Beschluss
S 71 BA 88/21 ER
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2022:0217.S71BA88.21ER.00
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Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 23.611,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 23.611,60 EUR festgesetzt. Sozialgericht Dortmund Az.: S 71 BA 88/21 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Antragsteller Proz.-Bev.: Gegen Antragsgegnerin hat die 71. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 17.02.2022 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Besecke, beschlossen: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 23.611,60 EUR festgesetzt. Gründe: Der – sinngemäß gestellte – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20.10.2017 (Sozialgericht Dortmund, Aktenzeichen S 71 BA 60/20) gegen den Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der schriftsätzliche Antrag des Antragstellers bedurfte der Auslegung. Nach dem Verständnis der Kammer begehrt der Antragsteller vorliegend die Anordnung der aufschieben Wirkung der Klage vom 20.10.2017 (Sozialgericht Dortmund, Aktenzeichen S 71 BA 60/20) gegen den Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017. Das Gericht ist bei der Bestimmung des Antragsbegehrens nicht an die wörtlich gestellten Anträge gebunden, sondern vielmehr verpflichtet, das sowohl im Antrag als auch im gesamten Vorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel des jeweiligen Antragstellers zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 123 Sozialgerichtsgesetz). Aufgrund der Ausführungen des Antragsstellers in den Schriftsätzen vom 19.11.2021 und 28.11.2021 geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller sich hier gegen die Vollziehung des Bescheides vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 wendet und er mithin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage begehrt. Des Weiteren begehrt der Antragsteller die Auszahlung von 94.446,42 EUR, da er die sich aus dem Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 ergebene Forderung bereits getilgt hat. Statthafter Rechtsbehelf ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu den Säumniszuschlägen nur LSG NRW, Beschl. v. 30.04.2018 – L 8 R 1024/17 B ER m. w. N.). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt – wie hier – bereits vollzogen, kann das Gericht darüber hinaus die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 S. 2 SGG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist jedoch unzulässig. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 20.10.2017 steht die Rechtskraft des Beschlusses des 8. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2015 zum Aktenzeichen L 8 R 44/15 B ER entgegen (1. Instanz: Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 11.12.2014, Az. S 61 R 1745/14 ER). Beschlüsse, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen, erwachsen, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in materielle Rechtskraft, unabhängig davon, ob sie dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen (vgl. zur Rechtskraftwirkung von Beschlüssen in Verfahren nach § 86b SGG: LSG NRW, Beschl. v. 14.03.2014 – L 19 AS 183/14 B ER m. w. N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 19a und § 141 Rn. 5). Es besteht ein Bedürfnis, durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.2011 – L 19 AS 678/11 B ER m.w.N.). Der rechtskräftige Beschluss bindet die Beteiligten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen, ist ein wiederholter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig (LSG NRW, Beschl. v. 14.03.2014 – L 19 AS 183/14 B ER m. w. N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 19a). Solche Änderungen werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Dem nunmehr eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren liegt weiterhin der gleiche Sachverhalt wie dem Verfahren L 8 R 44/15 B ER zu Grunde. Der Antragssteller hat zwischenzeitlich materiell-rechtlich nichts Neues vorgetragen. Die Tatsache, dass der Antragsteller behauptet, das von ihm für die bereits erfolgte Zahlung der mit Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 geforderten Beiträge nebst Säumniszuschlägen aufgenommene Darlehen nicht mehr tilgen zu können, führt nicht zu einer veränderten Rechtslage. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt weiterhin nicht das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, denn die Vollziehung des Beitragsbescheides bedeutet auch nach dem jetzigen Vortrag des Antragstellers keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende, Nachteile sind nicht erkennbar. Im Hinblick auf die mit der Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann vielmehr gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners eine alsbaldige Beitreibung geboten sein (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 05.04.2019 – L 8 BA 20/19 B ER m. w. N.). Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt, darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 05.04.2019 – L 8 BA 20/19 B ER m. w. N.). Entsprechendes wurde weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat die Forderung bereits getilgt. Wenn nunmehr das für die Zahlung aufgenommene Darlehen von dem Antragsteller nicht mehr zurückgezahlt werden kann, ist auch die spätere erneute Beitreibung der Forderung der Antragsgegnerin gefährdet, sofern nunmehr eine Auszahlung der bereits geleisteten Zahlung durch die Antragsgegnerin erfolgen würde. Da bereits der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG unzulässig ist, ist auch der Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 S. 2 SGG unzulässig. Bei§ 86b Abs. 1 S. 2 SGG handelt es sich um ein Annexverfahren zu § 86b Abs. 1 S. 1 SGG, das den Erfolg des Hauptantrages voraussetzt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 10a m. w. N.). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich etwas anderes auch dann nicht ergeben würde, wenn man den Antrag des Antragstellers als Antrag im Sinne von § 86b Abs. 1 S. 4 SGG auf Abänderung der Entscheidung des Sozialgerichts vom 11.12.2014 auslegt (vgl. LSG Bayern, Beschl. v. 09.07.2012 – L 11 AS 333/12 ER zu den Voraussetzungen eines Antrags nach § 86 Abs. 1 S. 4 SGG). Unabhängig davon, ob man den Antrag des Antragstellers überhaupt als Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG auslegen kann, lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung weiterhin nicht vor. Nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist weiterhin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 bestehen nicht. Darüber hinaus hätte die Vollziehung für den Antragsteller keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die obigen Ausführungen sowie auf den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 11.12.2014 zum Aktenzeichen S 61 R 1745/14 ER und den Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2015 zum Aktenzeichen L 8 R 44/15 ER Bezug genommen. Den Ausführungen der 61. Kammer des Sozialgerichts Dortmund und des 8. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung und Meinungsbildung vollumfänglich an. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (vgl. nur LSG NRW, Beschl. v. 30.04.2018 – L 8 R 1024/17 B ER; Beschl. v. 8.10.2010 – L 8 R 368/10 B ER). Ausgehend von diesem Grundsatz hat die Kammer bei der Streitwertfestsetzung ein Viertel der auf Grundlage des Bescheides vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 geregelten Beitragsforderung einschließlich der darin enthaltenen Säumniszuschläge (94.446,42 EUR) zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Die Vorsitzende der 71. Kammer Besecke Richterin am Sozialgericht