Urteil
S 93 KR 155/19
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2021:0429.S93KR155.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.712,45 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.712,45 Euro festgesetzt. Sozialgericht Dortmund Az.: S 93 KR 155/19 Zugestellt am: als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Proz.-Bev.: g e g en Beklagter In Sachen: A hat die 93. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 29.04.2021 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Rehbaum, sowie den ehrenamtlichen Richter Niessner und den ehrenamtlichen Richter Mütze für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.712,45 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die teilweise Erstattung der Vergütung von stationärer Krankenhausbehandlung. Das Universitätsklinikum AA behandelte in der Zeit vom 19.11.2014 bis 12.12.2014 im Rahmen eines vollstationären Aufenthaltes den bei der Klägerin versicherten Herrn A (Versicherter). Für den Aufenthalt des Versicherten stellte das Universitätsklinikum AA der Klägerin unter Zugrundelegung der Diagnosis Related Group (DRG) A11D (Beatmung > 249 Stunden, mit komplexer OR-Prozedur, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 1764 / 1856 Aufwandspunkte, ohne komplizierende Konstellation, Alter > 15 Jahre) einen Betrag in Höhe von 38.852,12 Euro in Rechnung. Die Klägerin beglich die Rechnung am 13.01.2015 vollständig unter Vorbehalt und veranlasste eine Einzelfallbegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Frage der Korrektheit der Beatmungsstunden. In seinem Gutachten vom 20.10.2018 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass Anzahl der Beatmungsstunden nicht korrekt sei und sich der Behandlungsfall über die DRG F06F (Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstellation, ohne Karotiseingriff, ohne invasive kardiologische Diagnostik, ohne intraoperative Ablation) abbilde. Unter Bezugnahme auf das Gutachten des MDK forderte die Klägerin das Universitätsklinikum AA mit Schreiben vom 24.10.2018 zur Rückzahlung des Differenzbetrages in Höhe von 25.712,45 Euro bis zum 14.11.2018 auf. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Bereits am 07.11.2018 hat die Klägerin Klage gegen das „Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW, Völklinger Straße 51, 40223 Düsseldorf“ vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben (S 47 KR 2825/18), welches den Beklagten als „Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW“ in das Passivrubrum aufgenommen hat. Das SG Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 07.01.2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Dortmund (S 51 KR 155/19) verwiesen. Mit Schreiben vom 22.03.2019, eingegangen am 28.03.2019, hat die Klägerin beantragt, von Amts wegen das Passivrubrum auf „das Universitätsklinikum AA (AöR), vertreten durch den Vorstand, ebenda“ zu ändern und hilfsweise im Wege der Klageänderung die Klage entsprechend umzustellen. Sie ist der Ansicht, es liege ein Fall der zulässigen Rubrumsänderung vor. Mit der ursprünglichen Klageschrift sei das Ministerium für Innovation, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) verklagt worden. Das Ministerium sei nicht passiv legitimiert, sondern das Land NRW, weshalb eine unzutreffend bezeichnete Beklagte vorliege. Im Wege der Auslegung der ursprünglichen Klageschrift ergebe sich unmissverständlich, dass nicht das Ministerium habe verklagt werden sollen, sondern das Universitätsklinikum AA. Die Klägerin habe im ursprünglichen Klagerubrum die „Leistungserbringer IK“ wie folgt angegeben: „260510381, Universitätsklinikum“. Bekanntlich werde jedem Krankenhaus eine IK-Nummer zugeordnet, die IK-Nummer 260510381 sei dem Universitätsklinikum AA und damit der richtigen Beklagten zugeordnet. Zudem habe die Klägerin die Ergänzung „Universitätsklinikum“ aufgenommen. In der Klagebegründung sei zudem die Rede vom „Krankenhaus der Beklagten“, das Land NRW habe aber keine eigenen Krankenhäuser. Ersichtlich sei daher, dass die Klägerin das Krankenhaus habe verklagen wollen, in dem der Versicherte A vom 19.11.2014 bis 12.12.2014 behandelt worden sei. Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30.01.1997 – I B 69/96, juris. Zudem sei die Art und Weise der Klageerhebung vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 325 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) a.F. zu deuten. Im Übrigen sei die Rechnung in Höhe von 25.712,45 Euro fehlerhaft gewesen, die Beatmungsstunden seien nicht vollständig belegt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.712,45 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, da kein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Land bestehe, da die Hochschulkliniken in NRW gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 Hochschulgesetz NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 Universitätsklinikum-Verordnung NRW rechtlich selbstständig seien. Mit Schreiben vom 11.04.2019 hat die 51. Kammer darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Rubrumsberichtigung, sondern um eine Klageänderung handele. Diese sei mit Schreiben vom 22.03.2019 geltend gemacht worden und der Rechtsstreit auch gegen das Universitätsklinikum AA erst zu diesem Zeitpunkt anhängig gemacht worden. Die Sachdienlichkeit sei daher fraglich. Der Beklagte hat einer Klageänderung nicht zugestimmt. Eine Klageänderung wirke im Fall des Beteiligtenwechsels nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Zudem wäre bei einer Klageänderung das Universitätsklinikum AA beklagt und damit einem zusätzlichen finanziellen Risiko ausgesetzt, was die Vermögenssphäre des Landes NRW tangiere. Nach Übergang des Verfahrens auf die 93. Kammer hat diese zuletzt mit Schreiben vom 21.01.2021 darauf hingewiesen, dass eine Rubrumsberichtigung nicht möglich sei. Ferner hat diese unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2011 – VII ZR 54/10 mitgeteilt, dass von einer Zulässigkeit der lediglich hilfsweise erklärten Klageänderung ausgegangen werde und nach Ablauf der Stellungnahmefrist beabsichtigt sei, die Klage dem Universitätsklinikum AA zuzustellen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 10.02.2021 und 23.02.2021 erklärt, an dem hilfsweise erklärten Klageänderungsantrag nicht mehr festzuhalten, diese werde nicht weiterverfolgt. An der Zulässigkeit der Rubrumsberichtigung werde festgehalten. Es werde ausschließlich eine Rubrumsberichtigung und keine Klageänderung beantragt. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 23.03.2021 und 15.04.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist als echte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.09.2008 – B 3 KR 15/07 R, juris). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Die Klage richtet sich gegen das Land NRW als Träger des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (ehemals Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie). Das Land NRW ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht passivlegitimiert. Die geltend gemachte Erstattungsforderung betrifft eine Behandlung des Versicherten im Universitätsklinikum AA. Das Universitätsklinikum AA ist als Hochschulklinikum gemäß § 31a Abs. 2 S. 1 Hochschulgesetz NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 Universitätsklinikum-Verordnung NRW als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts rechtlich selbstständig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Klageschrift nicht, dass die Klage gegen das Universitätsklinikum AA selbst erhoben werden sollte. Gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 SGG muss die Klage unter anderem den Beklagten bezeichnen, wobei nach § 92 Abs. 1 S. 2 SGG zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt. Wer Beklagter im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klageschrift gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 – L 9 KR 370/19, juris), diese ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12, juris). Im Rahmen dieser Auslegung haben nicht nur die in der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift nebst etwaig beigefügter Unterlagen Berücksichtigung zu finden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 – L 9 KR 370/19, juris). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen den in Wahrheit gemeinten Beteiligten nicht an dessen fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Von einer solchen fehlerhaften Beteiligtenbezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Beteiligte, die unter Berücksichtigung des Willens des Klägers wie er objektiv geäußert ist, Beteiligte des Rechtsstreits wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12, juris). Im Falle einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt vor diesem Hintergrund ein objektives Verständnis dahingehend, dass eine andere Person gemeint sei, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, wer tatsächlich als Beteiligte gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12, juris). Vorliegend handelt es sich um keine (auslegungsfähige) fehlerhafte Beklagtenbezeichnung, sondern um die irrtümliche Benennung eines falschen Beklagten. Die als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 29 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) rechtskundige Klägerin hat ausdrücklich und unmissverständlich das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW als Beklagten benannt und damit das Land NRW als dessen Rechtsträger (vgl. § 92 Abs. 1 S. 2 SGG). Entgegen der Ansicht der Klägerin verbleibt vorliegend kein Raum, unter Zugrundelegung der Angabe der IK-Nummer des Universitätsklinikums AA und des Hinweises in der Klageschrift, dass ein stationärer Aufenthalt in einem Universitätsklinikum streitgegenständlich sei, im Rahmen einer Auslegung die eindeutige und unmissverständliche Bezeichnung des Landes NRW als vermeintlichen Beklagten zu erschüttern und zu einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Austausch der Rechtsträger in der Form der Berichtigung des Rubrums zu gelangen. Insoweit fehlt es bereits an einer der Auslegung zugänglichen Mehrdeutigkeit der Klageschrift, erst recht ist ein unzweifelhafter Erklärungsinhalt dahingehend, dass das Universitätsklinikum AA als Beklagte gemeint sein soll, nicht ersichtlich. Es ergibt sich weder aus der angegebenen IK-Nummer noch aus anderweitigen Angaben, dass die Klägerin gerade nicht den benannten Rechtsträger, das heißt das Land NRW, verklagen wollte. Dass eine Klageerhebung gegen das Land NRW als (fälschlich ermitteltem) Rechtsträger tatsächlich dem Willen der Klägerin entsprach, folgt zum einen daraus, dass die Klage – zwar ebenfalls unzutreffend – vor dem SG Düsseldorf und damit dem Sitz der Beklagten erhoben worden ist und zum anderen daraus, dass in der Klageschrift von einer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten die Rede ist. Dabei ging die Klägerin offenbar in Unkenntnis der rechtlichen Selbstständigkeit des Universitätsklinikums AA davon aus, dass es sich bei dem Land NRW auch um den Rechtsträger des Universitätsklinikums AA handele. Es liegt damit ein rechtlicher (Subsumtions-)Irrtum vor. Die Klägerin hat schlichtweg die falsche Rechtsperson als Träger des Krankenhauses ermittelt und die entsprechende Behörde, das heißt das Ministerium für Kultur und Wissenschaft, als vermeintlichen Anspruchsverpflichteten benannt. Diese Rechtsperson wird unter Berücksichtigung des § 92 Abs. 1 S. 2 SGG Beteiligte des Rechtsstreits (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12, juris). Im Übrigen zeigt die gesetzliche Vorgabe des § 92 Abs. 1 S. 2 SGG, wonach zur Klageerhebung gegen den Rechtsträger die Bezeichnung der Behörde ausreichend ist, dass aus der Bezeichnung einer Behörde gerade nicht auf einen dritten Rechtsträger, sondern eben nur auf den Rechtsträger dieser Behörde zu schließen ist. Dieses Ergebnis vermag auch der Verweis der Klägerin auf die in Anbetracht der Einfügung des § 325 SGB V a.F. unter Zeitdruck erstellte Klageschrift nicht zu revidieren, da dieses Argument gerade nicht zu einer Änderung des nach außen getretenen Willens der Klägerin führt. Im Übrigen kann das Risiko einer Rechtsänderung als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Rechtsklarheit nicht zu einer Aufweichung der prozessualen Formvorschriften führen. Eine Umstellung der Klage auf das Universitätsklinikum AA als gewillkürter Beteiligtenwechsel im Rahmen der Klageänderung kommt ebenfalls nicht Betracht. Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 10.02.2021 und 23.02.2021 ausdrücklich mitgeteilt, die zunächst hilfsweise erklärte Klageänderung nicht weiter verfolgen zu wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Gegen den Streitwertbeschluss findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Beschwerde kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Rehbaum Richterin am Sozialgericht