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Urteil

S 17 U 164/18

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2021:0216.S17U164.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 verpflichtet, über die Bewilligung von Verletztenrente gegenüber dem Kläger für Zeiträume vor dem 01.01.2010 unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 25.06.2015, 13.08.2015 und 26.04.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2 zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 verpflichtet, über die Bewilligung von Verletztenrente gegenüber dem Kläger für Zeiträume vor dem 01.01.2010 unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 25.06.2015, 13.08.2015 und 26.04.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2 zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 17 U 164/18 Verkündet am: 16.02.2021 Borbeck Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2021 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Dr. Kolmetz, sowie die ehrenamtliche Richterin Koll und den ehrenamtlichen Richter Hoog für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 verpflichtet, über die Bewilligung von Verletztenrente gegenüber dem Kläger für Zeiträume vor dem 01.01.2010 unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 25.06.2015, 13.08.2015 und 26.04.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2 zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um Verletztenrente für frühere Zeiträume. . Der im Jahre 1943 geborene Kläger wandte sich im Mai 2014 an die Beklagte und machte geltend, vor seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in der DDR einen Unfall erlitten zu haben, der dort als Arbeitsunfall anerkannt worden und mit der Bewilligung von Verletztenrente entschädigt worden sei. Die Beklagte sichtete in der DDR ausgestellte betreffende Dokumente, holte Auskünfte ein, ermittelte medizinisch und lehnte mit Bescheid vom 24.03.2015 zunächst die Bewilligung von Rente ab, bevor sie auf Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 erklärte, dem Kläger rückwirkend auf den 01.01.2010 Rente nach Maßgabe einer MdE von 20 v.H. zu bewilligen. Unter dem 13.08.2015 erließ die Beklagte dann einen Ausführungsbescheid, nach dessen Inhalt sich die monatliche Zahlung auf einen Betrag von 266,33 Euro belaufe und der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 16.524,95 Euro zu erwarten habe. Nach Anhörung des Klägers erklärte die Beklagte sodann durch Bescheid vom 26.04.2017, die gezahlte Rente in Höhe von 282,17 Euro sei in dieser Höhe rechtswidrig festgestellt worden. Sie werde nun solange nicht erhöht, bis eine neu festzustellende Rente diesen Betrag erreiche. Zur Begründung dieses Bescheides führte die Beklagte aus, ihr sei bei der Berechnung ein gedanklicher Zahlendreher in Bezug auf den zugrundezulegenden Jahresarbeitsverdienst unterlaufen. Unter dem 24.08.2017 erließ die Beklagte dann einen Bescheid mit dem Tenor, der Widerspruchsbescheid vom „26.06.2015“ sowie der Ausführungsbescheid vom 13.08.2015 seien hinsichtlich fehlender Ermessensausübung zur Geltendmachung der Einrede der Verjährung gem. § 35 Abs. 1 S. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) rechtswidrig und würden insoweit nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückgenommen. Der Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. bestehe aufgrund des Eintritts der Verjährung nach § 45 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) ab dem 01.01.2010. Zur Begründung ist ausgeführt, die Sozialleistungsträger seien gehalten, die Einrede der Verjährung zu erheben, wenn nicht besondere Umstände entgegenstünden. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der sparsamen Haushaltsführung, der Gleichbehandlung und im Interesse des Rechtsfriedens. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass die Beklagte sich ermessensfehlerhaft verhalten habe. Die Beklagte habe berücksichtigen müssen, dass er in der DDR nach Stellung eines Ausreiseantrages in Haft genommen worden und ihm die Verletztenrente entzogen worden sei. Mit Bescheid vom 08.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung mit den Gründen des Ausgangsbescheides und führte aus, statt „nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X“ habe es „§ 44 Abs. 2 SGB X“ heißen müssen. Hiergegen ist am 02.03.2018 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden. Der Kläger trägt vor, die Problematik liege hier in einer unzureichenden Aufarbeitung seiner Biographie als DDR-Bürger. Er sei damals plötzlich und in rechtswidriger Weise in Haft genommen worden. Durch eine Entscheidung des Amtsgerichts Halle a.d. Saale sei er dann rehabilitiert worden. Die Beklagte als Rechtsnachfolgebehörde der durch Beitritt untergegangenen Behörde der DDR habe es fehlerhaft unterlassen, dem Kläger dessen in der DDR rechtswidrig entzogene Ansprüche wieder zukommen zu lassen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 zu verurteilen, ihm unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 25.06.2015, 13.08.2015 und 26.04.2017 auch für Zeiträume vor dem 01.01.2010 Verletztenrente nach Maßgabe einer MdE von 20 v.H. zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und trägt ergänzend vor, die Möglichkeiten, dem Kläger entgegenzukommen, seien ausgeschöpft. Einem gleichartig Unfallverletzten wäre in der Bundesrepublik Deutschland sicher keine Rente zuteil geworden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 ist rechtswidrig. Die Beklagte war allerdings nicht zu verurteilen, dem Kläger dessen Antrag entsprechend Verletztenrente für frühere Zeiträume zu bewilligen. Der Tatbestand des § 215 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII), einer Sondervorschrift für Versicherungsfälle in dem Beitrittsgebiet, also dem Gebiet der DDR, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers. Nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 dieser Norm ist die Vorschrift des § 1150 Absätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der am Tag vor Inkrafttreten des SGB VII geltenden Fassung für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten weiter anzuwenden. § 1150 Abs. 2 RVO bestimmt, dass Unfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO gelten (Satz 1). Dies gilt nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären (Satz 2 Nr. 1). Der Tatbestand des § 1150 Abs. 2 S.1 RVO ist erfüllt. Sowohl in der DDR als auch durch den Bescheid vom 25.06.2015 in der Bundesrepublik Deutschland ist das streitbefangene Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt worden. Hieraus erwächst wegen der Verjährungsvorschrift des § 45 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) indes dann kein Anspruch auf Rente frühere Zeiträume, wenn der Unfallversicherungsträger sich auf Verjährung beruft. Letzteres ist hier der Fall. Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dabei ist von Bedeutung, dass nach allgemeiner Auffassung § 45 Abs. 1 S. 1 SGB I auch für bestands- oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche gilt. Entsprechendes gilt für die zitierte Vorschrift des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO. Es kann dahinstehen, ob der Unfall möglicherweise überhaupt nicht geeignet gewesen ist, Entschädigungsansprüche nach dem Recht der RVO auszulösen oder nicht. Jedenfalls steht auch hier einem Bewilligungsanspruch des Klägers der Eintritt von Verjährung nach § 45 SGB I entgegen, im Übrigen aber auch der Umstand, dass der Beklagten der Unfall nicht bis zum 31.12.1993 bekannt geworden ist, sondern erst im Jahre 2014, als der Kläger die Beklagte erstmals auf das streitbefangene Ereignis und seinen früheren Rentenbezug hingewiesen hat. Der Kläger hat auch abseits des Überleitungsrechts keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Verletztenrente für Zeiträume vor dem 01.01.2010. Gemäß § 56 SGB VII haben solche Versicherte Anspruch auf eine Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist bei dem Kläger sowohl nach seiner Auffassung als auch nach Auffassung der Beklagten erfüllt. Indes steht einem Anspruch auch hier die Berufung der Beklagten auf Eintritt von Verjährung i.S. des § 45 Abs. 1 SGB I entgegen. Die Beklagte hat insofern auf Grundlage ihres Verwaltungshandelns den Bewilligungszeitraum ausgehend vom Erlass des Bescheides vom 25.06.2015 zutreffend als auf den 01.01.2010 rückwirkend errechnet. Die Kammer erachtet gleichwohl den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 als rechtswidrig. Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte bei der Berufung auf Verjährung ihre Pflicht verletzt, das ihr nach allgemeiner Auffassung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 17/96 –, BSGE 79, 177-184) dabei zukommende Ermessen fehlerfrei auszuüben. Die Beklagte hat eine Pflichtwidrigkeit begangen, indem sie das ihr zukommende Ermessen unterschritten hat. Jedenfalls die im hier angefochtenen Bescheid aufgeführten Ermessensgesichtspunkte der sparsamen Haushaltsführung und der Gleichbehandlung der Versicherten sind isoliert betrachtet zur Überzeugung der Kammer durchaus Gesichtspunkte, auf deren Grundlage ein Sozialleistungsträger berechtigt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte es indes pflichtwidrig unterlassen, über diese allgemeinen Gesichtspunkte hinauszugehen und zu prüfen, ob der Fall des Klägers Besonderheiten ausweist, die ebenfalls in einer Ermessensabwägung ihren Platz finden müssen. Derartige Gesichtspunkte liegen zur Überzeugung der Kammer nicht nur vor, sondern sie drängen sich auf. Von Bedeutung ist insbesondere, dass der Kläger nicht erst mit dem Beitritt der DDR Bürger der Bundesrepublik Deutschland geworden ist, sondern bereits Jahre zuvor, nachdem er als politischer Gefangener auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland von der DDR hierhin übersiedeln durfte. Ein geordneter, vorbereiteter Übergang, wie es bei dem Beitritt der DDR im Jahre 1990 dann der Fall gewesen ist mit der Ausarbeitung des Einigungsvertrages und in dessen Folge Inkraftsetzung einer Fülle von Rechtsnormen, die u.a. dem Schutze bestehender Rechte der DDR-Bürger dienen sollten, ist dem Kläger nicht beschieden gewesen. Der Kläger ist unter emotional aufwühlenden Umständen Bürger der Bundesrepublik Deutschland geworden. Der Kläger hat der Kammer in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll zudem seine mittellose Situation beschrieben, in die er sich mit der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat. Gleichsam hat er nachvollziehbar dargelegt, dass er unterschwellig der Auffassung war, einen dauerhaften Verlust der ihm in der DDR zuteil gewesenen Unfallrente von 80 M monatlich erlitten zu haben, nachdem er nicht mehr Bürger der DDR war und selbst die DDR ihm die Rente infolge seiner Inhaftierung als politisch Gefangener nicht mehr ausgezahlt hatte. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, an der Wahrhaftigkeit der Schilderungen des Klägers Zweifel zu hegen. Zumindest teilweise oder inzidenter finden sich die geschilderten Vorgänge im Übrigen in der Verwaltungsakte der Beklagten wieder. Die Beklagte wird diese Aspekte in der Neubescheidung, zu welcher sie die Kammer verpflichtet hat, zu berücksichtigen haben. Der Klage war daher teilweise stattzugeben, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. (Dr. Kolmetz) Richter am Sozialgericht