Urteil
S 69 AS 3909/20
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2022:0602.S69AS3909.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 69 AS 3909/20 Verkündet am: 02.06.2022 Duric Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 69. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2022 durch die Vorsitzende, Richterin Keck, sowie die ehrenamtliche Richterin Prenneis und den ehrenamtlichen Richter Wilmes für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand: Streitgegenstand ist Umwandlung von darlehensweise bewilligten Leistungen in eine zuschussweise Bewilligung. Der am 1966 geborene Kläger ist Alleineigentümer eines Hauses in Brilon. Bis Juni 2020 vermietete er eine Wohnung im Dachgeschoss. Er selbst bewohnt eine Wohnung im Erdgeschoss. Im Juni 2019 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei der Beklagten. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin zunächst vorläufig Leistungen für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2019. Im Juli 2019 beauftragte die Beklagte den Gutachterausschuss des Hochsauerlandkreises mit der Wertermittlung des Grundstücks. Der Grundstückswert wurde auf ca. 60.000 Euro geschätzt. Am 05.12.2019 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, sein Hausgrundstück stelle kein geschütztes Vermögen dar. Da es jedoch nicht sofort verwertbar sei, könnten dem Kläger Leistungen weiterhin als zinsloses Darlehen gewährt werden. Am 03.06.2020 beantragte der Kläger die darlehensweise Gewährung von Leistungen. Mit Bescheid vom 01.07.2020 bewilligte die Beklagte ihm für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 Leistungen nach dem SGB II in Form eines Darlehens. Am 09.07.2020 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnfläche komme es nur auf die von ihm bewohnte Wohnung an. Im Übrigen begehre er zuschussweise Bewilligung der Leistungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2020 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung ihrer bisherigen Begründung zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft seine bisherige Begründung und weist zudem darauf hin, dass er zeitnah die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erwarte. Diese falle in einer Höhe aus, welche den Leistungsbezug nach dem SGB II nicht mehr erforderlich mache. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid vom 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2020 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zuschussweise für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.07.2020 zu gewähren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.06.2022 hat die Beklagte den Anspruch teilweise anerkannt und die für den Monat Juli 2020 bewilligten Leistungen zuschussweise gewährt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis für den Monat Juli 2020 angenommen und sein Begehren im Übrigen weiterverfolgt. Der ursprüngliche Klageantrag habe sich auf den gesamten Bewilligungszeitraum bezogen. Bei dem genannten Datum „31.07.2020“ handle es sich um einen offensichtlichen Tippfehler. Der Kläger beantragt zuletzt, den Bescheid vom 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2020 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von August bis Dezember 2020 die als Darlehen bewilligten Leistungen als Zuschuss nach dem SGB II zu gewähren Die Beklagte beantragt zuletzt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, bei dem zuletzt gestellten Antrag handle es sich um eine Klageerweiterung, welcher sie widerspreche. Wegen des weitergehenden Sach-und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts-und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der am 02.06.2022 gestellte Antrag stellt eine Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Die Klageänderung ist zwar sachdienlich, die geänderte Klage jedoch nicht zulässig. Der am 08.09.2020 ursprünglich gestellte Klageantrag bezog sich ausschließlich auf den Monat Juli 2020. Eine solche Beschränkung des Leistungsbegehrens auf einzelne Monate des im angefochtenen Bescheid geregelten Bewilligungsabschnitts im Klageverfahren ist zulässig, weil das SGB II von einer monatsweisen Berechnung der Leistungen im Regelfall ausgeht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 29. April 2021, L 19 AS 419/21 NZB, Rn.21, juris; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. März 2017, B 14 Rn.18, juris). Wird der Verwaltungsakt nachträglich nicht mehr nur teilweise, sondern in vollem Umfang angefochten, stellt dies grundsätzlich eine Klageänderung dar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG § 99 Rn.2a; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. März 1972, III C 132.70, Rn.27, juris). Der ursprüngliche Antrag kann auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips nach § 123 SGG nicht als Anfechtung des gesamten Bewilligungszeitraums ausgelegt werden. Weder dem Antrag noch der Klagebegründung lässt sich entnehmen, dass neben dem ausdrücklich benannten Zeitraum „Juli 2020“ auch die übrigen Monate des angefochtenen Bescheids zum Streitgegenstand gemacht werden sollten. Allein die Klageerhebung gegen den Bescheid vom 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2020 führt nicht dazu, dass grundsätzlich der gesamte Bewilligungszeitraum zum Streitgegenstand wird, wenn gleichzeitig im Klageantrag eine Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum vorgenommen wird. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Der am 02.06.2022 gestellte Antrag stellt jedoch eine sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 99 Abs.1 SGG dar. Hiernach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Hierunter fallen unter anderem die Geltendmachung von Zinsen erst im Laufe des Verfahrens sowie der Übergang von der Leistungs-, Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage zur Feststellungsklage und umgekehrt (BSG, Urteil vom 6. Februar 2003, B 7 AL 72/01 R, Rn.13; BSG, Urteil vom 12. März 2013, B 1 A 2/12 R, Rn. 8, juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG § 99 Rn. 4). Vorliegend ist die Klageänderung sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn das bisherige Prozessergebnis weitgehend verwertbar ist und durch die geänderte Klage ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Beteiligten vermieden werden kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG § 99 Rn.10). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich die Klageerweiterung auf dieselbe Begründung und denselben Lebenssachverhalt stützt und zur Vermeidung eines neuen Klageverfahrens zwischen den Beteiligten beiträgt. In diesem Fall ist eine Zustimmung der Beklagten entbehrlich. Die geänderte Klage ist jedoch unzulässig. Die Frist nach 87 SGG wurde nicht eingehalten. Bei einer Klageänderung oder Klageerweiterung müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Die Zulässigkeit der geänderten Klage ist hierbei nicht gleichzusetzen mit der Zulässigkeit der Klageänderung. Eine wirksame Klageänderung kann die für die Zulässigkeit der geänderten Klage erforderlichen, ggf. fehlenden Prozessvoraussetzungen nicht ersetzen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016, B 2 U 4/15 R, Rn.17, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 1972, III C 132.70, Rn.27). Vorliegend wurde die geänderte Klage nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben, § 87 Abs.2 SGG. Die Klagefrist endete vorliegend unter Berücksichtigung des § 37 Abs.2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am 15.09.2020. Die am 02.06.2022 erklärte Klageänderung erfolgte nicht mehr fristgemäß. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Keck Richterin