OffeneUrteileSuche
Urteil

S 87 AS 1233/21

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2021:1103.S87AS1233.21.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Sozialgericht Dortmund Az.: S 87 AS 1233/21 Verkündet am: 03.11.2021 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 87. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2021 durch die Vorsitzende, die Richterin Dr. Singh, sowie den ehrenamtlichen Richter Müller und die ehrenamtliche Richterin Müllenberg für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Verzinsung von verzögert ausgezahlten Leistungsansprüchen. Die am 21.07.1987 geborene Klägerin stand im Jahr 2005 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei jüngeren Schwestern im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) beim Beklagten. Mit einem gemeinsamen Bescheid vom 04.07.2005 bewilligte der Beklagte für die Mutter und die drei Töchter als Bedarfsgemeinschaft Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005. Mit Bescheid vom 30.08.2005, der an die Mutter gerichtet war, hob der Beklagte die Bewilligung ab dem 21.07.2005 für die Klägerin mit der Begründung wieder auf, dass diese ab dem 18. Geburtstag nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen sei. Die Klägerin beantragte sodann am 24.11.2005 eigenständig Leistungen, woraufhin ihr diese auch ab diesem Datum bewilligt wurden. Da gegen den Aufhebungsbescheid vom 30.08.2005 kein Widerspruch eingelegt worden war, beantragte die Klägerin im Jahr 2008 die Überprüfung dieses Aufhebungsbescheides. Nachdem der Überprüfungsantrag abgelehnt worden war, durchlief die Klägerin zunächst erfolglos das Widerspruchsverfahren, bekam dann aber im Ergebnis im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund mit dem Aktenzeichen S 40 AS (23,28) AS 70/09 ein zusprechendes Urteil. Demnach sollte für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 21.11.2005 über den Anspruch der Klägerin hinsichtlich des Regelbedarfes und der Kosten der Unterkunft ein neuer Bewilligungsbescheid erlassen werden. Dieses Urteil wurde im März 2014 verkündet. Nachdem der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Januar 2015 eine Zwangsvollstreckungsankündigung an den Beklagten absetzte, erließ dieser am 04.02.2015 den entsprechenden Bewilligungsbescheid zur Umsetzung des sozialgerichtlichen Urteils. Der bewilligte Geldbetrag in Höhe von 1.551,82 Euro ging am 09.02.2015 auf dem Konto der Klägerin ein. Am 05.07.2020 stellte die Klägerin beim Beklagten den Antrag auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 1.551,82 Euro. Diesen Verzinsungsantrag lehnte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 16.12.2020 ab. Der Verzinsungsantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Anspruch auf Verzinsung nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (SGB I) aufgrund der Verjährung nach § 45 SGB I nicht durchsetzbar sei. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 06.01.2020 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 29.03.2021 Klage erhoben. Sie begründet die Klage mit der Auffassung, dass die vierjährige Frist des § 45 SGB I hier nicht greife. Die vierjährige Verjährungsfrist beziehe sich auf Sozialleistungen, nicht aber auf Zinsen, die lediglich auf nicht rechtzeitig gezahlten Sozialleistungen beruhten. Darüber hinaus habe der Beklagte im Rahmen seiner pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen gehabt, dass langjährig Fehler auf seiner eigenen Seite erfolgt seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 zur verurteilen, die infolge des Urteils des Sozialgerichts Dortmund mit dem Aktenzeichen S 40 (28.23) AS 70/09 bewilligten Leistungen ab dem 01.12.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist im Rahmen der Klageerwiderung auf sein bisheriges Vorbringen und vertritt die Auffassung, dass § 45 SGB I auch auf Zinsen anwendbar sei. Am 05.05.2021 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Verzinsung der verzögert ausgezahlten Leistungsbeträge gemäß § 44 SGB I. Ein etwaiger Anspruch auf Verzinsung ist nicht durchsetzbar, denn er unterliegt der Verjährung, da der Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung nach § 45 SGB I erhoben hat. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Diese Vorschrift ist auch auf den Zinsanspruch, der aufgrund verzögert gezahlter Sozialleistungen entsteht, anzuwenden, da der Zinsanspruch als Annex zum ursprünglichen Leistungsanspruch (der Sozialleistung) zu verstehen ist. Auch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern geht wie selbstverständlich davon aus, dass im Falle von Zinsansprüchen die vierjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.04.2021 – L 5 U 15/21, Rn. 27, juris). Aus der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg lässt sich zudem entnehmen, dass die vierjährige Verjährungsfrist ein allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht darstellt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 – L 7 AS 1359/14, Rn. 23, juris). Die Voraussetzungen der Verjährung nach § 45 SGB I sind vorliegend erfüllt: Bei der nachgezahlten Leistung handelt es sich um eine Sozialleistung, die im Übrigen auch fällig war. Des Weiteren ist die Verjährungsfrist abgelaufen, selbst wenn auf den letztmöglichen Zeitpunkt nach Existenz möglicher Hemmungsgründe (vgl. § 45 Abs. 2 SGB I i. V. m. den zivilrechtlichen Vorschriften) abgestellt wird: Der Eingang des Nachzahlungsbetrags auf dem Konto der Klägerin erfolgte am 09.02.2015. Der Beginn der Verjährungsfrist datiert damit auf den 01.01.2016, den Beginn des Folgejahres. Das Ende der Verjährungsfrist fällt auf den 31.12.2019. Ab dem Beginn des 01.01.2020, mithin vier Jahre nach Fristbeginn, gilt der Anspruch als verjährt. Der Antrag auf Verzinsung erfolgte erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 05.07.2020. „Die Verjährungsfrist ist allerdings nur zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsträger die Verjährungseinrede erhebt. Ob er das tut, steht in seinem Ermessen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 13.02.1969 – 12 RJ 268/&& - Breithaupt 1969, 813 ff.). Hat der Versicherungsträger die Einrede erhoben, ist nur zu prüfen, ob er „von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht“ hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Wird das verneint, ist sein Verwaltungsakt insoweit rechtswidrig“ (BSG, Urteil vom 23.10.1975 – 11 RA 152/74). Die Verjährungsfrist ist von gerichtlicher Seite aus nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur dann, wenn der Beklagte sie (wie in diesem Fall) erhebt: „Somit bleibt zu prüfen, ob […der…] Beklagte von […seinem…] Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. [… Es] ist der Versicherungsträger im Interesse der Versichertengemeinschaft und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Allgemeinen gehalten, die Verjährungseinrede zu erheben. Auch ist die Geltendmachung dieses Rechts grundsätzlich nicht als unsozial anzusehen[…]. Infolgedessen können nur besondere Umstände und nicht allein die mit nahezu jeder Verjährung verbundene Härte dem Versicherungsträger die Erhebung der Verjährungseinrede verbieten. […Es] ergibt sich zusammengefasst, dass der Versicherungsträger von der Erhebung der Verjährungseinrede abzusehen hat, wenn sie im Einzelfall zu Unbilligkeit oder zu besonderer Härte führt. Eine besondere Härte wird etwa angenommen, wenn die Verjährungseinrede bei dem Betroffenen einen wirtschaftlichen Notstand auslöst“ (BSG, Urteil vom 23.10.1975 – 11 RA 152/74). Vorliegend übte der Beklagte sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise aus: Es ist nicht erkennbar, dass die Erhebung der Verjährungseinrede für die Klägerin zu einem wirtschaftlichen Notstand geführt hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hier nicht einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungsgewährung durchsetzen will, sondern einen Anspruch auf Verzinsung. Die Verzinsung dient ohnehin schon nicht der akuten Sicherung des Existenzminimums, sondern soll vielmehr für vergangene Zeiträume einen Nachteilsausgleich bieten. Bei der Ermessensausübung war der Beklagte des Weiteren gehalten, den Grundsatz der Sparsamkeit mit öffentlichen Mitteln zu beachten. Auf Seiten der Klägerin hingegen sprechen keine durchschlagenden Argumente gegen die Beachtung dieses Grundsatzes. Allein der Umstand, dass auf Seiten des Beklagten in der Vergangenheit Fehler geschehen waren, die zu einer erheblich verspäteten Leistungsgewährung und –auszahlung führten, rechtfertigt nicht, hier im Einzelfall von der Erhebung der Verjährungseinrede absehen zu können. Weil hier die individuellen Nachteile der Klägerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen Mittelverwendung zurückstehen müssen, war die Einrede der Erhebung zwingend zu erheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SSG und folgt dem vollen Obliegen in der Hauptsache. Der Wert des Beschwerdegegenstands der Klägerin übersteigt den Betrag von über 750,00 € nicht, da die begehrten Zinsen einen Wert von 600,00 Euro in keinem Fall überschreiten, so dass die Berufung gemäß §§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedurft hat. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen gewesen. Denn es liegt bisher keine einheitlich-eindeutige Rechtsprechung höherer Instanzen (insbesondere des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundessozialgerichts) zu der Frage vor, ob die Verjährungsregelung des § 45 SGB I auch im Falle von Zinsen anzuwenden ist. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Dr. Singh Richterin