So liegt der Fall hier. Die formellen Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung i. S. des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sind vorliegend erfüllt. Hierbei geht die Kammer von denjenigen Grundsätzen aus, die vom BSG formuliert worden sind (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 01.07.2010, - B 13 R 58/09 R -; BSG, Urteil vom 19.10.2016, - B 14 AS 105/16 B -). Die Klagerücknahmefiktion kann danach einen Rechtsstreit nur beenden, wenn zuvor dem Kläger vom Gericht eine wirksame Betreibensaufforderung zugegangen ist (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine Betreibensaufforderung muss nach der zitierten Rechtsprechung des BSG vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sein; ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kap VII Rn. 170a; Leopold, SGB 2009, 458, 460 ; Bienert, NZS 2009, 554, 556, jeweils mwN). Die Aufforderung muss konkret und klar sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 8 c). Der Adressat der Aufforderung ist in dieser auf die Rechtsfolgen, die gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG eintreten können, hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Schließlich ist dem Kläger oder ggf. seinem Bevollmächtigten eine beglaubigte Abschrift der Betreibensaufforderung zuzustellen. Entsprechend diesen Anforderungen hat der damalige Kammervorsitzende die Betreibensaufforderung vom 04.05.2017 verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet. Eine beglaubigte Abschrift der Aufforderung ist den Klägern laut Postzustellungsurkunde am 09.05.2017 zugestellt worden. Unter Einbeziehung des vorherigen Verfahrensablaufs ist die Aufforderung vom 04.05.2017 darüber hinaus inhaltlich konkret und klar. Sie fordert die Kläger auf, dem Gericht mitzuteilen, welcher relevante Sachverhalt im familiengerichtlichen Verfahren entschieden wird, und in welchem Zeitraum mit der weiteren Stellungnahme zu rechnen sei. Mit der Aufforderung ist den Klägern die gesetzliche Drei-Monats-Frist gesetzt worden, um das Verfahren zu betreiben. Sie sind auch auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden, die eintreten, falls sie der Aufforderung, die Klage zu betreiben, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen. Die materiellen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Die Betreibensaufforderung hat die Fiktion der Klagerücknahme ausgelöst (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG tritt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren verfassungsrechtlichen Grenzen nur ein, wenn neben den formellen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, „sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses" vorliegen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62; BVerwG vom 05.07.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297; vgl. auch BT-Drucks 16/7716, S 19). Die Kammer geht hinsichtlich der an die "sachlichen Anhaltspunkte" für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu stellenden Anforderungen davon aus, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses erst nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angenommen werden darf (so BSG, Urteil vom 4. April 2017, - B 4 AS 2/16 R -). Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 102 Rn. 8 a m.w.N.). Aufgrund der Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung und dem Verhalten der Kläger, durfte die Kammer davon ausgehen, dass sie das Interesse an dem Rechtsstreit verloren haben. So wurden die Kläger mit Verfügungen vom 16.12.2015, 28.01.2016, 19.05.2016, 18.07.2016 sowie mit einer ersten Betreibensaufforderung vom 25.8.2016 aufgefordert, die angekündigte Stellungnahme zum Schriftsatz der Gegenseite vom 04.11.2015 abzugeben. Die Aufforderung des Gerichts an einen Beteiligten, Mitwirkungshandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, ist grundsätzlich rechtlich möglich und zulässig. Es gehört gerade zu den Aufgaben des Gerichts, den Rechtsstreit bis zur Entscheidungsreife zu fördern, dabei unklare Anträge auszuräumen, auf die Stellung sachlicher Anträge hinzuwirken und die wesentlichen Einwendungen des Klägers zu klären ( § 106 Abs. 1 und 2 SGG ) . Bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger keinesfalls von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt. Insbesondere können prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten auch erst durch eine gerichtliche Anfrage entstehen, wie sich aus mehreren Regelungen des Prozessrechts ergibt ( zB. § 92 Abs. 2, § 106 oder § 106a SGG). Allerdings genügt für eine Betreibensaufforderung nicht jegliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit, vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die z.B. für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.2010, - B 13 R 74/09 R -, juris Rn. 52 ). Dies vorangeschickt, waren die Aufforderungen der Kammer auf Äußerungen zu entscheidungserheblichen Tatsachen gerichtet. Die zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretenen Kläger haben sich mit der Klagebegründung vom 10.02.2015 selbst auf den Standpunkt gestellt, dass der ggf. unmittelbar bevorstehende Einzug der schwerbehinderten Tochter in den Haushalt der Klägerin zu 1., der wesentliche Grund ist, warum ein „Mehr an Unterkunftsbedarf“ bei den Klägern bestehen soll. Damit betrifft aber die Aufforderung der Kammer zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Gegenseite vom 04.11.2015 eine wesentliche Einwendung der Kläger in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Kammer hat damit nicht in unzulässiger Weise die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) auf die Kläger überwälzt, sondern diesen vielmehr Gelegenheit zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG ). Das Vorbringen der Kläger, dass eine Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.11.2015 nicht zwingend erforderlich war, um eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen, kann daher nicht überzeugen. Dies gilt insbesondere deshalb, da die Klägerin zu 1. nach der ersten Betreibensaufforderung vom 25.08.2016 zunächst eine Mitwirkungsbereitschaft signalisiert hatte und mit Schriftsatz vom 28.11.2016 unter Hinweis auf ein familiengerichtliches Verfahren um Fristverlängerung bat. Sie hat mithin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Ausgang des Familiengerichtsverfahrens als entscheidungserheblich erachtet und angekündigt, sich äußern zu wollen. Nach der Aufforderung der Kammer und der eigenen Ankündigung durfte die Kammer bei fortbestehendem Rechtsschutzinteresse erwarten, dass die Kläger dazu Stellung nehmen, ob ein Einzug der Tochter der Klägerin zu 1. ansteht und inwieweit der Ausgang eines anhängigen Familiengerichtsverfahren diesbezüglich von Relevanz ist. Soweit ausdrücklich um Fristverlängerung gebeten wird, ist auch zu erwarten, dass auf Nachfrage mitgeteilt wird, in welchem Umfang Fristverlängerung beantragt wird und wann mit einer Stellungnahme zu rechnen ist. Das Gericht durfte mithin gerade wegen der ausdrücklichen Ankündigung sowie der erbetenen (zweimaligen) Fristverlängerung davon ausgehen, dass in der Sache noch Stellung genommen wird (vgl. insoweit zur Nichtvorlage einer Klagebegründung trotz Ankündigung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2017, - L 29 AS 1328/17 B PKH -; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01.10.2019, - L 6 KR 1156/18 -; Sächsische Landessozialgericht, Beschluss vom 02.03.2020, - L 7 AS 82/20 B ER -) Unterbleibt im Folgenden aber trotz entgegenstehender ausdrücklicher Ankündigung und trotz wiederholter Aufforderung unter Fristsetzung weiterer Vortrag und erfolgt sogar eine abermalige Betreibensaufforderung ohne fristgerechte Reaktion, ist dies ein wichtiges Indiz für den Wegfall des Interesses an der Fortsetzung des Verfahrens. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung stellt sich das prozessuale Verhalten der Kläger zusammenfassend wie folgt dar: Nachdem im September 2015 das Mandatsverhältnis durch die damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger beendet wurde, erfolgte seitens der Kammer über einen Zeitraum von annähernd zwei Jahren unzählige Aufforderungen zur Stellungnahme und zwei Betreibensaufforderungen. Die Kläger reagierten über den gesamten Zeitraum zweimal und baten pauschal um Fristverlängerung, ohne inhaltlich vorzutragen. Der letzte Vortrag zur Sache selbst erfolgte durch die damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 30.06.2015. Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation und bei der gebotenen Gesamtbetrachtung durfte die Kammer mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Kläger an der Fortführung des Rechtsstreits kein Interesse haben. Auch die weitere Voraussetzung des § 102 Abs. 2 SGG, dass die Kläger nach Zugang der Betreibensaufforderung das Verfahren nicht betrieben haben, ist erfüllt. Nach alledem ist die Fiktion der Klagerücknahme eingetreten mit der Folge, dass der Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGG erledigt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt, dass die Kläger mit ihrem Rechtsschutzbegehren nicht durchgedrungen sind. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.