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Urteil

S 43 SO 169/21 Sozialrecht

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2023:0125.S43SO169.21.00
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Leitsätze

1. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines Wäschetrockners ist auch bei erheblicher Pflegebedürftigkeit keine Erstausstattung für die Wohnung soweit ausreichend Trockenmöglichkeiten vorhanden sind.2. Aus einer einmaligen Leistung resultiert keine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines Wäschetrockners ist auch bei erheblicher Pflegebedürftigkeit keine Erstausstattung für die Wohnung soweit ausreichend Trockenmöglichkeiten vorhanden sind.2. Aus einer einmaligen Leistung resultiert keine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin als einmalige Leistung ein Wäschetrockner zu gewähren ist. Bei der 1950 geborenen Klägerin wurden ein Grad der Behinderung von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „H“ (Hilflosigkeit) und „RF“ (Rundfunkgebührenbefreiung und Telefonermäßigung) festgestellt und von der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegegrad 5 zuerkannt. Die Klägerin erhält dementsprechend monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 901 €. Seit Juni 2020 bewohnt die Klägerin mit ihrem im Jahr 1943 geborenen Ehemann sowie ihrer Tochter und gesetzlicher Betreuerin eine vier Zimmer Erdgeschosswohnung mit Terrasse, die insgesamt 94,94 qm umfasst und barrierefrei ist. Die Terrasse hat keinen Sichtschutz und befindet sich in der Nähe eines Gehwegs. In dem Wohngebäude ist ein Wasch-und Trockenkeller vorhanden. Die Klägerin sowie ihr Ehemann – zunächst Pflegegrad 3, aktuell Pflegegrad 4 – werden von ihrer Tochter zu Hause gepflegt. Seit Juni 2020 bezieht die Klägerin ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, da ihre Rente und die ihres Ehemannes nicht für den Gesamtbedarf ausreichen. Am 26.08.2020 beantragte die Klägerin einen Wäschetrockner. An Tagen, an denen es über 30 Grad warm sei, müssten bis zu fünf Maschinen Wäsche täglich gewaschen werden. Das Trocknen sei ein großes Problem. Mit Bescheid vom 09.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für die Kosten für einen Wäschetrockner ab. Ein Wäschetrockner als Ausstattung sei aus dem Regelsatz anzusparen. Ziel der Regelsätze sei es, die Leistungsberechtigten in die Lage zu setzen, eigenverantwortlich zu wirtschaften und selbst entscheiden zu können, wann sie welchen Bedarf wie decken. Dies erfordere, dass die Leistungsberechtigten regelmäßig Mittel ansparen, um finanzielle Reserven auch für unvorhersehbare Ersatzbeschaffungen zu bilden und genau zu überlegen ob bzw. welche größeren Anschaffungen notwendig seien und wann sie diese tätigen. Die Gewährung zusätzlicher Leistungen sei daher im Regelfall ausgeschlossen. Ausnahmen würde es nur für bestimmte Bedarfstatbestände so zum Beispiel für eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten geben. Ein Wäschetrockner würde regelmäßig nicht zum sozialhilferechtlich notwendigen Hausrat gehören, soweit ausreichende andere Möglichkeiten bestehen, die Wäsche zu trocknen. In dem Wohnhaus der Klägerin könne sowohl im Gemeinschaftskeller als auch in der Wohnung mittels Wäscheständer getrocknet werden. Auch aus pflegefachlicher Sicht bestehe bei Personen, die einen Pflegegrad 5 haben, nicht zwingend die Notwendigkeit der Anschaffung eines elektrischen Wäschetrockners, um die Versorgung sicherzustellen. Zwar könne von der Notwendigkeit der Anschaffung eines Wäschetrockners ausgegangen werden. Es handele sich bei einem Wäschetrockner jedoch nicht um den Teil einer Erstausstattung einer Wohnung. Die Beklagte bot ein Darlehen gemäß § 37 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 185 € an. Hiergegen hat die Klägerin am 07.04.2021 Klage erhoben. Als Begründung führte die Klägerin an, dass sie keine ausreichende Möglichkeit zum Trocknen habe. Sie werde mittels Sonde ernährt und erhalte täglich das Abführmittel Movicol. Durchgehend sei sie bettlägerig und schwitze so stark, dass Bettwäsche, wiederverwendbare Krankenunterlagen und Kleidung ständig gewechselt sowie gewaschen werden müssten. Infolgedessen läge ein erhöhter Wäschebedarf vor, für den im Gegensatz zur alten Wohnung eine ausreichende Möglichkeit zum Trocknen nicht vorhanden sei. Sie habe einen Anspruch auf Kostenübernahme im Wege einer Erstanschaffung, da ansonsten ihre Pflege nicht in geeigneter Weise sichergestellt werden könne. Das Trocknen der Wäsche in den Wohnräumen empfehle sich aufgrund von Schimmelbildung nicht. Im schmalen Waschkeller trockne es nur sehr langsam. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 09.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für einen Wäschetrockner in Höhe von 600 € als Zuschuss zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Am 14.12.2022 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Es wird auf das Protokoll verwiesen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.12.2022 wurde der Klägerin ein rechtlicher Hinweis gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe: Streitgegenstand ist der Bescheid vom 09.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021, welcher eine Beihilfe für die Beschaffung eines Wäschetrockners ablehnt. Die Bewilligung eines Darlehens begehrt die Klägerin nicht. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten zur Beschaffung eines Wäschetrockners als Beihilfe (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Zwar hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherung Im Alter nach § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII. Die im Jahr 1950 geborene Klägerin mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist wegen des Alters prinzipiell leistungsberechtigt und kann ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem ihres Mannes, bestreiten. Dementsprechend bewilligt die Beklagte ergänzend seit Juni 2020 fortlaufend Leistungen. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf einen Wäschetrockner im Rahmen einer Erstausstattung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Hilfeempfänger haben einen gesonderten Anspruch auf Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte. Die Übernahme der Kosten für Haushaltsgeräte setzt voraus, dass diese zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten zählen. Insbesondere eine Waschmaschine gehört hierzu und ist deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Erstausstattung anzusehen. Gleiches gilt etwa für Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen und Kühlschrank (so Blüggel in: jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 31 SGB XII, Rn. 34). Die Gegenstände müssen grundlegenden Bedürfnissen wie Essen, Schlafen und Aufenthalt in der Wohnung dienen (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.06.2011, Az.: B 8 SO 3/10 R mit Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS 75/10 R zur identischen Norm des SGB II). Zur Überzeugung der Kammer dient ein Wäschetrockner – insbesondere auch für die Klägerin – keinem grundlegenden Bedürfnis im Rahmen des Wohnens. Er ist nicht für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich. Dies sind nur solche Geräte, die unbedingt erforderlich sind. Dies gilt nicht für einen Wäschetrockner. Er ist regelhaft von der Notwendigkeit her nicht vergleichbar zum Beispiel mit einem Bett, einem Schrank oder einer Kücheneinrichtung, die zweifelsfrei unter den Begriff der Erstausstattung im Sinne der Norm fallen. Die Beschaffung eines Trockners legt der Gesetzgeber in den eigenen Verantwortungsbereich der Hilfeempfänger. Ein Wäschetrockner ist aber auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls der Klägerin und ihrer Familie nicht erforderlich. Sozialhilfe greift als steuerfinanzierte Leistung und als Mittel der Sicherstellung des Existenzminimums nur ein, wenn keine Selbsthilfemöglichkeit besteht. Im Rahmen des von der Klägerin bewohnten Hauses gibt es ausreichend und zumutbare Trockengelegenheiten. Zunächst verfügt das Wohnhaus über einen Trockenkeller, in welchem Platz für mindestens einen Wäscheständer ist. Des Weiteren gehört zur Wohnung eine Terrasse, die insbesondere in der wärmeren Jahreszeit zum Trocknen der Wäsche genutzt werden kann. Es sind keine Hinderungsgründe ersichtlich, warum es unzumutbar sein soll, Wäsche wie zum Beispiel Bett- oder Alltagswäsche auf der Terrasse zu trocknen. Für die Trocknung von Unter- oder Intimwäsche stünde der Trockenkeller zur Verfügung. Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen einen Sichtschutz, vielleicht durch Pflanzen um die Terrasse, anzubringen. Zudem trocknet die Klägerin – ohne dass Schimmel an den Wänden aufgetreten ist – seit ihrem Einzug vor über zweieinhalb Jahren in der Wohnung. Allein die Tatsache, dass die Klägerin seit Juni 2020 in der Wohnung wohnt, somit eine geordnete Haushaltsführung betreibt und sich keinen Wäschetrockner selbst verschafft hat, spricht dagegen, dass ein solcher als Erstausstattung erforderlich ist. Mit berücksichtigt wird dabei von der Kammer die zweifelsfrei bestehende erhebliche Pflegebedürftigkeit der Klägerin. Nachvollziehbarer Weise dürfte auch viel Wäsche anfallen. Bei Notwendigkeit hätte sich die Klägerin aber einen Wäschetrockner selbst verschafft. Dabei verkennt die Kammer nicht die finanzielle Situation der Klägerin. Es scheint jedoch schwer vorstellbar, dass unter Beachtung der Möglichkeit einer Ratenzahlung und des Darlehensangebots der Beklagten absolut keine Möglichkeit der Anschaffung gegeben sein sollte. Soweit es sich bei einem Trockner jedoch um ein Gerät der Erstausstattung nach § 31 SGB XII handeln sollte, wäre eine Selbstbeschaffung zu erwarten gewesen. Es kann zudem in zumutbarer Weise auf die Anschaffung gebrauchter Ausstattungsgegenstände verwiesen werden, auf die auch untere und mittlere Einkommensgruppen zurückgreifen (Kraus in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Auflage 2021, § 31, Rn. 4). Die Anschaffung eines gebrauchten Wäschetrockners ist – wie Recherchen im Internet ergeben haben – mit dem von der Beklagten angebotenen Darlehen ohne weiteres möglich. Auch kommt eine Ratenzahlung in Betracht, die aus dem Regelsatz finanzierbar ist. Zudem hat die Klägerin unter Berücksichtigung des Pflegegeldes von ihr aber auch ihrem Ehemann einen größeren finanziellen Spielraum. Da die Klägerin selbst vorträgt, der Wäschetrockner wäre auf Grund ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlich, könnten Mittel des Pflegegeldes eingesetzt werden, um die Pflege zu erleichtern. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Beihilfe für einen Trockner durch eine einmalige Erhöhung des Regelsatzes. Nach § 27a Abs. 4 Nr. 2 SGB XII wird im Einzelfall der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Bei der Anschaffung eines Wäschetrockners handelt es sich um eine einmalige Leistung. Es müsste sich aber um eine Leistung für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat handeln. Zudem ist keine Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII möglich. Danach können Leistungen auch in besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Eine sonstige Lebenslage im Sinne dieser Vorschrift kann nur dann vorliegen, wenn sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf, eine atypische Bedarfslage, darstellt. Eine Bedarfslage, die grundsätzlich vom Regelbedarf erfasst ist, beim Leistungsberechtigten aber in atypischem Umfang besteht, kann wegen der Möglichkeit, den Regelbedarf gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzusetzen, nicht zu einer Leistung nach § 73 SGB XII führen (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.05.2019, Az.: B 8 SO 8/17 R). Es liegt keine sonstige Lebenslage vor. Mittel für die Anschaffung eines Wäschetrockners sind Gegenstand der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und dort insbesondere Bestandteil des Regelbedarfs. Dies folgt daraus, dass in die Berechnung der Regelbedarfe auch die Verbrauchsausgaben für die Anschaffung einer Gruppe von „langlebigen“ Gebrauchsgütern einfließen, die Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen umfasst (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zuletzt: Urteil vom 19.05.2022, Az.: B 8 SO 1/21 und mit weiteren Nachweisen: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2021, Az.: L 15 SO 236/17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).