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Urteil

S 49 KR 4921/19

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2021:0420.S49KR4921.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 49 KR 4921/19 Verkündet am: 20.04.2021 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 49. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2021 durch den Vorsitzenden, Richter Meyer, sowie den ehrenamtlichen Richter Möllenberg und die ehrenamtliche Richterin Macht für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau im Rahmen der Berechnung der von ihm zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kläger ist selbstständig als Versicherungskaufmann tätig. Er ist als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig bei der Beklagten versichert. Die Ehefrau des Klägers ist privat krankenversichert. In Reaktion auf eine Einkommensanfrage gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Einkommenserklärung vom 05.01.2019 ab und übersandte der Beklagten in diesem Zuge auch den seinerzeit aktuellsten ihn und seine Ehefrau betreffenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017. Ausweislich dieses Bescheides verfügte der Kläger im Jahr 2017 über Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.362,00 € und seine Ehefrau über jährliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 50.749 €. Mit Bescheid vom 07.01.2019 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.01.2019 vorläufig auf 342,59 € fest. Bei der Beitragsfestsetzung wurde ein monatliches Arbeitseinkommen des Klägers selbst in Höhe von 1530,17 € sowie ein monatliches „Familieneinkommen“ in Höhe von 738,58 € zugrunde gelegt, wobei im Rahmen des „Familieneinkommens“ die Einnahmen der Ehefrau des Klägers berücksichtigt wurden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.02.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte er aus, dass das Einkommen seiner Ehefrau bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Mit Bescheid vom 21.02.2019 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab, indem sie den Ausgangsbescheid dahingehend abänderte, dass die dort getroffene vorläufige Festsetzung nunmehr erst ab dem 01.02.2019 gelten solle. Im Übrigen half die Beklagte dem Widerspruch nicht ab. Der Kläger erhielt seinen Widerspruch aufrecht. Nach erfolgter Anhörung wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass seit dem Inkrafttreten des GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-EVG) zum 01.01.2019 im Rahmen der Beitragserhebung nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) auch für hauptberuflich Selbstständige die sonstigen Einnahmen die die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestimmen zu berücksichtigen sei. Hierzu korrespondiere die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVGsSz). Im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei indes auch das Einkommen eines nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten zu berücksichtigen. Insoweit würden nach § 2 Abs. 4 BVGsSz bei der Einstufung auch die Einnahmen des Ehegatten berücksichtigt, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Einstufung werde die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bis zur Hälfte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (2019: ½ von 4.537,50 € =2.268,75 €) zugrundegelegt. Die nach vorgenommener Addition halbierten monatlichen Einnahmen des Klägers und seiner Ehefrau würden die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze für 2019 überschreiten, weshalb der Betrag der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze für 2019 (=2.268,75 €) für die Verbeitragung zugrunde zulegen sei. Dass die Anrechnung von Einkommen nicht gesetzlich krankenversicherter Ehegatten nicht zu beanstanden sei, habe das Bundessozialgericht (BSG) im Übrigen in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Mit Bescheid vom 18.03.2021 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2019 endgültig auf 342,58 € fest unter Berücksichtigung des den Kläger und seine Ehefrau betreffenden Einkommenssteuerbescheides für 2019. Ausweislich dieses Bescheides verfügte der Kläger im Jahr 2019 über Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.312,00 € und seine Ehefrau über jährliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Höhe von 53.795,00 €. Entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung der Beklagten bei der vorläufigen Beitragsfestsetzung berücksichtigte diese wiederum den Betrag der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze 2019 (=2.268,75 €) bei der Beitragsberechnung. Der Kläger hat am 17.07.2019 Klage erhoben Er trägt vor, dass § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz eine gegenüber § 2 Abs. 4 BVGsSz spezielle und abschließende Regelung darstelle, die keinen Rückgriff auf § 2 Abs. 4 BVGsSz zulasse. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz selbst sei jedoch zu unbestimmt, da nicht klar sei, was „sonstige Einnahmen“ im Sinne dieser Norm seien. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz könne daher keine Grundlage für eine Beitragsfestsetzung darstellen. Aus diesem Grunde seien die Einkünfte der Ehefrau des Klägers nicht bei der Verbeitragung des Klägers zu berücksichtigen. Im Übrigen sei die Regelung § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz nicht mit dem geltenden Verfassungsrecht in Einklang zu bringen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.01.2019 in der Gestalt des Bescheids der Beklagten vom 21.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 09.07.2019 in der Gestalt des weiter ergangenen Änderungsbescheids der Beklagten vom 18.03.2021 aufzuheben, soweit in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 Krankenversicherungsbeiträge nach höheren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1.692,67 € festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verbleibt bei der im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung. Die Beteiligten haben den folgenden durch das Gericht im Beschlusswege unterbreitetem Vergleichsvorschlag geschlossen: „1. Die Beklagte verpflichtet sich, im Falle einer für den Kläger positiven, rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren des Sozialgerichts Dortmund zum Aktenzeichen S 49 KR 4921/19 – sowie im Falle einer rechtskräftigen positiven Entscheidung in den nächsten Instanzen – unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung den Widerspruch des Klägers vom 03.02.2019 hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung neu zu bescheiden und ggf. zu viel gezahlte Beiträge zurückzuerstatten. Dies gilt auch für Folgebescheide, ohne dass insoweit erneut von dem Kläger Widerspruch eingelegt werden muss. 2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sich das Verfahren damit allein auf die Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung bezieht. 3. Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Aufgrund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleiches, der erforderlich war, um eine Verfahrenstrennung zu vermeiden, da die erkennende Kammer nur für Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist, bezieht sich das vorliegende Klageverfahren ausschließlich auf Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erlassene weitere Bescheid vom 18.03.2021 ist mit seiner Bekanntgabe gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Durch ihn sind die für 2019 erhobenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung neu festgesetzt und damit die früheren, schon zuvor streitgegenständlichen Beitragserhebungen im Sinne dieser Vorschriften abgeändert worden. Die Einbeziehung abändernder oder ersetzender Verwaltungsakte in ein anhängiges Klageverfahren ist nicht in das Ermessen der Beteiligten gestellt. Sie werden im Wege einer gesetzlichen Klageänderung automatisch Gegenstand des Rechtsstreits, ohne dass es auf den Willen der Beteiligten ankommt (BSG, Urteil vom 08. Oktober 2019, – B 12 KR 8/19 R –, Rn. 12 m.w.N., juris). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die als zutreffend erachteten Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.06.2011. Ergänzend ist noch auszuführen, dass nach Auffassung der Kammer § 240 SGB V i.V.m. den BVGsSz eine geeignete Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung darstellt. Dass die Regelung von Beitragspflichten durch die BVGsSz für sich genommen im Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht steht entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSGs (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 16/16 R –, Rn. 15 m.w.N., juris), Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Nach Auffassung der Kammer ist § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz auch hinreichend bestimmt. Es trifft zwar zu, dass aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)) verankerten Bestimmtheitsgebots eine die Beitragspflicht regelnde Vorschrift im Rahmen des Möglichen so zu fassen ist, dass die Beitragslast im Voraus bestimmt werden kann. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit nicht übersteigert werden. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr dann genügt, wenn die Ausgestaltung einer Regelung den zu ordnenden Lebenssachverhalt sowie Normzweck berücksichtigt, einer Auslegung zugänglich ist und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 16/16 R – Rn. 15, juris). Diesen Anforderungen genügt § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz, da er unter Rückgriff auf seinen Wortlaut und die Gesamtsystematik der BVGsSz bestimmt werden kann. § 7 Abs. 3 S. 1 BVGsSz lautet: „Stellt die Krankenkasse bei Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Vorliegen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit fest, werden der Beitragsbemessung nacheinander zugrunde gelegt 1.das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit, 2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3.der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, 4.das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, soweit es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, 5.die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Die Kammer legt dieser Norm unter Berücksichtigung ihres Wortlautes und der Systematik der gesamten BVGsSz, dahingehend aus, dass mit „sonstigen Einnahmen“ im Sinne der Nr. 5 Einnahmen gemeint sind, die nicht bereits in den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3 S. 1 BVGsSz genannt sind und gleichwohl nach den insoweit in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigenden Regelungen der BVGsSz beitragspflichtige Einnahmen darstellen. § 2 Abs. 4 BVGsSz normiert ausdrücklich die Berücksichtigung des Einkommens eines nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten und erfasst die vorliegenden Konstellation. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten. Entgegen der Auffassung des Klägers nimmt § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz nach Auffassung der Kammer (unter anderem) Bezug auf § 2 Abs. 4 BVGsSz und schließt dessen Anwendung dementsprechend auch nicht aus. Dass die BVGsSz vornehmlich in ihren §§ 2 und 3 abstrakt und „vor die Klammer gezogen“ die Grundsätze der Beitragserhebung darlegen und die beitragspflichtigen Einnahmen definieren und sodann in ihren nachfolgenden Paragrafen auf diese Regelungen Bezug nehmen ist nicht zu beanstanden. Eine solche Regelungsstruktur entspricht vielmehr einem in der Rechtssetzungspraxis weit verbreitetem Ansatz zur Systematisierung, bspw. dem des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eines expliziten Zitats inklusive der Nennung des spezifischen Paragrafen für jede einzelne Einnahme der BVGsSZ die eine „sonstige Einnahme“ i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz darstellen soll bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn sich – wie hier – durch Auslegung ermitteln lässt, welche Einnahmen gemeint sind. Bei Betrachtung des gesamten Regelungskomplexes der BVGsSz kann nach Auffassung der Kammer nicht ernstlich ein Zweifel daran bestehen, welche Einnahmen alle von § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz umfasst sind. Letztlich hat die Kammer auch keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken, welche gegen die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens sprechen würden. Die Klage kann nicht auf Art. 3 GG gestützt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seit BVerfGE 55, 72; vgl. BVerfGE 112, 50, 67; BVerfGE 117, 272, 300 f). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Gruppe der nicht verheirateten/verpartnerten Paare, bei denen einer der (nicht eingetragenen) Partner nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, in der Tat insoweit anders behandelt wird als die Gruppe der verheirateten/verpartnerten Paare, bei denen einer der Partner nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann durch die Kammer kein Verstoß gegen Art. 3 GG erkannt werden. Die Kammer sieht schon keine Wesensgleichheit zwischen der Gruppe der verheirateten freiwilligen Mitglieder, bei welchen es zu einer Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens kommt und der Gruppe der ledigen freiwillig Versicherten, bei welchen das Einkommen des (nicht eingetragenen) Partners nicht berücksichtigt wird. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegtes, von Verantwortung füreinander geprägte Partnerschaft, in welcher die Partner die Verpflichtung eingegangen sind, angemessen die Familie durch ihre Arbeit und ihr Vermögen zu unterhalten (vgl. z.B. §§ 1353, 1356, 1357,1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Sie steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 GG) und wird vielerorts - zum Beispiel steuerrechtlich (etwa in Form des Ehegattensplittings), erbrechtlich oder versicherungsrechtlich (etwa in Form der Familienversicherung oder der Hinterbliebenenrenten) in besonderem Maße gegenüber ledig Zusammenlebenden begünstigt. Tatsächlich hatte die Ehefrau des Klägers (jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt) die Möglichkeit, sich anstatt privat, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern und so den Kläger ohne weitere Beitragsbelastung über § 10 SGB V im Rahmen der Familienversicherung abzusichern. Dass sie diese Möglichkeit (damals) nicht genutzt hat, war ihre Entscheidung. Eine Möglichkeit, welche unehelichen Lebenspartnern nicht eröffnet ist. Im Gegensatz zur Ehe besitzt die Lebensgemeinschaft ohne Trauschein keinerlei Verbindlichkeit rechtlicher Art. Sie ist nicht durch gegenseitige Rechte und Pflichten geprägt und beinhaltet insbesondere nicht die gegenseitige Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen. Dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe im Rahmen des § 240 SGB V in der vorliegenden Konstellation als vorteilhafter erscheint, ist zwar mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen besonderen Schutz der Ehe möglicherweise auf den ersten Blick befremdend. Tatsächlich ist es jedoch folgerichtig angesichts der sich im Gesetz spiegelnden Vorstellung der Ehe als Verantwortungs- und Haushalts- bzw. Unterhaltsgemeinschaft - eine Vorstellung die weder gesetzlich noch außergesetzlich mit Blick auf nichteheliche Lebensgemeinschaften unterstellt werden kann. In Bezug auf nichteheliche Lebensgemeinschaften kann keine rechtlich verbindliche Verantwortlichkeit füreinander angenommen werden. Der Kläger profitiert aufgrund der gesetzlichen Bevorzugung der Ehe verstanden als verbindliche, auf Dauer angelegte Verantwortungs- und Haushaltsgemeinschaft im Vergleich zu nichtehelichen Lebenspartnern in unterschiedlichen rechtlichen Bereichen. Dass aufgrund der mit der Ehe verbundenen Haushalts- und Unterhaltsgemeinschaft die Einnahmen seiner Ehefrau im Rahmen der Beitragsberechnung Berücksichtigung finden, erscheint nur folgerichtig. Wer an vielen Stellen von dem Institut der Ehe profitiert, kann kaum verlangen, dass er - sobald sich dies finanziell für ihn ungünstig auswirkt - so gestellt wird, als gebe es die eheliche Gemeinschaft nicht. Eine solches "Rosinenpicken" würde dazu führen, dass zwar z.B. steuerrechtlich von einem Füreinandereinstehen und einem Familienunterhalt ausgegangen würde - anders lässt sich das Ehegattensplitting kaum rechtfertigen -, dies und damit ein Wesenszug der Ehe gleichzeitig jedoch im Rahmen der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 240 SGB schlicht negiert würde. Eine solche gesetzgeberische Widersprüchlichkeit wäre kaum verständlich. Auch Art. 6 GG steht der Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens im Rahmen des § 240 SGB V nicht entgegen. Art. 6 GG verpflichtet zwar den Staat dazu, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und zudem Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen auch wirtschaftlicher Art zu fördern (BVerfG, Urteil vom 03.04.2001, – 1 BvR 1629/94 –). Bezüglich der Frage, wie der Staat die Ehe und Familie wirtschaftlich fördert, ist dem Staat jedoch ein weiter Spielraum zuzugestehen. Zur Zeit werden Familien zum Beispiel durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und im Steuerrecht wirtschaftlich entlastet. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung besteht zudem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit der Familienversicherung und im Rahmen der Berücksichtigung der Einnahmen des Ehepartners entsprechend der Beitragsgrundsätze Selbstzahler eine Abzugsberechtigung für gemeinsame, unterhaltsberechtigte Kinder. Eine Verpflichtung, die rechtlich gegebene eheliche gegenseitige Haushalts- und Unterhaltspflicht im Rahmen der Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu ignorieren, ist aus Art. 6 nach Auffassung der Kammer nicht ableitbar. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Meyer Richter