Gerichtsbescheid
S 49 KR 1843/21
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2022:0519.S49KR1843.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 49 KR 1843/21 Zugestellt am: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte hat die 49. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 19.05.2022 durch den Vorsitzenden, Richter Meyer, ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Hörgeräten als Sachleistung. Der am 1940 geborene Kläger war bis zum 31.12.2021 Mitglied der SIEMAG Betriebskrankenkasse. Ab dem 01.01.2022 war er Mitglied der Beklagten, die seit dem 01.01.2022 die Rechtsnachfolgerin der SIEMAG Betriebskrankenkasse ist. Der Kläger kündigte seine Mitgliedschaft bei der Beklagten mit der Folge, dass seine Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Ablauf des 30.04.2022 endete. Der Kläger legte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Kostenvoranschlag der Firma GEERS Gutes Hören aus L für eine beidseitige Versorgung mit Hörgeräten des Typs „Audeo P90-R“ vom 23.07.2021 vor. Der Kostenvorschlag belief sich auf einen Gesamtbetrag von 7149,00 €. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29.07.2021 die Kostenübernahme für die Versorgung mit den genannten Hörgeräten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16.08.2021 ab. Dies begründete sie damit, dass zur Bearbeitung des Antrags Ton- und Sprachaudiogramme, ein Anpassbericht sowie eine Dokumentation über die Anpassung benötigt würden, welche jedoch nicht vorgelegt worden seien, sodass der Antrag abzulehnen sei. Der Kläger widersprach dem Bescheid vom 16.08.2021. Der Kläger hat am 22.08.2021 Klage erhoben. Der Kläger trägt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vor, einen Sachleistungsanspruch auf die Gewährung von neuen Hörgeräten als Sachleistung zu haben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.08.2021 zu verurteilen, ihm beidseitig ein Hörgerät des Typs „Audeo P90-R“ als Sachleistung zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Das Gericht hat dem Kläger mit richterlichem Hinweis vom 04.05.2022 mitgeteilt, dass die Klage jedenfalls seit dem 01.05.2022 keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied bei der Beklagten ist. Ebenfalls mit dem Hinweisschreiben vom 04.05.2022 wurde beiden Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid bis zum 18.05.2022 zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit hatten, hierzu und zur Sache Stellung zu nehmen. Der durch Auslegung ermittelte Klageantrag entspricht dem mitgeteilten Klagebegehren des Klägers, der sich explizit gegen die Ablehnung der Versorgung mit dem genannten Hörgerät wendet. Das Gericht hat den sich aus § 106 Abs. 1 SGG ergebenden Hinweispflichten Rechnung getragen und ist überdies gemäß § 123 SGG an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Klage ist unzulässig. Vorliegend bedarf es für die Zulässigkeit der als kombinierte Anfechtungs-, und Leistungsklage statthaften Klage des Abschlusses eines Vorverfahrens nach § 78 SGG. Dieses wurde bisher noch nicht abgeschlossen. Ein Widerspruchsbescheid wurde bisher noch nicht erlassen. Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechende Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG bis zum Abschluss des Vorverfahrens ist vorliegend nicht geboten. Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, dass Gelegenheit zur Nachholung eines Vorverfahrens durch Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 114 SGG gegeben werden müsse, war in den Verfahren bei Erhebung der Klage unklar, ob ein Vorverfahren überhaupt durchzuführen und deshalb als Prozessvoraussetzung erforderlich war oder ob ein eröffnetes Widerspruchsverfahren bereits abgeschlossen war (BSG v. 18.02.1964 - 11/1 RA 90/61 - juris, BSGE 20, 199 ff.; v. 22.06.1966 - 3 RK 64/62 - juris; v. 03.03.1999 - B 6 KA 10/98 R, juris, Rn. 29; v. 13.12.2000 - B 6 KA 1/00 R - juris; v. 01.07.2014 - B 1 KR 99/13 B - juris zu der Fallgestaltung, dass die Vorinstanz von einer „konkludenten“ Nachholung des Widerspruchsverfahrens ausgegangen ist; v. 04.03.2014 - B 1 KR 43/13 B - juris, zu einer weiteren Auslegung eines eingelegten Widerspruchs). In diesen Fällen war das Gericht schon mit dem (inhaltlichen) Begehren des Klägers in der Hauptsache befasst und erst im weiteren Verfahren vor dem Gericht wurde erkannt, dass die Durchführung eines Vorverfahrens für die Zulässigkeit der erhobenen Klage erforderlich ist. In solchen Fällen mag eine Aussetzung zur Nachholung von Prozessvoraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie in Betracht zu ziehen sein. Dies ist jedoch nicht auf diejenigen Konstellationen zu übertragen, in denen die Notwendigkeit eines Vorverfahrens mit Erlass des Ausgangsbescheides nicht im Zweifel steht und ein Widerspruchsverfahren – aus welchen Gründen auch immer – nicht abgeschlossen ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2015 – L 23 SO 198/15 B –, Rn. 11 - 13, juris). In diesen Fällen ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen es prozessökonomisch sein soll, die Selbstkontrolle der Verwaltung im Widerspruchsverfahren vor Entscheidung über die mangels Sachurteilsvoraussetzungen unzulässige Klage abzuwarten (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10. 09.2015 - L 23 SO 198/15 B -, juris, Rn. 11 - 13). Im Falle der Aussetzung ist nicht gewährleistet, dass tatsächlich über einen Widerspruch entschieden wird. Eine für erforderlich gehaltene Entscheidung über einen Widerspruch ist nur im Wege einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zu erreichen, die durch ein Aussetzen des Klageverfahrens nicht automatisch obsolet würde (vgl. insoweit aber das BSG, welches eine Möglichkeit der Verurteilung der Behörde im ausgesetzten Rechtsstreit zum Erlass eines Widerspruchsbescheides durch Zwischenurteil sieht: BSG v. 30.01.1980 - 9 RV 40/79 - juris, Rn. 15, v. 03.03.1999 - B 6 KA 10/98 R – juris). Ein solches Verfahren wäre im Übrigen nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG auszusetzen, wenn ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs vorliegt. Bleibt die Behörde also nach einem Aussetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 114 SGG zur Nachholung eines Vorverfahrens untätig, kann es erforderlich sein, einen weiteren Prozess durch Erhebung der Untätigkeitsklage anhängig zu machen, der u.U. gleichfalls zum Ruhen kommt. Dies entspricht nicht der Prozessökonomie (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10. 09.2015 - L 23 SO 198/15 B -, juris, Rn. 15). Selbst wenn man – entgegen der obigen Ausführungen – auch vorliegend von einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 114 Abs. 2 SGG ausginge, wäre das Verfahren im Übrigen vorliegend nicht auszusetzen. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen – die auch im Falle einer entsprechenden Anwendung erfüllt sein müssen – liegen nicht vor. § 114 Abs. 2 SGG fordert, dass die gerichtliche Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, abhängen muss. Wendet man § 114 Abs. 2 SGG entsprechend an, hat dies zur Konsequenz, dass die gerichtliche Entscheidung von dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens abhängen muss. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Klage, unabhängig von ihrer Zulässigkeit auch offensichtlich unbegründet ist, da das Gericht in diesem Fall keinesfalls eine anderslautende Entscheidung nach Nachholung des Vorverfahrens treffen wird. Insoweit dazwischen zu differenzieren, dass das Gericht in dem einen Fall ein Prozessurteil und in dem anderen Fall ein Sachurteil treffen würde, ist nach dem Wortlaut des § 114 Abs. 2 SGG nicht geboten. Im Übrigen würde sich auch die entsprechende Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG mit der Rechtfertigung, dass die Aussetzung prozessökonomischer sei, erst recht nicht erschließen, wenn das eine zunächst unzulässige Klage betreffende Verfahren erst ausgesetzt wird, um sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen herbeizuführen, obwohl im Zeitpunkt Aussetzungsentscheidung schon klar war, dass die Klage auch unbegründet ist, damit die Klage letztlich abgewiesen wird. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer jedenfalls dann, wenn die Klage derart offensichtlich unbegründet ist, dass eine abhelfende Entscheidung im Vorverfahren faktisch ausgeschlossen ist. So liegt der Fall hier. Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten nicht gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da er keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung der begehrten Sachleistung hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 54 Rn. 34). Zum Zeitpunkt der Entscheidung steht dem geltend gemachten Sachleistungsanspruch schon vorgreiflich entgegen, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten mit Ablauf des 30.04.2022 endete. Sein Mitgliedschaftsverhältnis ist daher seit dem 01.05.2022 erloschen. Eine (etwaige) Sachleistungspflicht der Beklagten ist hierdurch ebenfalls erloschen. Die Bindung der Leistungspflicht an die Mitgliedschaft ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Halbs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), wonach der Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt. Die Vorschrift erfasst nicht nur das Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung schlechthin, sondern auch die Fälle des Krankenkassenwechsels (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 7/10 R –, Rn. 9-11 m.w.N., juris). Maßgebend für die Leistungspflicht ist die im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung bestehende Mitgliedschaft (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 7/10 R –, Rn. 9-11 m.w.N., juris). Da dieser Zeitpunkt – unterstellt dem Kläger stünde ein entsprechender Anspruch zu – vorliegend in der Zukunft liegen würde, kann die Beklagte seit dem 01.05.2022 nicht mehr zur Erbringung eines Sachleistung verurteilt werden. Auf die Frage, ob der Kläger in medizinischer Hinsicht einen Anspruch auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel gegen die Beklagte hat, kommt es nicht einmal mehr an, um zur offensichtlichen Unbegründetheit der Klage zu gelangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Meyer Richter