Beschluss
S 30 AS 486/21 ER
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2021:0319.S30AS486.21ER.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 01.02.2021 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 29.07.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Gestalt des Regelbedarfs nach § 20 SGB II zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 01.02.2021 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 29.07.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Gestalt des Regelbedarfs nach § 20 SGB II zu gewähren . Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt . Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Gründe: Der schriftsätzliche Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum 29.01.2021 bis einschließlich 29.07.2021 den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 20 SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften – insbesondere unter Anrechnung etwaigen Einkommens – zu gewähren, ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung: BSG vom 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R; BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Vorverlagerung der Entscheidung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen soll. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist nur zu bejahen, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91). Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) für Vornahmesachen dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12; BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12). Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 86 B Rn. 16c), wobei dann die Interessen- und Folgeabwägung stärkeres Gewicht gewinnt. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (BVerfG vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07, BVerfGE 126, 1 (27 f.) m.w.N.). Dabei ist eine weitergehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs von Verfassung wegen dann erforderlich, wenn dem Antragsteller eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte droht, die durch eine nachträgliche Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, a.a.O.). Ist einem Gericht die vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller nach dem Ergebnis der Ermittlungen unter Berücksichtigung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfungsdichte, insbesondere der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und den Unterlagen, die sich aus der Verwaltungsakte des Antragsgegners ergeben, für die Zeit ab dem 01.02.2021 einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er selbst seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus seinem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält und somit hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II ist. Seit Oktober 2020 erhält der Antragsteller kein Arbeitslosengeld I mehr von der Agentur für Arbeit und erzielt auch ansonsten kein Einkommen. Dies ergibt sich neben der Glaubhaftmachung des Antragstellers durch eidesstattliche Versicherung (Bl. 3 d. A., Rückseite) aus den von ihm vorgelegten Kontoauszügen für den Zeitraum Oktober 2020 bis Mitte Februar 2021 (Bl. 29 – 31 d.A.). Das Einkommen der Zeugin B ist bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 Abs. 2 SGB II nicht zu berücksichtigen, da der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass dieser mit der Zeugin B keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bildet. Dies würde nach § 7 Abs. 3 lit. c) SGB II voraussetzen, dass der Antragsteller und die Zeugin B eine partnerschaftliche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bilden. Eine solche eheähnliche Gemeinschaft kann nur dann angenommen werden, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfG vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87; BSG vom 17.10.2002 – B 7 AL 96/00 R; BSG vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R). Die zwischen den Partnern bestehende Bindung muss der zwischen Eheleuten/Lebenspartnern gleichen. Das ist dann der Fall, wenn mit dem vorhandenen Einkommen und Vermögen zunächst der gemeinsame Lebensunterhalt sichergestellt wird, bevor das persönliche Einkommen/Vermögen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendet wird (BVerfG vom 17.11.1992 - a.a.O.). Die Würdigung der Gesamtumstände muss zu dem Ergebnis führen, dass die zusammen wohnenden Personen ihr tägliches Leben in einem hohen Maß aufeinander abgestimmt haben und nicht jeder für sich nebenbei lebt (LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2012 – L 11 AS 679/08). Von einer solchen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft geht das Gericht im hier allein maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht (01.02.2021) nicht (mehr) aus. Die zur Bestimmung des Vorliegens einer solchen Gemeinschaft heranzuziehenden Hinweistatsachen (Indizien) sprechen im Rahmen der summarischen Prüfung überwiegend gegen eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Zwar existieren einige Indizien, die für das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin B sprechen. So wohnen die beiden bereits seit rund vier Jahren gemeinsam in einer Wohnung und sind in diesem Zeitraum bereits zweimal gemeinsam umgezogen (vgl. zur Indizwirkung mehrerer gemeinsamer Wohnungswechsel: LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.05.2005 – L 8 95/05 ER; LSG Sachsen vom 13.09.2007 – L 2 B 312/07 AS-ER). Diese Indizwirkung wird jedoch dadurch abgeschwächt, dass zwischen dem Antragsteller und der Zeugin B unstreitig in Vergangenheit eine Partnerschaft bestanden hat, welche nach den Einlassungen des Antragstellers und der Aussage der Zeugin B im Erörterungstermin am 16.03.2021 sogar zu einem Verlöbnis geführt hatte. Dieses Verlöbnis wurde laut Antragsteller und der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin B später wieder gelöst, nachdem sich beide infolge eines schweren Unfalls der Zeugin B im August 2018 charakterlich verändert hatten. Seitdem leidet die Zeugin B, wie sie glaubhaft ausgeführt hat, unter Angststörungen, mit welchen der Antragsteller nur sehr schwer umzugehen vermag. Der Antragsteller wiederum, welcher Zeuge des schweren Unfalls der Zeugin B gewesen war und als Ersthelfer ihren rechten Arm abbinden musste, um die starke Blutung zu stoppen, leidet seitdem unter einer – wie die Zeugin B glaubhaft darlegte – posttraumatischen Störung, welche u.a. zu einer schnellen Reizbarkeit führt, wovon sich auch das Gericht im Erörterungstermin am 16.03.2021 ein Bild machen konnte. Ob die (insoweit laienhafte) Einschätzung der Zeugin B zum Krankheitsbild des Antragstellers zutreffend ist oder nicht, bedarf keiner weiteren Bewertung. In jedem Fall war ihre Schilderung insoweit glaubhaft, als dass sie ausführte, dass sich der Antragsteller nach ihrem Unfall sehr verändert habe und ihr seine Anwesenheit mehr schade, als dass sie helfe, und sie diese nicht aushalte. Spiegelbildlich dazu hat der Antragsteller in Abwesenheit der Zeugin B während des Erörterungstermins am 16.03.2021 ausgeführt, dass er es mit der Zeugin B und ihren Angstzuständen nicht mehr aushalte. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass die vormals bestehende Verlobung zwischen dem Antragsteller und der Zeugin B gelöst wurde. Als Folge dieser Annahme wird die Indizwirkung, die durch den Umstand des fast vierjährigen Zusammenwohnens ausgelöst wird, insoweit abgeschwächt. Denn dass der Antragsteller und die Zeugin B während ihrer Verlobung bis etwa Ende 2018/Anfang 2019 zusammengewohnt haben, lässt keine Rückschlüsse auf die Frage zu, ob die beiden Anfang 2021 noch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bilden. Dass der Antragsteller und die Zeugin B auch nach der Auflösung ihres Verlöbnisses ihre jetzige Wohnung gemeinsam bezogen haben, ist insoweit nachvollziehbar, als die beiden glaubhaft dargelegt haben, dass sie eine gemeinsame Vergangenheit hatten und noch einmal schauen wollten, ob sie zumindest auf freundschaftlicher Ebene noch miteinander klarkämen. In jedem Fall ist dieser Umstand in Anbetracht der Vorgeschichte der beiden kein derart starkes Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, wie man ansonsten hätte annehmen können. Darüber hinaus spricht für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft des Antragstellers und der Zeugin B, dass diese seit Oktober 2020 monatlich 124,00 € für den Antragsteller an die Staatskasse überweist, also teilweise dessen Schulden übernimmt (vgl. LSG NRW vom 07.02.2007 – L 1 B 45/06 AS ER). Aber auch diese Indizwirkung wird durch die Vorgeschichte des Antragstellers mit der Zeugin B abgeschwächt. Insbesondere die Zeugin B hat im Rahmen ihrer Aussage am 16.03.2021 glaubhaft erläutert, dass sie dem Antragsteller zu tiefstem Dank verpflichtet sei und sie die Zahlungen an die Staatskasse nur deswegen übernehme, weil sie nicht wolle, dass der Antragsteller ins Gefängnis müsse. Das wäre aber im Falle der Nichtzahlung der Fall, da der Antragsteller dann eine Ersatzhaft antreten müsse. Dies wiederum habe er jedoch nicht verdient. Immerhin habe er sich um die Zeugin nach deren Unfall im August 2018 um sie gekümmert, als sie aufgrund der eingetretenen Lähmung für rund drei Monate ihren rechten Arm nicht bewegen konnte. Für das Gericht war die Erklärung der Zeugin glaubhaft, so dass auch die Übernahme dieser Zahlungen weniger schwer zu gewichten ist, als dies ohne Berücksichtigung der Vorgeschichte der Fall sein würde. Darüber hinaus hat das Gericht bei der Bewertung dieses Indizes berücksichtigt, dass die Zeugin B diese Zahlungen erst seit Oktober 2020 übernommen hat, also ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller Leistungen beim Antragsgegner beantragt, jedoch nicht bewilligt bekommen hat. Die Zeugin B hat also nicht ohne Veranlassung diese Verbindlichkeit des Antragstellers übernommen, sondern weil dem Antragsteller seit Oktober 2020 kein Einkommen mehr zur Verfügung stand, auf welches er vorher hat zurückgreifen können. Schließlich hat die Zeugin B auch glaubhaft ausgeführt, dass sie diese Zahlungen nicht schenkungsweise übernommen hat, sondern über deren Höhe buchführt und vom Antragsteller zur Erstattung verlangt, sobald dieser wieder über Geld verfügt. Im Ergebnis überwiegen die Indizien, dass es sich bei dem Antragsteller und der Zeugin B nicht um eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und somit nicht um eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II handelt. So hat der Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung (Bl. 3 d.A., Rückseite) glaubhaft versichert, dass er und die Zeugin B in getrennten Zimmern schlafen und lediglich Küche und Bad gemeinsam nutzen. Gestützt wird dies durch die dies bestätigende Aussage der Zeugin B am 16.03.2021. Ebenso glaubhaft haben die Zeugin B und der Antragsteller bei ihrer Aussage bzw. Vernehmung ausgeführt, dass sie bei ihrem letzten gemeinsamen Urlaub im Sommer 2020 in der Türkei in getrennten Zimmern geschlafen haben. Darüber hinaus wirtschaften die beiden nicht gemeinsam. Zwar übernimmt die Zeugin B die Überweisung der Miete und der Energiekosten. Allerdings geht das Gericht aufgrund ihrer glaubhaften Aussage davon aus, dass die entsprechende Einlassung des Antragstellers zutrifft, dass der Antragsteller – als er bis September 2020 noch über eigenes Einkommen verfügt hat – den hälftigen Mietanteil sowie die hälftigen Energiekosten am Monatsanfang in bar der Zeugin B ausgehändigt hat. Unterstrichen wird dies insbesondere durch die entsprechend hohen Barabhebungen des Antragstellers von seinem Konto zum Monatsanfang (vgl. Bl. 18, Bl. 19, Bl. 22 d. Verwaltungsakte). Diese Barabhebungen in Höhe von jeweils rund 800,00 € sprechen auch für die weitergehende Einlassung, dass der Antragsteller neben der hälftigen Miete und den hälftigen Energiekosten am Monatsanfang rund 300,00 € in bar für die Haushaltskasse der Zeugin B übergeben hat, aus welcher Einkäufe bestritten wurden. Diese Handhabung spricht indiziell gegen das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. zur Überweisung anteiliger Mietkosten und sonstiger Aufwendungen: LSG Baden-Württemberg vom 12.01.2006 – L 7 SO 5532/05 ER-B). Dass die Zeugin B diese Kosten derzeit allein tätigt, spricht ebenfalls nicht für ein gemeinsames Wirtschaften. Würde die Zeugin B die Miete sowie die Energiekosten ohne den hälftigen Anteil des Antragstellers entsprechend reduzieren, liefe sie selbst Gefahr, die Wohnung zu verlieren. Darüber hinaus hat die Zeugin B glaubhaft ausgesagt, dass sie über die Rückstände des Antragstellers Buch führe und er ihr seinen Anteil zurückzuzahlen habe, wenn er wieder über Geld verfüge. Gegen ein gemeinsames Wirtschaften spricht schließlich, dass der Antragsteller nicht über Vermögensgegenstände der Zeugin B verfügen kann. Es existiert keine einseitige oder gegenseitige Kontovollmacht. Gemeinsame Anschaffungen über die Wohnkosten und das Essen hinaus, für welche jeder zur Hälfte einzustehen hat, werden nicht getätigt. Die Zeugin B hat darüber hinaus glaubhaft ausgeführt, dass sie ihr Einkommen für ihre Zwecke und nicht die des Antragstellers verwendet. So unterstützt sie ihre Schwester und deren zwei Kinder finanziell, seit ihr Vater von Deutschland in die Türkei gezogen und somit keine große Unterstützung mehr für die Schwester der Zeugin B und deren Kinder sein kann. Der Antragsteller und die Zeugin B verbringen auch ihre Freizeit im Wesentlichen nicht gemeinsam, sondern getrennt voneinander (vgl. zum Abstimmen des Lebens aufeinander: LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2012 – L 11 AS 679/08). Sowohl der Antragsteller als auch die Zeugin B haben bei ihrer Vernehmung bzw. Aussage glaubhaft ausgeführt, dass beide ihre Freizeit getrennt voneinander verbringen. Der Antragsteller hat diesbezüglich ausgeführt, dass er sich in seiner Freizeit mit Freunden trifft oder mit ihnen ausgeht. Die Zeugin B sehe er kaum. Dies wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin B, dass sie an Arbeitstagen aufgrund ihrer 12-Stunden-Schicht in der Intensivpflege so müde ist, dass sie sich höchstens noch etwas zu essen mache und dann schlafen gehe. An ihren freien Tagen verbringe sie ihre Zeit in der Regel mit ihrer Schwester und ihrem Neffen sowie ihrer Nichte. Als die pandemiebedingten Beschränkungen noch nicht galten habe sie auch häufig ihre Verwandtschaft in Aachen besucht. Nach alledem überwiegen die objektiven Indizien dafür, dass es sich bei dem Antragsteller und der Zeugin B nicht um eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 lit. c) SGB II handelt und somit keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Ob sich die Umstände des Zusammenlebens des Antragstellers mit der Zeugin B jetzt möglicherweise kaum von denen zur Zeit der Verlobung unterscheiden, ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant. Denn die familienrechtlichen Grundsätze zur Bestätigung des subjektiven Trennungswillens von Ehepartnern durch objektive Umstände finden auf nichteheliche Partnerschaften keine Anwendung (BSG vom 12.10.2016 – B 4 60/15 R). Somit werden durch das ehemalige Verlöbnis des Antragstellers mit der Zeugin B keine gesteigerten Anforderungen an die Annahme des Nichtbestehens einer Bedarfsgemeinschaft gestellt. Es gelten dieselben Prüfungskriterien wie bei solchen Personen, die niemals verlobt waren (vgl. BSG vom 12.10.2016, a.a.O.). Entgegen der geäußerten Auffassung des Antragsgegners streiten auch § 7 Abs. 3 a SGB II und die dort formulierten Vermutungsregeln nicht für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft. Denn die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ist verfassungskonform so auszulegen, dass die Vermutung erst dann greift, wenn die Personen als Partner zusammenwohnen (keine Trennung der Wohnbereiche) und auch zusammen wirtschaften (BSG vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R; BSG vom 12.10.2016, a.a.O.; Bayrisches LSG vom 16.09.2014 – L 16 AS 649/14 B ER). Nach den obigen Ausführungen sieht das Gericht keine der beiden in einem Hauptsachverfahren vom Antragsgegner nachzuweisenden Tatsachen (Partnerschaft und gemeinsames Wirtschaften) beim Antragsteller und der Zeugin B als gegeben an. Der Antrag des Antragstellers war für den Zeitraum vor dem 01.02.2021 abzulehnen, da Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel erst ab Eingang des jeweiligen Antrags bei Gericht zuzusprechen sind (h.M.; z.B. Hessisches LSG vom 22.06.2011 – L 7 AS 700/10 B; Bayrisches LSG vom 03.06.2015 – L 16 AS 322/15 B ER; LSG NRW vom 06.03.2017 – L 21 AS 229/17). Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist laut Transfervermerk (Bl. 5 d.A.) am 01.02.2021 bei Gericht eingegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.