Beschluss
S 89 BA 57/21 ER
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2022:0215.S89BA57.21ER.00
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Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 22.06.2021 gegen den Bescheid vom 04.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2021 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 80.382,57 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 22.06.2021 gegen den Bescheid vom 04.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2021 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 80.382,57 EUR festgesetzt. Sozialgericht Dortmund Az.: S 89 BA 57/21 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Antragstellerin Proz.-Bev.: gegen Antragsgegnerin hat die 89. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 15.02.2022 durch die Vorsitzende, Richterin Hegemann, beschlossen: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 22.06.2021 gegen den Bescheid vom 04.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2021 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 80.382,57 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 22.06.2021 gegen den Bescheid vom 04.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2021, mit dem die Antragsgegnerin eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 321530,29 EUR geltend macht. Die Antragstellerin organisierte 2013 eine Seniorenwohngemeinschaft in A (im Folgenden: Wohngemeinschaft), in welcher sie ihre Mutter bis zu deren Tod pflegte. Die genaue Rolle der Antragstellerin im Rahmen der Wohngemeinschaft ist hierbei zwischen den Beteiligten streitig. Sie war jedenfalls für eine Agentur für Seniorengemeinschaften aktiv, mit der die Verfügbarkeit von Pflege- und Betreuungskräften in der Wohngemeinschaft sichergestellt wurde. Die Wohngemeinschaft bestand zunächst aus 2 Wohnungen in der AB in A. Im Laufe der Zeit wurde diese um eine weitere Wohnung in der AB (März 2015) und um eine weitere Wohnung in der Springe 2 in A (Mai 2017) erweitert. Mieterin sämtlicher Wohnungen war die Antragstellerin. Sie schloss mit den Bewohnern Untermietverträge, zumeist mit „B“. Die Wohngemeinschaften waren unter anderem stets durch eine Hauswirtschaftskraft- meist aus dem osteuropäischen Gebiet stammend- besetzt. Die jeweilige Hauswirtschaftskraft verfügte über ein persönliches Zimmer in der jeweiligen Wohnung. Zudem waren für wiederkehrende Aufgaben Pflegekräfte im Einsatz. Im Jahr 2018 erfolgte eine Statusfeststellung durch die Ordnungsbehörde der Stadt A. Der Wohngemeinschaft wurde die Eigenschaft als selbstverwaltende Einrichtung zugesprochen, sodass die Aufsichtspflicht durch die Stadt A entfiel. Eine Neuüberprüfung sollte 2020/2021 erfolgen. Dies unterblieb bisher aufgrund der aktuellen Pandemielage. Auf der Grundlage von durchgeführten Ermittlungen des Hauptzollamtes Dortmund (FKS) sowie der Staatsanwaltschaft A unter dem Az. 300 Js 1397/17 erfolgte in der Einrichtung der Antragstellerin in der Zeit vom 13.06.2018 bis 04.01.2021 eine Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. §§ 2, 6 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.02.2020 zum ermittelten Sachverhalt, sie sei Arbeitgeberin der Hauswirtschaftskräfte und die Wohngemeinschaft sei keine selbstverwaltete Einrichtung, an. Die Antragstellerin äußerte mit Schreiben vom 09.04.2020, sie sei keine Arbeitgeberin. Sie habe die Hauswirtschaftskräfte insbesondere nicht eingearbeitet. Diese erhielten zudem keine Vergütung im Krankheitsfall. Darüber hinaus sei die fehlende Preiskalkulation nur ein mögliches Indiz und diesem Indiz sei in der konkreten Situation keine weitere Bedeutung zuzumessen. Es werde ferner zu ihren Ungunsten nicht beachtet, dass einige Zeugen, die im Rahmen der Ermittlungen des Hauptzollamts vernommen worden sind, ausdrücklich mitgeteilt hätten, sie führe nur allgemeine Verwaltungsaufgaben aus. Sie sei bis Anfang 2017 häufig vor Ort gewesen, weil sie ihre Mutter gepflegt habe. Es handele sich bei der Wohngemeinschaft um eine reine selbstverwaltete Gemeinschaft. Dies zeige sich insbesondere an der Feststellung der Aufsichtsbehörde der Stadt A im Jahr 2018. Mit Bescheid vom 04.03.2021 machte die Antragsgegnerin eine Nachforderung zur Sozialversicherung für den Zeitraum April 2014 bis Januar 2018 in Höhe von insgesamt 321530,29 EUR geltend, wobei dieser Betrag Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV i.H.v. 101889,50 EUR umfasste. Die Antragsgegnerin meint, es sei davon auszugehen, dass zwischen der Antragstellerin und den jeweils – in Anlage 1 des Bescheides größtenteils namentlich benannten- beschäftigten Hauswirtschaftskräften ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestünde, die Antragstellerin mithin als Arbeitgeberin einzustufen sei. Für die von ihr beschäftigten Personen seien keine sozialversicherungsrechtlichen Beiträge gezahlt worden. Die Annahme der Arbeitgebereigenschaft sei aus einer Vielzahl von Gründen gerechtfertigt. Es seien keine schriftlichen Verträge zwischen den Hauswirtschafts- und Betreuungskräften und der Seniorenwohngemeinschaft auffindbar, sodass eine Beurteilung anhand des tatsächlichen Ablaufs in den Wohneinheiten erfolgen müsse. Die Statusfeststellung durch die Stadt A sei lediglich eine Momentaufnahme und dürfe keine Berücksichtigung finden. Die Hauswirtschaftskräfte seien in die Arbeitsorganisation der Wohngemeinschaft eingebunden. Insbesondere über eigene Betriebsmittel würden die Hauswirtschaftskräfte nicht verfügen. Ein gewisses Maß an eigenständiger Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis führe nicht automatisch zur Annahme einer Selbstständigkeit. Vielmehr sei es der Branche der Krankenpflege eigen, dass den Pflegekräften ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit zukomme, mit der Konsequenz, dass ständige Weisungen des Arbeitgebers fehlten. Das Direktionsrecht sei allerdings nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt werde. Ferner spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass die Hauswirtschaftskräfte kein Betriebsrisiko tragen würden, sondern pauschal ein festgelegtes Honorar erhielten. Dieses sei durch die Antragstellerin vorgegeben worden, ohne dass die Hauswirtschaftskräfte ein Angebot unterbreitet hätten. Die vereinbarte Tätigkeit sei höchst persönlich zu erbringen. Eine Fortzahlung der Vergütung sei auch bei Krankheit sichergestellt. Ersatz müsse in diesem Fall nicht zwingend beschafft werden. Zudem seien weitere Auftraggeber aufgrund des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit nicht möglich. Die Arbeitszeiten seien vorgegeben. Ausschließlich zwischen 13 und 15 Uhr könnten die Kräfte die Wohnung verlassen. Die restlichen 22 Stunden hätten die Hauswirtschaftskräfte allerdings auf Abruf bereitzustehen. Vereinzelt habe es zwar Gewerbeanmeldungen und ordnungsgemäße Rechnungsstellung durch die Hauswirtschaftskräfte gegeben. Dies führe aber nicht zu einer anderen Einschätzung. Die zumeist aufgefundenen Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß erstellt worden und würden vielmehr erhebliche Bedenken begründen. Die Arbeitnehmereigenschaft begründe die Antragstellerin, nicht hingegen die gesamte Seniorenwohngemeinschaft. Sie habe alle Entscheidungen getroffen. Alle Zahlungen seien auf das Konto der „Agentur Seniorenwohngemeinschaft Braatz“ zu zahlen gewesen. Alleine sie habe die Verfügungsgewalt über das Konto gehabt. Eine selbstverwaltete Finanzkontrolle habe daher nicht stattgefunden- insbesondere sei eine Kontrolle der Geschäfte der Antragstellerin nicht erfolgt. Zwar habe der mit der Antragstellerin und jedem Bewohner geschlossene Mietvertrag vorgesehen, dass jeder Bewohner automatisch Mitglied des Beirats werde, allerdings habe sich niemand für die Beiratsaufgaben zuständig gefühlt. Die Antragstellerin hingegen sei als Vorstand aufgetreten. Beiratssitzungen hätten hingegen nicht stattgefunden. Dies ergäbe sich aus den Vernehmungen näher genannter Zeugen. Die Echtheit der vorgelegten Unterlagen (Jahresberichte der Jahre 2014 bis 2017 nebst Anlagen) werde in Frage gestellt. Vielmehr habe sich die Antragstellerin allein um die Entlohnung gekümmert und hierfür einen von ihr erstellten Vordruck genutzt. Der gesamte organisatorische Rahmen vom Erstkontakt über die arbeitsteilige Betreuung bis zur Abrechnung habe in ihrer Hand gelegen. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 16.03.2021 Widerspruch ein und machte geltend, nicht sämtliche Einwände im Anhörungsverfahren seien berücksichtigt worden. Es bestehe keine Rechtspflicht der Hauswirtschaftskräfte zur ordnungsgemäßen Rechnungstellung. Die Antragsgegnerin habe zudem ihre Ermittlungspflicht verletzt. Sie könne die Ergebnisse des Hauptzollamtes nicht ohne weitere Prüfung übernehmen. Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Dies lehnte die Antragsgegnerin am 02.04.2021 ab. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2021 zurück. Die nicht ordnungsgemäße Rechnungsstellung sei lediglich als Indiz für eine fehlende Selbstständigkeit gewertet worden. Zudem sei es zulässig, Prüfungsergebnisse zu übernehmen. Das Gesetz erlaube ihr eigenständig zu entscheiden, wie ermittelt werde, insbesondere, ob weitere Ermittlungen durchzuführen seien. Das Vorbringen im Anhörungsverfahren sei vollständig gewürdigt worden. Die Antragstellerin hat mit Klageerhebung am 21.06.2021 (Az. S 89 BA 58/21) auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie führt wiederholend an, es fehle an eigenen Prüfungshandlungen der Antragsgegnerin. Es sei im Zusammenhang mit der von ihr übernommenen Tätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass jede selbstverwaltete Wohngemeinschaft davon lebe, dass alle Angehörigen sich in die anfallenden Aufgaben innerhalb der jeweiligen Wohngemeinschaft einbringen, um so durch Sachleistungen, durch Arbeitsleistungen oder durch andere Tätigkeiten das gelingen zu fördern. Insbesondere habe die Antragsgegnerin keine situative Spezifikation oder Differenzierung hinsichtlich der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten durch sie ausgeübt worden seien, vorgenommen. Es treffe zu, dass nicht häufig Sitzungen des Beirats stattgefunden hätten. Es sei vielmehr alles auf dem kurzen Wege geklärt worden. Es sei ihr jedoch nicht anzulasten, dass einige Angehörige der Bewohner die Verantwortung auf sie abgewälzt hätten und nunmehr vortragen, sie hätten keine Kenntnis von der Existenz eines Beirats. Eine Kontrolle der Finanzen hätte vielmehr stets erfolgen können. Die Kontoauszüge seien für jeden zugänglich im Büro aufbewahrt worden. Sie habe die auf ihr Konto gutgeschriebenen Beträge insgesamt nur treuhänderisch verwaltet. Zudem sei in Bezug auf die Arbeitszeit der Hauswirtschaftskräfte auszuführen, dass eine 24 Stunden- Betreuung nicht bedeute, dass die Hauswirtschaftskräfte auch 24 Stunden vor Ort sein müssten. Diese hätten vielmehr fest vereinbarte Aufgaben für ca. zwei bis fünf Stunden pro Tag auszuführen. Dies geschehe eigenständig. Eine Einarbeitung erfolge ausschließlich unter den Hauswirtschaftskräften. Absprachen zwischen ihr und diesen begründen kein Abhängigkeitsverhältnis. Vielmehr bestehe auch im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages ein Weisungsrecht. Sie habe sich über die Voraussetzungen eines (Klein-)Gewerbes kundig gemacht und sich stets dafür eingesetzt, dass die Hauswirtschaftskräfte ein Gewerbe angemeldet hatten. Schwarzarbeit sei nie gebilligt worden. Die Zurverfügungstellung des Rechnungsvordrucks für die Hauswirtschaftskräfte sei erfolgt, da diese nur stark eingeschränkt der deutschen Sprache mächtig gewesen seien. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 04.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 20.05.2021, zugegangen am 25.05.2021, wird angeordnet. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Insoweit trägt sie die im Bescheid geführte Argumentation erneut vor und führt zu den Arbeitszeiten der Hauswirtschaftskräfte ergänzend an, es sei im Mietvertrag der Bewohner mit der Wohngemeinschaft vertraglich eine 24 Stunden- Betreuung vereinbart worden, sodass stets eine Hauswirtschaftskraft zugegen gewesen sei. Allein während der Mittagsruhe der Bewohner hätten die Hauswirtschaftskräfte die Wohnungen verlassen. Ansonsten hätten sie zum Abruf- insbesondere auch nachts bei Notfällen durch sogenannte Notfallsysteme- bereitgestanden. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin sicheres Wissen gehabt habe, rechtlich und tatsächlich zur Zahlung von sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen verpflichtet zu sein. Es sei bei ihr ein Ausdruck „Fallstricke der Sozialversicherungspflicht“ aufgefunden worden. Zudem habe eine Hauswirtschaftskraft im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, die Gewerbeanmeldung sei nur auf Wunsch der Antragstellerin erfolgt. Auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs- insbesondere auf den Inhalt der streitgegenständlichen Bescheide nebst Anlagen und den Protokollen der Zeugenvernehmungen im Übrigen wird Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht hat von der grundsätzlich gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Beiladung der betroffenen Sozialversicherungsträger abgesehen, da den Beteiligten eine hierdurch bedingte weitere Verzögerung des Eilverfahrens nicht zugemutet werden soll. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung der Klage vom 22.06.2021 gegen den Bescheid vom 04.03 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2021 liegen nicht vor. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, eine solche ganz oder teilweise anordnen. Die Klage vom 22.06.2021 gegen den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2021, mit dem die Antragsgegnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 321530,29 EUR nachfordert, hat keine aufschiebende Wirkung. So entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten, die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten (vgl. Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 08.04.2014, Az. L 8 R 737/13 B ER- m.w.N.). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung entgegen der gesetzlichen Grundsatzentscheidung in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Klage vom 22.06.2021, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2016, Az. L 8 R 221/14 B ER –, Rn. 2, juris). Nach einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage und unter Beachtung der vorgenannten Kriterien überwiegt im vorliegenden Verfahren das Vollzugsinteresse. So kann im Rahmen der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird, noch kann eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte angenommen werden. Unter Zugrundelegung des seitens der Antragsgegnerin angenommenen Sachverhaltes hält der angefochtene Bescheid vom 04.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2021 einer summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stand, sodass grundsätzlich auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen werden kann. Formelle Gesichtspunkte, die der Rechtmäßigkeit des Bescheides entgegenstehen, vermag das Gericht im Rahmen der im hiesigen Verfahren gebotenen, summarische Prüfung insgesamt nicht zu erkennen. Sollte die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden, einen Anhörungsmangel i.S.d. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend machen, ist ein solcher jedenfalls durch das nunmehr durchgeführte Verfahren gemäß § 41 Abs. 1, 2 SGB X geheilt worden. Auch ein Verfahrensfehler infolge eines Ermittlungsdefizits gemäß § 20 SGB X liegt nach Einschätzung des Gerichts nicht vor. Der streitgegenständliche Bescheid ist im Rahmen einer summarischen Prüfung auch nicht deshalb als offensichtlich rechtswidrig anzusehen, weil die Antragsgegnerin bezogen auf die Nachforderung zur Sozialversicherung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Dies kann jedenfalls weder zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung, noch derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die Antragsgegnerin stützt ihr Handeln auf eine Tatsachengrundlage, die im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung durch Heranziehung und Auswertung der Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung ermittelt wurde. Dies ist zulässig (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.02.2018, Az. L 9 KR 496/17 B ER m.w.N). Nach Auffassung des Gerichts sind hierbei zunächst sämtliche Zeugenaussagen der befragten Angehörigen bzw. Mitarbeiter ausreichend gewürdigt worden. Eine abschließende Würdigung erfolgt im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Auch materielle Gesichtspunkte, die der Rechtmäßigkeit des Bescheides entgegenstehen, vermag das Gericht im Rahmen der im hiesigen Verfahren gebotenen, summarische Prüfung nicht zu erkennen. Das Gericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht mit ausreichender Sicherheit davon überzeugt, dass die Antragstellerin entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht als Arbeitgeberin einzustufen ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die dort genannten Indizien zur Bestimmung eines anhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Abgrenzung zu einer Selbstständigkeit führen in ihrer Gesamtheit zunächst zur Annahme eines solchen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dabei verkennt das Gericht den Vortrag der Antragstellerin, es bestehe für die Hauswirtschaftskräfte insofern ein unternehmerisches Risiko, als dass eine Vergütung im Krankheitsfalle nicht erbracht werde, sowie den Vortrag eine Einarbeitung der Hauswirtschaftskräfte sei durch sie nicht erfolgt, nicht. Die Richtigkeit der sich gegeneinander ausschließenden Beurteilungen, die seitens der Antragsgegnerin und der Antragstellerin als jeweils zutreffend geltend gemacht werden, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Antragsverfahrens nicht abschließend klären. Vielmehr bedarf es insoweit einer umfänglichen (erneuten) Beweisaufnahme und einer weiteren Vernehmung der betroffenen Personen. Die Klärung dieser Frage muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das Gericht stimmt der Antragstellerin jedoch bereits jetzt insofern zu, als dass ihr im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses ebenso ein Weisungsrecht zustünde, wie in der Position der Arbeitgeberin. Das Kriterium des Weisungsrechts stellt jedoch nur ein einziges Indiz in einer Gesamtschau dar, welches bei Nichtberücksichtigung im hiesigen Verfahren nicht zu einer anderweitigen Beurteilung führt. Auch die vereinzelt vorhandenen Gewerbeanmeldungen und Rechnungen der Hauswirtschaftskräfte alleine erschüttern die Gesamtschau nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Umstand einer Gewerbeanmeldung nicht entscheidend für eine selbständige Tätigkeit streitet, weil dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne wesentliche Aussagekraft ist. Denn der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird durch die Gewerbeaufsicht nicht geprüft (vgl. LSG NRW, Urteil vom 17.12.2014, Az. L 8 R 463/11, juris). Des Weiteren wird angemerkt, dass es sich dem Gericht nicht erschließen vermag, wie sich die Beschäftigung der (zumeist sozialversicherungsrechtlich angemeldeten) Pflegekräfte, von der Beschäftigung der Hauswirtschaftskräfte unterschieden haben soll. Mit Ausnahme der spezifischen Tätigkeiten (Pflege vs. Betreuung) erscheint es dem Gericht vielmehr so, als dass die Begleitumstände der jeweiligen Beschäftigung relativ identisch sind. Die Antragstellerin konnte in hiesigem Verfahren nicht deutlich machen, aus welchem Grund das Pflegepersonal angestellt wurde, die Hauswirtschaftskräfte hingegen nicht. Nach außen erkennbar ist eine unternehmerische Unterscheidung nicht. Zudem vermag das Gericht eine tatsächlich gelebte Selbstverwaltung der Wohngemeinschaft nach summarischer Prüfung nicht erkennen. Allein der Umstand, dass sich aus den Mietverträgen entnehmen lässt, dass mit Abschluss des Vertrages eine Mitgliedschaft im Beirat einhergeht, reicht hierfür unzweifelhaft nicht aus. Vielmehr ist auch hierbei entscheidend, wie sich die tatsächlichen Gegebenheiten im Rahmen der Selbstverwaltung ausgestalten. Nach Auffassung des Gerichts hat die Antragstellerin sämtliche finanzielle Angelegenheiten eigenständig verwaltet. Auf ein Konto, über das nur sie die Verfügungsgewalt innehatte, erfolgten sämtliche Zahlungseingänge der Bewohner der Wohngemeinschaften, an sie wurde das Pflegegeld abgetreten, sie beglich die von den Hauswirtschaftskräften eingereichten (zumeist unter Nutzung ihres bereitgestellten Vordrucks erstellten) Rechnungen und führte sonstige Geschäfte. Allein der Umstand, dass die Kontoauszüge durch jeden frei zugänglich hätten eingesehen werden können, rechtfertigt die Annahme einer Selbstverwaltung nicht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass eine Selbstverwaltung durch alle gewollt war, jedoch die Umsetzung- auf die es entscheidend ankommt- nicht entsprechend der rechtlichen Anforderungen gelang. Nach hiesiger Einschätzung besteht allerdings auch keine Bindung an die im Jahr 2018 durch die Aufsichtsbehörde der Stadt A getroffene Feststellung, die Wohngemeinschaften seien selbstverwaltete Einrichtungen. Diese Feststellung ist wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, lediglich eine Momentaufnahme. Es herrscht eine gewisse Fluktuation im Rahmen der Zusammensetzung der Wohngemeinschaften, sodass die tatsächlichen Gegebenheiten regelmäßig zu überprüfen sein dürften. Diese Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung hat die zuständige Behörde ebenfalls gesehen. Allein aufgrund der aktuellen Pandemielage ist eine solche bisher nicht erfolgt. Hinsichtlich der Berechnung der Beitragsforderung bestehen insgesamt keine Bedenken. Auch die durch die Antragsgegnerin zugrunde gelegte Arbeitszeit von 22 Stunden am Tag begründet eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach Vortrag der Antragstellerin die Hauswirtschaftskräfte lediglich zwischen zwei und fünf Stunden täglich gearbeitet haben sollen. Selbst das Gericht geht davon aus, dass es den Hauswirtschaftskräften nicht möglich gewesen sein dürfte, über einen Zeitraum mehrerer Wochen aktiv 22 Stunden am Tag zu arbeiten und nur zwei Stunden am Nachmittag zur freien Gestaltung zur Verfügung zu haben. Dies dürfte bereits aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein. Gleichwohl ist dem Umstand der Bereitschaft ausreichend Rechnung zu tragen. Diese Zeit ist als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2018, Az. C-518/15, Rn. 42ff - juris). Die Antragstellerin trägt selbst vor, es finde keine 24 Stunden- Betreuung statt, vielmehr sei stets jemand vor Ort. Insbesondere der Umstand, dass die Hauswirtschaftskräfte in der jeweiligen Wohngemeinschaft selbst wohnen und nachts bei Notfällen bzw. bei sonstigen Zwischenfällen unterstützen sollen, zeigt nach Einschätzung des Gerichts eindeutig auf, dass eine ständige Verfügbarkeit- im Besonderen auch nachts- erforderlich ist. Dies deckt sich ferner mit einer Vielzahl der Zeugenaussagen diverser Pflegekräfte und Angehörigen, welche das Vorhandensein eines Notfallknopfs bestätigen. Der Umstand, dass gegebenenfalls weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, begründet – wie bereits dargelegt- eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht. Soweit die Antragsgegnerin die Beitragsnacherhebung nicht personenbezogen durch Summenbeitragsbescheid geregelt hat, findet dies seine Grundlage in § 28f Abs. 2 SGB IV. Nach dessen Satz 1 kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Für die namentlich bekannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erfolgte eine personenbezogene Regelung. Die erhobenen Säumniszuschläge sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderungen durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Der Antragstellerin ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Leistung zu geringer Sozialversicherungsbeiträge hatte. Nimmt man an, dass sowohl die namentlich bekannten, als auch unbekannten Arbeitnehmer tätig geworden sind, ist jedenfalls bei einem solchen Betrieb- wie von der Antragstellerin nach summarischer Prüfung geführt- davon auszugehen, dass diese Kenntnis von den tatsächlich geleisteten und den offiziell (nicht) abgerechneten Arbeitsstunden hatte. Das Aufschubinteresse der Antragstellerin rechtfertigt sich letztlich auch nicht unter Heranziehung der Härtefallregelung. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegten Pflichten sind (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2014, Az. L 8 R 737/13 B ER, Rn. 60, juris). Darüberhinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung hat die Antragstellerin schließlich nicht substantiiert dargelegt. Diese müssten im Weiteren auch noch das Interesse der Antragsgegnerin an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse der Antragsgegnerin an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung wird aber gerade dann hoch sein, wenn die Antragstellerin behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation ist die Antragsgegnerin gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelänge, darzustellen, dass das Betreiben der Forderung aktuell die Zerstörung seiner Lebensgrundlage zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2011, Az. L 8 R 701/11 B ER, Rn. 25, juris). Eine solche Darstellung ist der Antragstellerin nicht gelungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin für die geltend gemachte Forderung der Antragsgegnerin mit ihrem gesamten und nicht nur mit ihrem geschäftlichen Vermögen haftet. Sie hat aber ihre Einkommens- und Vermögenssituation nicht dargestellt. Eine sonstige Einkommens- und Vermögenslosigkeit ist nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt, dass der Antrag keinen Erfolg hat. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt aus § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht gängiger Rechtsprechung, wonach im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig von einem Viertel des Hauptsachestreitwertes auszugehen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.04.2014 a.a.O.). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Hegemann Richterin Beglaubigt Hülsmann Regierungsobersekretärin