Urteil
S 25 R 1785/19
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2022:0919.S25R1785.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 25 R 1785/19 Verkündet am: 19.09.2022 Weber Regierungsbeschäftigte als Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2022 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Schmid, sowie den ehrenamtlichen Richter Schönewald und die ehrenamtliche Richterin Sprinkmeier für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat. Die am 1955 geborene Klägerin hat vom 01.08.1973 bis 23.06.1975 eine Berufsschulausbildung zur Erzieherin absolviert und anschließend ihr Praxisjahr abgeleistet. Außer Unterbrechungen wegen Schwangerschaft/Mutterschutz und wegen Kindererziehung war die Klägerin bis 01.08.2018 in diesem Beruf sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im März 2018 erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten im Hinblick auf ihr Versichertenkonto danach, ob derzeit Verfahren bei Landsozialgerichten oder beim Bundesozialgericht bezüglich der Frage anhängig seien, in denen die Ungleichbehandlung von betrieblichen Ausbildungszeiten und schulischen Ausbildungszeiten bei der Wartezeit für Altersrenten für besonders langjährige Versicherte streitgegenständlich sei. Die Antwort sei für sie wichtig, da sie sich entscheiden müsse, welche Rente sie in Anspruch nehme. Am 27.04.2018 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Übersicht ihres Versichertenkontos mit dem Hinweis, dass derzeit keine solchen Verfahren bei den Obergerichten anhängig seien. Mit Schreiben vom 04.06.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Altersrente wegen besonders langjähriger Versicherung ab dem 01.02.2019 und hilfsweise die Altersrente wegen langjähriger Versicherung ab dem 01.08.2018. Ihr Arbeitsverhältnis ende zum 31.08.2018, seit Beginn ihrer Fachschulausbildung im August 1973 seien 45 Jahre vergangen. Laut dem Versichertenkonto habe sie für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren 516 Monaten anerkannt bekommen. Es würden für die Erfüllung der Wartezeit noch 24 Monate fehlen, dies entspreche der Zeit der Erzieherin- Ausbildung. Bei der Ausbildung handle es sich um eine duale Ausbildung mit Praxis und Theorie davon seien 2 Jahre Schule und das 3. Jahr in Praxis (Praktika), für das dritte Jahr seien Pflichtbeiträge abgeführt worden. Die Ausbildung sei aber mit betrieblichen Ausbildungen vergleichbar – daher müsse auch die Anrechnung auf 45- jährige Wartezeit einheitlich erfolgen. Bei einer Entscheidung für eine solche Berufsfachschulausbildung entfalle die Privilegierung, die der Gesetzgeber für die vorgesehen habe die besonders lange Pflichtbeiträge gezahlt haben, dass sei ihrer Ansicht nach nicht angemessen iS des Art 3 Grundgesetz. Ein Beruf werde nicht deswegen gewählt, ob nach seiner Art Beitragszahlungen erfolgen. Die Gewährung einer abschlagsfreien Rente wegen besonders langjähriger Versicherung sei daher zufällig und willkürlich. Mit Bescheid vom 30.08.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem 01.02.2019 ab. Dem Antrag könne man leider nicht entsprechen, weil die Mindestversicherungszeit für diese Rente nicht erfüllt sei. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte könne die Klägerin nur erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, unter anderem müsse sie eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt haben, die „Wartezeit“ genannt wird. Sie betrage 45 Jahre (540 Monate). Auf die Wartezeit von 45 Jahren könnten nur bestimmte, näher aufgeführte Beitrags- und Berücksichtigungszeiten angerechnet werden. Man habe geprüft ob die Klägerin die Wartezeit erfülle, dabei sei man von dem gewünschten Rentenbeginn 01.02.2019 ausgegangen. Das Versicherungskonto der Klägerin enthalte bis zum 31.07.2018 statt der erforderlichen 540 Monate jedoch nur 516 Monate. Dies reiche für den Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte nicht aus. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für langjährige Versicherte ab dem 01.08.2018 in Höhe von 1.136,65 Euro brutto (1.012,20 Euro netto). Der Berechnung zugrunde gelegt wurden erwirtschaftete Entgeltpunkte von 35,4870 (39,3862 x Zugangsfaktor 0,901). Bezüglich der Berechnung der Entgeltpunkte und Bewertung der Versicherungszeiten wird auf die Anlage zum Bescheid vom 30.08.2018 (Bl. 47 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin am 05.10.2018 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, dass ihrer Auffassung nach alle jene, die in unterschiedlichen 3-jährigen dualen Ausbildungsgängen berufsqualifizierend ausgebildet werde, zu einer einheitlichen Gruppe gehören würden und daher auch rentenmäßig gleich zu behandeln seien. Es stelle eine gegen Art. 3 Grundgesetz verstoßene Ungleichbehandlung dar, wenn derart ausgebildete Personen bei der Anrechnung der Ausbildungsjahre unterschiedlich behandelt würden. § 51 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei daher verfassungskonform zu ändern oder entsprechend teleologisch unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte auszulegen. Auch die von ihr durchgeführte ErzieherInnen- Ausbildung folge einem dualen Prinzip. Mittlerweile gäbe es auch Ausbildungseinrichtungen, die eine praxisintegrierte Ausbildung von Theorie und Praxis anböten und aus der Pflichtbeiträge abgeführt würden. Aus dem Vergleich verschiedener Ausbildungen ergebe sich, dass die praktische Arbeitsleistung nicht höher oder geringer zu bewerten sei. Für die einzelnen Versicherten sei es rein zufällig, ob seine anerkannte Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit einem Ausbildungsbetrieb einer Ausbildungsvergütung und daraus abzuführenden Pflichtbeiträgen oder ganz oder teilweise an einer Berufsfachschule ohne Ausbildungsvergütung und Pflichtbeiträgen erfolgt. Für eine unterschiedliche Behandlung sei ein hinreichender und eine Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 11.10.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie im Falle der Klägerin keine Ungleichbehandlung sehe. Einige Ausbildungsgänge für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes sehen nach Abschluss einer Fachschule, Fachhochschule oder Hochschule ein einjähriges Berufspraktikum vor. Duale Studiengänge seien Ausbildungen, die anders als herkömmliche Studiengänge neben den theoretischen Lernphasen regelmäßig einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis beinhalten. Dabei seien Studium und die betriebliche Praxis sowohl organisatorisch als auch auf die Lernprozesse bezogen miteinander verzahnt. Es sei insofern festzustellen, dass es sich bei ihrer Ausbildung zur Erzieherin nicht um einen dualen Studiengang handele. Am 01.04.2019 teilte die Klägerin mit, sie habe die Berechnung im Bescheid über die Gewährung einer Altersrente wegen langjähriger Versicherung geprüft, diese sei korrekt. Sie nehme daher den Widerspruch vom 04.10.2018 gegen den Bescheid zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Gewährung einer Altersrente für besonders langjährige Versicherte als unbegründet zurück. Die Klägerin habe nicht die erforderliche Anzahl von 540 Wartezeitmonaten erreicht um eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte zu erhalten. Am 26.08.2019 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig Wiedereinsetzung in dem vorherigen Stand beantragt. Die Klage sei über das elektronische Anwaltspostfach am 12.06.2019 an das Gericht versandt worden, ein Eingang bei Gericht war nicht festzustellen. Als Nachweis für die zeitige Absendung reichte die Klägerin einen entsprechenden Prüfvermerk ein. Mit Beschluss vom 13.01.2020 gewährte das Gericht der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, weil die Klägerin alles in ihrer Macht stehende unternommen habe, damit die Klage fristgerecht bei Gericht eingehen konnte und sie aufgrund des Übermittlungsprotokolls von einer ordnungsgemäßen Versendung ausgehen durfte. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass von der Struktur der Ausbildung her sich feststellen lasse, dass auch die von der Klägerin absolvierte Berufsausbildung aus einer Verzahnung von Theorie und Praxis bestehe, die sich bei der betrieblichen Ausbildung duales Ausbildungssystem nenne. Sie beschreibt sodann die unterschiedlichen Ausbildungsberufe im Gesundheits- und Sozialwesen, in denen eine schulische Berufsausbildung ohne Ausbildungsvergütung erfolgt und wie viele Personen in diesen Bereichen eine Ausbildung 2020 absolviert haben. Es könne nicht Sinn und Zweck der Regelung von § 51 Abs. 3a SGB VI sein, die Versicherten mit einem schulischen Ausbildungsberuf ohne Ausbildungsvergütung bei der Anerkennung ihrer Ausbildungszeit rentenmäßig zusätzlich zu belasten. Schulische und betriebliche Ausbildungen seien inhaltlich vergleichbar und ein Grund für eine rentenmäßige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich. Mit der Regelung belohnt werden sollten diejenigen Versicherten die besonders lange Pflichtbeiträge geleistet haben. Das wäre jedoch auch bei den schulisch ausgebildeten Versicherten mit ununterbrochener Erwerbsbiografie der Fall. Der Gesetzgeber habe von seiner Zielrichtung her auch solche Versicherte mit einer schulischen, nach dem aktuellen Wortlaut nicht auf die 45jährige Wartezeit anrechenbare Ausbildungszeit belohnen wollen, wenn sie besonders langjährig Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt haben, daher habe er die Konsequenz seiner Regelung übersehen. Dafür spreche auch die rentenmäßige Berücksichtigung in Form von Entgeltpunkten. Hätte der Gesetzgeber die Norm bewusst mit dieser Regelungslücke für die schulisch Ausgebildeten gegenüber den betrieblichen Ausgebildeten ins Gesetz eingefügt, wäre eine solche Differenzierung willkürlich und würde das Ziel der Norm, für die große Gruppe der in schulischen Ausbildungsberufen tätigen Versicherten konterkarieren. Auch aus der Entwicklungsgeschichte der Rechtsprechung zu der rentenrechtlichen Behandlung von Ausbildungszeiten lasse sich ableiten, dass Ausbildungszeiten als fiktive Pflichtbeitragszeiten bewertet würden und verweist auf § 247 Abs. 2a und sowie auf § 265 Abs. 1 SGB VI im Hinblick auf in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 durchgeführten Ausbildungen. Zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 19.11.2009 (Az. B 13 R 05/09) und des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.2008 (1 BvR 03-07/05) sei festzustellen, dass es sich bei diesen Regelungen um ergänzende zu den grundsätzlichen Regelungen der Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Rente handele, für die jeweilige Sonderregelungen gelten. Bei §§ 236, 237 ff SGB VI handle es sich um Vertrauensschutzregelungen, die unter bestimmtem eindeutig geregelten Voraussetzungen die Anhebung der damals geltenden Altersgrenze für diese Rentenarten für bestimmte Geburtsjahrgänge abmilderten. Aus den Entscheidungen ergäbe sich hingegen keine Präjudiz für den bei der Klägerin vorliegenden Fall. Die Pflichtbeiträge bei einer betrieblichen Ausbildung würden nicht aufgrund von Arbeitsentgelt für eine korrespondierende Arbeitsleistung erbracht. Auch würden die Zeiten einer betrieblichen als auch einer schulischen Ausbildung auf die Wartezeit für langjährig Versicherte von 35 Jahren angerechnet. Bis 01.01.2012 habe es keine Unterschiede bei der Anrechnung beider Ausbildungszeiten gegeben. Es sei im Zuge der Gesetzänderungen von 2014 bei der Erweiterung der berücksichtigungsfähigen Zeiten in Bezug auf die Wartezeit von 45 Jahren von einer planwidrigen Lücke auszugehen. Es gäbe keinen sinnvollen Grund zwischen schulischen und anderen Anrechnungszeiten zu differenzieren. Der Gesetzgeber habe die schulischen Ausbildungszeiten schlicht übersehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 30.08.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Kläger eine Altersrente wegen besonders langjährigere Versicherte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Beweisaufnahme und wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten. Beide sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin in der Sache entscheiden, weil diese im Termin ausreichend durch ihre Bevollmächtigten vertreten war und in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung in ihrer Abwesenheit hingewiesen worden war. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 30.08.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22.05.2019 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die angegriffene Entscheidung ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine (abschlagfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 01.02.2019. Sie erhält seit dem 01.08.2018 bereits eine Rente für langjährig Versicherte (mit Abschlägen) die einen Wechsel in eine andere Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt ausschließt. Gemäß § 236 b SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:….. 1955….Anhebung auf 6 Monate…… Die Klägerin erfüllt zwar zum gewünschten Rentenbeginn am 01.02.2019 die unter Abs. 2 Nr. 1 genannte Voraussetzung, den sie hat das entsprechende Alter zu diesem Zeitpunkt erreicht, jedoch weist ihr Versichertenkonto nicht die nach § 236b Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche Anzahl an Wartzeitmonaten von 540 auf. Ob die Zeiten der vorhandenen Berufsausbildung vom 01.08.1973 – 23.06.1975 entgegen dem Wortlaut der §§ 50 Abs. 5, 51 Abs. 3a SGB VI zusätzlich im Wege einer teleologischen Reduktion oder verfassungsgemäßen Auslegung bei der Berechnung der Wartezeit von 540 Monaten zu berücksichtigen sind, wir von der Klägerin begehrt, kann im konkreten Fall dahinstehen. Einer Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte steht schon die der Klägerin ebenfalls mit Bescheid vom 30.08.2018 bestandskräftig gewährte Altersrente wegen langjähriger Versicherung ab dem 01.08.2018 entgegen. Nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Mit § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI hat der Gesetzgeber allgemeine Voraussetzungen für das Bestehen und den Wechsel von Altersrentenansprüchen aufgestellt. Diese Norm verwehrt die Bewilligung der begehrten vorgezogenen Altersrente für besonders langjährig Versicherte beginnend mit dem 01.02.2019 dann, wenn bereits vorher eine andere Altersrente bindend bewilligt war. Dies ist vorliegend der Fall. Mit Bescheid vom 30.08.2018 wurde der Klägerin bereits aufgrund ihres hilfsweise gestellten Antrages eine Altersrente für langjährige Versicherte ab dem 01.08.2018 bewilligt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Klägerin am 01.04.2019 und vor Erhebung der Klage, mit der sie die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte begehrt zurückgenommen. Der Bescheid vom 30.08.2018 ist damit bindend geworden und kann nur unter den engen Voraussetzungen der § 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch wieder zurückgenommen, bzw. aufgehoben werden. § 34 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ist anwendbar. Er erfasst sachlich auch einen (begehrten) Wechsel aus einer Altersrente mit Abschlägen gemäß § 236 SGB VI in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI. Denn beide Renten sind jeweils eine "Rente wegen Alters" i.S.d. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Im Zusammenhang mit der Einführung des § 236b SGB VI hat der Gesetzgeber weder eine Änderung des § 34 Abs. 4 SGB VI normiert noch explizit bestimmt, dass diese Norm auf eine nach § 236b SGB VI zu gewährende Altersrente keine Anwendung finden soll. Die Regelung flankiert die mit dem Rentenreformgesetz 1992 zur Kosteneinsparung in der gesetzlichen Rentenversicherung begonnene Anhebung der Altersgrenzen für den Bezug von vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten. "Wegen der sonst entstehenden Vorfinanzierungskosten" sollte ein Rentenbezug vor den geltenden Altersgrenzen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die dennoch weiter bestehende Möglichkeit, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wurde durch Einführung eines altersabhängig abgesenkten Zugangsfaktors mit Rentenabschlägen verbunden. Die Klägerin begehrt auch einen Wechsel der Rentenart. Ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI liegt immer dann vor, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte abschlagsfreie Rente erst nach der Bewilligung und während des Bezugs der abschlagsbehafteten Rente eingetreten sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2016, a.a.O, Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2015, a.a.O, Rn. 22 juris). An dieser rechtlichen Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin meint, es liege kein Wechsel der Rentenart vor, weil sie gleichzeitig beide Renten beantragt habe und das hier streitgegenständliche Klageverfahren gegen die Ablehnung der Gewährung einer Altersrente für besonders langjährige Versicherte angestrengt und beitrieben hat. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine unzutreffende rechtliche Würdigung der Klägerin. Die Beklagte hat der Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI ab dem 01.08.2018 mit Bescheid vom 30.08.2018 bestandskräftig und damit bindend bewilligt. Die Klägerin hat diese Altersrente seit dem 01.08.2018 tatsächlich bezogen; sie bezieht sie auch weiterhin. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte wäre, selbst wenn man der Argumentation der Klägerin folge, und die Zeiten ihrer schulischen Ausbildung auf die Wartezeit von 45 Jahren im Wege verfassungskonformer Auslegung anrechnen würde, aufgrund der Altersgrenze in § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erst zum 01.02.2019 und damit nach Bewilligung und tatsächlichem Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt gewesen. Unerheblich ist, ob die zweite zeitgleich oder früher mit der „ersten“ Rente beginnende Rente auch spätestens gleichzeitig beantragt worden ist. Eine rechtzeitige Antragstellung reicht zwar grundsätzlich aus. Andererseits kann ein frühzeitiger Antrag die Wechselmöglichkeit nicht erhalten, wenn die Voraussetzungen der „zweiten“ Rente erst später eingetreten sind (Uta Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 34 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 133). Zudem wäre der Wechsel darüber hinaus auch für Zeiten des Bezugs einer noch nicht bindend bewilligten Rente wegen Alters ausgeschlossen. Damit wird vermieden, dass Versicherte sich durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine bewilligte Rente die Möglichkeit eines Wechsels in eine Rentenart offen halten, deren Voraussetzungen erst später eintreten. Ein Rentenbezug im Sinne von § 34 Abs. 4 SGB VI liegt vor, wenn die Rente laufend ausgezahlt wird, aber auch für Nachzahlungszeiträume, wenn die Rente wegen Erstattungsansprüche anderer Stellen oder wegen des Zusammentreffens mit Leistungen aus der Unfallversicherung nicht gezahlt wird (vgl. § 93 SGB VI). Ebenso handelt es sich um einen Rentenbezug, wenn der Versicherte auf die Auszahlung der Rente nach § 46 SGB I verzichtet hat (Uta Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 34 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 131; Kreikebohm/Roßbach SGB VI/Dankelmann, 6. Aufl. 2021, SGB VI § 34 Rn. 41)) Gegen die Beschränkung der Wechselmöglichkeiten durch § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch, soweit der Wechsel in die erst seit dem 01.07.2014 mögliche Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) ausgeschlossen wird. Hierin liegt – schon angesichts des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden sozialpolitischen Gestaltungsspielraums – insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Uta Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 34 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 138; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Januar 2018 – L 21 R 1030/16 –, juris). Da die Klägerin schon aufgrund § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI keinen Anspruch auf die begehrte Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat, war von der Kammer nicht zu entscheiden, ob die Nichtberücksichtigung der schulischen Ausbildungszeit bei der Berechnung der Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährige Versicherte gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 184,193 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Schmid Richterin am Sozialgericht