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Gerichtsbescheid

S 6 R 79/22

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2022:1220.S6R79.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligteneinander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligteneinander nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 6 R 79/22 Zugestellt am: Damerow Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 20.12.2022 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Rommersbach, gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligteneinander nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt zum wiederholten Mal die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung. Der im Jahr 1941 in A (Marokko) geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom 16.08.2006 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Daraufhin stellte die seinerzeit zuständige Deutsche Rentenversicherung B Ermittlungen an, die erfolglos verliefen. Mit Bescheid vom 28.03.2007 lehnte die Deutsche Rentenversicherung B den Antrag auf Rente wegen Alters ab und teilte zur Begründung im Wesentlichen mit, dass deutsche Versicherungszeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien. Mit Schreiben vom 08.05.2007 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Altersrente. Diesmal stellte die Deutsche Rentenversicherung B weitere Ermittlungen unter Berücksichtigung etwaiger anderslautender Nachnamen des Klägers (hier: C, D und E) an. Auf Grund einer entsprechenden Mitteilung der AOK F konnten deutsche Versicherungszeiten des Klägers vom 02.05.1969 bis 10.05.1972 festgestellt werden. Weitere Ermittlungen der Deutschen Rentenversicherung B bei verschiedenen Geschäftsstellen der AOK F/G (hier: Regionaldirektion H) verliefen hingegen erfolglos. Daher lehnte die Deutsche Rentenversicherung B den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22.01.2008 unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger die für die Altersrente erforderliche Wartezeit von 5 Jahren nicht erfülle. Für den Kläger seien 32 Wartezeitmonate in der deutschen Rentenversicherung und 0 Wartezeitmonate in der marokkanischen Rentenversicherung also insgesamt 32 Wartezeitmonate nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Einen weiteren Rentenantrag des Klägers lehnte die Deutsche Rentenversicherung B nach Durchführung erneuter Ermittlungen mit Bescheid vom 04.09.2009 ab. Den erneuten Rentenantrag des Klägers vom 15.01.2011 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2011 ab und führte zur Begründung aus: Für die vom Kläger beantragte Rente sei die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt. Voraussetzung für die Bewilligung einer Regelaltersrente (vgl. § 35 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches -SGB VI-) sei neben der Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren vor Rentenbeginn. An letzterem mangele es vorliegend. Statt der erforderlichen 5 Jahre (60 Kalendermonate) seien nur 37 Kalendermonate für die deutschen Versicherungszeiten vom 02.05.1969 bis zum 10.05.1972 erfüllt. Auch die Voraussetzungen der §§ 51, 52, 53, 245 SGB VI seien nicht erfüllt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.04.2011 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2011 zurückwies. Die dagegen erhobene Klage (Az.: S 6 KN 445/11) wies das Sozialgericht Dortmund mit Gerichtsbescheid vom 08.03.2013 ab. Die vom Kläger eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil (Az.: L 18 KN 56/13) vom 13.12.2016 zurück. Die Revision des Klägers verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss (Az.: B 13 R 15/17 R) vom 13.12.2016 als unzulässig. Am 14.05.2021 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Regelaltersrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2022 wiederum unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate) nicht erfülle. Das Versicherungskonto des Klägers enthalte bis zum 30.04.2021 statt der erforderlichen 60 Monate nur 37 Wartezeitmonate. Das reiche für den Anspruch auf eine Regelaltersrente nicht aus. Mit Schreiben vom 24.03.2021 hat der Kläger beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage erhoben. Diese hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss (Az.: L 17 R 298/21) vom 09.11.2021 an das Sozialgericht Dortmund verwiesen. Die Beklagte hat sodann mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2022 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21.02.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung wies sie wiederum darauf hin, dass der Kläger die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfülle. Der Kläger beantragt -sinngemäß-, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2022 zu verurteilen, ihm eine Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages bezieht sie sich auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört wurden (vgl. § 105 Absatz 1 SGG). Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, weil diese rechtmäßig sind (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Rentenleistung zu, weil er die Voraussetzungen des § 35 SGB VI nicht erfüllt. Der Kläger hat weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren erforderlichen Beitragszeiten/Ersatzzeiten vorliegen. Nach dem Ergebnis der in den vom Kläger zuvor geführten Verfahren angestellten Ermittlungen weist das Versicherungskonto lediglich 37 Kalendermonate an auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten auf. Das Gericht stellt fest, dass es den zutreffenden Gründen des vorliegend angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2022 folgt und daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (vgl. § 136 Abs. 3 SGG). Den Ausführungen der Beklagten hat das Gericht nichts Erhebliches hinzuzufügen, zumal die Feststellungen der Beklagten in den bereits zuvor durchgeführten Gerichtsverfahren als rechtlich zutreffend beurteilt worden sind. Der Kläger hat auch im vorliegenden Verfahren keine Unterlagen vorgelegt, aus dem sich zumindest ein Hinweis darauf ergeben hätte, dass er über die von der Beklagten festgestellten Versicherungszeiten (hier: Zeit vom 02.05.1969 bis 10.05.1972) hinaus, weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungen in der Bundesrepublik Deutschland nachgegangen sein könnte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes binnen eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Für den Kläger, bei dem die Zustellung des Gerichtsbescheides außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes erfolgt, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Frist drei Monate nach Zustellung beträgt. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Rommersbach Richter am Sozialgericht