Urteil
S 6 R 2525/18
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2024:0314.S6R2525.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 6 R 2525/18 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 14.03.2024 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht A sowie den ehrenamtlichen Richter B und den ehrenamtlichen Richter C für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitig ist, ob die Beklagte eine Überzahlung der Altersrente des Klägers, bei der ein (teilweises) Ruhen wegen der Zahlung einer russischen Rentenleistung unberücksichtigt geblieben war, zurückfordern kann. Der am 00.00.1938 in Russland geborene Kläger siedelte im Dezember 2004 aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland über und beantragte im Februar 2005 förmlich die Gewährung von Altersrente. Im Antragsvordruck R 100 gab der Kläger bei der Frage Ziff. 10.2: „Beziehen oder bezogen Sie bereits eine Rente aus eigener Versicherung oder haben sie eine solche beantragt?“ unter der Angabe im Formular „vom-bis“ „22.01.88 - 31.12.04“ und unter „ggf. Grund der Ablehnung“ „keine Ablehnung“ an. Mit Bescheid vom 05.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente beginnend ab dem 25.12.2004 ohne Anrechnung einer russischen Rente unter Berücksichtigung der Zeiten in Russland nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Der Bescheid enthielt unter der Überschrift Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten u.a. folgenden Hinweis: „Renten und vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb Deutschlands für Zeiten gezahlt werden, die nach Bundesrecht anzurechnen sind, können Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Aus diesem Grund sind sie verpflichtet, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung einer solchen Leistung unverzüglich mitzuteilen.“ Im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung im September 2017 teilte der Kläger auf Anfrage der Beklagten vom 29.09.2017 durch Rücksendung des entsprechenden Vordrucks (Eingang bei der Beklagten am 02.11.2017) den Rentenbezug einer russischen Altersrente ab Januar 1988 mit. Im Februar 2018 übersandte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung (Nr. 2580/18) des russischen Rentenversicherungsträgers vom 18.01.2018. Nach Eingang der angeforderten Bescheinigung über den russischen Rentenbezug am 05.02.2018, aus der sich der Bezug einer Rente ab Januar 2004 bis zum 31.12.2017 und deren jeweilige monatliche Höhe ergab, erfolgte mit Schreiben vom 30.04.2018 eine Anhörung des Klägers bezüglich der beabsichtigten Rücknahme des Rentenbescheides vom 05.07.2004 gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Mit Bescheid vom 27.04.2018 berechnete die Beklagte die dem Kläger zustehende Regelaltersrente ab dem 25.12.2004 neu und ermittelte einen monatlichen Zahlbetrag (netto) von 689,26 EUR ab dem 01.05.2018. Ferner forderte die Beklagte vom Kläger für den Zeitraum vom 25.12.2004 bis zum 30.04.2018 die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 31.926,85 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 30.04.2018 teilte die Beklagte mit, dass die bisherige Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.01.2015 neu berechnet werde. Für die Zeit vom 01.01.2015 werde die Regelaltersrente neu berechnet und für die Zeit ab dem 01.05.2018 ein monatlicher Zahlbetrag (netto) von 345,64 EUR festgesetzt. Ferner werde die Erstattung einer Überzahlung für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 30.04.2018 in Höhe von 14.135,60 EUR verlangt. Der bisherige Bescheid über die Feststellung der Rentenhöhe werde insoweit nach § 45 SGBX zurückgenommen. Zuviel gezahlte Rentenbeträge seien nach § 50 SGB X zu erstatten. Der ausländische Versicherungsträger habe eine Rente oder Leistung in Höhe von zurzeit 27.183,52 Rubel zuerkannt, die nach § 31 Abs. 1 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Die deutsche Rente mindere sich um den in Euro umgerechneten Betrag. Auf das Anhörungsschreiben vom 30.04.2018 werde insoweit verwiesen. Die Rücknahme des Bescheides sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft sei zulässig, weil der Kläger sich auf Vertrauen auf den Bestand des Bescheides nicht berufen könne (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X). Darüber hinaus seien die Fristen des § 45 Abs. 3 und 4 SGB X nicht abgelaufen. Die der Beklagten bekannten Umstände, die der Rücknahme entgegenstehen könnten, seien bei der Prüfung, ob der Kläger sich auf Vertrauen könne sowie bei der Prüfung bei der Ausübung des Ermessens beachtet worden. Diese seien jedoch nicht geeignet, von der Bescheidrücknahme abzusehen. Der Kläger sei zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 46.062,45 EUR verpflichtet. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und gab zur Begründung nach Darlegung des Inhalts der Regelung des § 45 SGB X an: Vorliegend scheide eine Rücknahme für die Vergangenheit schon nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X aus. Die Rücknahme sei mit Bescheid vom 30.04.2018 erfolgt. Kenntnis von den Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründeten, habe die Beklagte bereits mit Antragstellung gehabt, weil er –der kläger-die ausländische Rente bereits bei der Antragstellung angegeben habe. Da von ihm jederzeit wahrheitsgemäße und vollständige Angaben abgegeben worden seien, lägen im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB X offensichtlich nicht vor. Schließlich könne ihm auch keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Das sei bei dem hier vorliegenden Sachverhalt, bei dem es darum gegangen sei, eine komplizierte Rentenberechnung nachzuvollziehen, beim besten Willen nicht anzunehmen. Es liege hier ein Fall der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides vor. Aus diesem Grund sei auch die geltend gemachte Erstattungsforderung rechtswidrig. Abschließend werde festgehalten, dass auch die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Anrechnung der russischen Rente für ihn nicht nachvollziehbar sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die offenbar berücksichtigten Wechselkurse, die er anhand der veröffentlichten Entwicklung der Wechselkurse nicht nachvollziehen könne. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018 zurück und führte zur Begründung nach Darlegung des Wortlauts der Regelung des § 45 SGB X aus: Der Bescheid über die Bewilligung der Regelaltersrente sei bereits bei seinem Erlass anfänglich rechtswidrig begünstigend gewesen, da der Kläger seit Beginn der Regelaltersrente parallel eine russische Rentenleistung bezogen habe, die seit dem Rentenbeginn der Regelaltersrente nach § 31 FRG hätte angerechnet werden müssen. Im hier vorliegenden Sachverhalt sei davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Kläger zumindest grob fahrlässig oder unvollständig gemacht habe, weil er bei der Rentenantragstellung angegeben habe, lediglich bis Dezember 2004 eine russische Rentenleistung bezogen zu haben. Ebenso müsse der Kläger sich vorwerfen lassen, dass er die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 05.07.2005 zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Von grober Fahrlässigkeit sei vorliegend auszugehen, weil der Bescheid über die Bewilligung der Regelaltersrente vom 05.07.2005 entsprechende Hinweise darüber enthalten habe, dass der Bezug einer ausländischen Rentenleistung Auswirkungen auf die deutsche Rentenhöhe haben könne und der Kläger verpflichtet sei, dem Rentenversicherungsträger unverzüglich den Bezug einer ausländischen Rentenleistung mitzuteilen. Somit hätte vom Kläger leicht erkannt werden können, dass der Bezug einer russischen Rentenleistung Auswirkungen auf die Rentenhöhe seiner Regelaltersrente haben könne. Bei Zweifeln über den Zusammenhang des Bezuges einer russischen Rentenleistung und der Regelaltersrente unter Anwendung des § 31 FRG habe eine Verpflichtung zur Erkundigung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bestanden. Das Unterlassen solch einer Rückfrage bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit stelle grobe Fahrlässigkeit dar. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger den Zusammenhang zwischen dem zeitgleichen Bezug einer russischen und einer deutschen Rentenleistung und der dementsprechenden Minderung der deutschen Rentenleistung aufgrund der Anwendung des § 31 FRG ab dem Beginn der Regelaltersrente hätte nicht erkennen können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger auch den Erkundigungspflichten zumindest aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachgekommen sei. Auf Vertrauen könne der Kläger sich nicht berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an einer Rücknahme. Der in § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X aufgeführte Regeltatbestand für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens –Vornahme einer Vermögensdisposition im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes-sei ersichtlich nicht gegeben. Im Rahmen der vorliegend zu treffenden Ermessensentscheidung, ob von einer Rücknahme ganz oder teilweise anzusehen sei, überwiege zunächst grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der rechtmäßigen und wirtschaftlichen Verwendung der Beitragsgelder. Des Weiteren sei bei der Ermessensentscheidung zu beachten, dass den Rentenversicherungsträger an der entstandenen Überzahlung kein Verschulden treffe. Andererseits dürfe die Rücknahme für die Vergangenheit für den von der Rücknahme Betroffenen keine besondere Härte bedeuten. Eine besondere Härte habe die höchstrichterliche Rechtsprechung dann angenommen, wenn das Einkommen bei der rückwirkenden Aufhebung im Nachhinein unter den Sozialhilfesatz fallen würde. Die Härte liege in diesem Fall darin, dass der Betroffene die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtmäßiger Leistungsgewährung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen könne. Dies sei im vorliegenden Fall hingegen nicht ersichtlich, weil der Kläger ein monatliches Gesamteinkommen von ca. 732,37 EUR beziehe. Im Rahmen der Ermessensabwägung überwiege daher das öffentliche Interesse an einer Bescheidrücknahme. Auch führe die mit der Aufhebung verbundene Zahlungsverpflichtung nach § 50 Abs. 1 SGB X nicht zu dem Ergebnis, im Rahmen des Ermessens von einer Erstattungspflicht ganz oder teilweise abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Ausübung des Ermessens nicht zu berücksichtigen, sofern die Möglichkeit gegeben sei, wirtschaftlichen Härten bei der Realisierung einer Rückforderung von Sozialleistungen nach § 76 Abs. 2 SGB IV zu begegnen. Gesichtspunkte, die nicht im Rahmen des § 76 Abs. 2 SGB IV Berücksichtigung hätten finden können, seien nicht ersichtlich. Ferner seien die in § 45 Abs.4 SGB X genannten Fristen eingehalten worden. Insbesondere habe der Versicherungsträger den Bescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen würden, zurückgenommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 05.07.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit lägen vor. Der Kläger sei gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der entstandenen Überzahlung in Höhe von 46.062,45 EUR verpflichtet. Dagegen hat der Kläger am 13.12.2018 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er nach ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er aus: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X seien nicht erfüllt. Soweit die Beklagte jetzt versuche, seine Angaben als objektiv unrichtig darzustellen, weil in dem Antragsformular notiert sei, dass der Rentenbezug „vom 22.01.1988 bis 31.12.2004“ erfolgt sei, verfange nicht. Denn die Angaben seien objektiv richtig gewesen. Es werde in dem Antragsformular bei der Antwortalternative „ja“ ausdrücklich nach einem Rentenbezug unter Angabe eines Anfangsdatums und eines Enddatums gefragt („vom-bis“). Diese Formularvorgabe beziehe sich sowohl auf Renten, die der Antragsteller beziehe, als auch solche, die er bezogen habe. Damit werde also der aufgrund der Logik des Formulars auch für laufende Renten nach einem Enddatum gefragt. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 25.12.2004 habe er also logischerweise kein anderes Datum als den 31.12.2004 angeben können. Aus der ergänzenden Angabe, dass „keine Ablehnung“ erfolgt sei, habe sich aber zugleich ergeben, dass es sich um eine laufende Rente gehandelt habe. Ausweislich des Akteninhalts der Beklagten habe diese seinerzeit auch seine Angaben richtig verstanden. Dies zeige die Angabe auf Bl. 124 der Verwaltungsakte unter dem Titel „Zentrale Warnungsprüfung“. Dort heiße es, dass bereits eine Rente im FRG-Herkunftsgebiet bezogen worden sei. Es verhalte sich hier so, dass die Beklagte Kenntnis von der russischen Rente gehabt habe, die Bearbeitung allerdings zurückgestellt habe (handschriftlicher Vermerk „später“), diese dann aber wahrscheinlich vergessen habe und jetzt versuche, daraus ein pflichtwidriges Verhalten seinerseits zu konstruieren, um die Folgen des Fehlers auf ihn abzuwälzen. Selbst wenn aber angenommen werde, dass die Angabe unzutreffend gewesen sei, so beruhe dies nicht auf einer ihm anzurechnenden groben Fahrlässigkeit. Denn das Formular sei insoweit unlogisch gestaltet, als auch für eine laufende Rente nach einem kalendarischen Enddatum gefragt werde, obwohl staatliche Rentengenerell lebenslang gewährt würden. Hierdurch könnten Missverständnisse sowohl beim Ausfüllen des Formulars als auch spätere Missverständnisse bei dem Sachbearbeiter hervorgerufen werden, wenn man unterstelle, dass das Formular trotz Abfragen eines Enddatums bei laufenden Renten ohne Angabe eines Enddatums „richtig“ auszufüllen gewesen wäre. Schließlich habe er auch keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides gehabt. Dem Empfänger eines Rentenbescheides mit einer mehrseitigen Berechnung könne nicht vorgeworfen werden, dass er Fehler in der Berechnung nicht erkannt habe, die selbst die erlassende Behörde nicht bemerkt habe. Es habe insoweit kein offenkundiger und augenfälliger Fehler vorgelegen. Bei Berücksichtigung, dass er habe jahrzehntelang als Bergarbeiter und zeitweise als Bergbauingenieur gearbeitet habe, dabei auch einige Jahre unter Tage, so sei die Rente auch nicht so hoch gewesen, dass er allein aufgrund der Höhe der Rente und aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass hier ein Fehler vorliegen müsse. Die vom Gericht angeführte Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 5 R 61/16) vom 13.10.2017 dürfte mit dem vorliegenden Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar sein. Des Weiteren sei ein überwiegendes Verschulden der Beklagten zu berücksichtigen. Für die Beklagte habe ein triftiger Anlass bestanden, in Fällen russischen Rentenbezuges ein System der Kontrolle einzuführen, bei dem zumindest etwa aufgetretene Fehler (hier. Unterbleiben der Anrechnung russischer Rente) innerhalb einer kürzeren Zeit hätten bemerkt werden müssen. Eine solche systematische Fehlerkontrolle sei allerdings bei der Beklagten offenbar unterblieben. Er habe davon ausgehen können, dass die Beklagte sich aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen an den russischen Rententräger wenden werde, um die notwendigen Informationen einzuholen. Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 30.10.2013 sei nicht einschlägig. Die Rückforderung sei zudem sowohl verjährt als auch verwirkt. Schließlich sei auch die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Anrechnung der russischen Rente nicht nachvollziehbar, weil insbesondere unklar sei, welche Wechselkurse die Beklagte berücksichtigt habe. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 27.04.2018 und vom 30.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor: Im Rentenantragsformular vom 24.02.2005, also kurz vor Erteilung des Rentenbescheides im Juli 2005, habe der Kläger die Frage 10.2 zu dem Bezug einer Rente aus eigener Versicherung damit beantwortet, eine solche vom 22.01.1988 bis 31.12.2003 von der Staatlichen Rentenversicherung Russland erhalten zu haben. Er habe damit schon „falsche Angaben“ gemacht, die zum Verlust des Vertrauensschutzes führen würden (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Aufgrund des eindeutigen Hinweises im Rentenbescheid vom 05.07.2005 über die Mitteilung des Bezuges einer ausländischen Rente hätte der Kläger sich spätestens nach Erhalt des Rentenbescheides an den Rentenversicherungsträger wenden und auf den weiteren Bezug der russischen Rentenleistung hinweisen müssen. Aufgrund der Angaben im Rentenantrag hätte davon ausgegangen werden müssen, dass der Erhalt einer Rente von der staatlichen Rentenversicherung in Russland mit dem 31.12.2004 eingestellt worden sei. Es hätte zu diesem Zeitpunkt nicht von einer fehlerhaften Angabe des Klägers ausgegangen werden können. Zu weiteren Rückfragen an den Kläger habe daher keine Veranlassung bestanden. Abschließend werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.10.2013 (Az.: B 12 R 14/11 R) hingewiesen. In diesem Urteil habe das BSG u.a. ausgeführt, dass der Versicherungsträger einen eigenen (Verwaltungs-)Fehler bei der Betätigung des Rücknahmeermessens in die Interessenabwägung nicht als relevanten Belang mit einstellen müssen. Dies sei jedenfalls bei „normalen“ Fehlern der Verwaltung, die keinen Vertrauensschutz des Betroffenen auslösen würden, nicht geboten; solche Fehler könnten nicht gleichwohl auf der späteren Ebene der Ermessensprüfung zugunsten des Bürgers dennoch von Bedeutung sein. Am 06.08.2019 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Wegen des Ergebnisses der Erörterung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.08.2019 Bezug genommen. Am 27.02.2023 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Im Rahmen des Verhandlungstermins hat der Kläger gerügt, dass die Höhe des von der Beklagten ermittelten Erstattungsbetrages nicht nachvollziehbar sei. Die vom Kläger gerügte Berechnung der Höhe des Erstattungsbetrages ist im Verhandlungstermin nicht zu klären gewesen, sodass der Rechtstreit vertagt worden ist. Mit Schriftsätzen vom 31.03.2023 und 04.07.2023 sowie vom 05.02.2024 hat die Beklagte die Berechnung des Erstattungsbetrages und dabei insbesondere die Umrechnung der anzurechnenden russischen Rentenleistungen erläutert. Der Kläger hat die Richtigkeit der Berechnung weiterhin in Abrede gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist die Kammer auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Die Bescheide der Beklagten vom 27.04.2018 und 30.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 sind rechtmäßig. Das Gericht stellt zunächst fest, dass es der zutreffenden Begründung der angefochtenen Bescheide und der des Widerspruchsbescheides folgt und daher gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Mit Blick auf das ergänzende Vorbingen des Klägers im Klageverfahren, namentlich hinsichtlich des Vorliegens einer grob fahrlässigen Verletzung einer Mitteilungspflicht im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, weist das Gericht auf Folgendes hin: Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm grob fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die Nichtmitteilung des (weiteren) Bezuges der russischen Rentenleistung ab Januar 2005 und nachfolgend vorzuhalten. Der Kläger ist der ihm aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) folgenden Obliegenheit, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, nicht nachgekommen. Nach § 45 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 - 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bewilligung von Regelaltersrente ab dem 25.12.2004 mit Bescheid vom 05.07.2005 ist hinsichtlich der Rentenhöhe durch den Wiederbezug oder den letztlich ununterbrochenen Bezug der russischen Rente ab dem 01.01.2004 rechtswidrig geworden bzw. von Anfang an rechtswidrig gewesen, da diese nach § 31 FRG teilweise von Gesetzes wegen ruhte. Denn nach § 31 FRG gilt: Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Der Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2005 ab dem 25.12.2004 steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nach § 45 Abs. 2 - 4 SGB X entgegen. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3 kann der Begünstigte sich nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellt sich die Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2005 nach § 45 SGBX durch die Bescheide vom 27.04.2018 und vom 30.04.2028 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 nicht als rechtswidrig dar. Der Kläger hat im Rentenantrag vermutlich bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Antrag vom 24.02.2005 objektiv unrichtigen Angaben gemacht, denn er hatte bei der Frage: „Beziehen oder bezogen Sie bereits eine Rente aus eigener Versicherung oder haben sie eine solche beantragt? unter der dortigen Angabe im Formular „von-bis“ „ja 22.01.88 – 31.12.2004“ und unter „ggf. Grund der Ablehnung“ „keine Ablehnung“ gemacht. Nach der Bescheinigung des russischen Versicherungsträgers vom 18.01.2018 hat der Kläger nämlich ohne Unterbrechung vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2017 eine russische Rentenleistung erhalten. Somit stellt sich seine Angabe in dem Antragsvordruck als objektiv fehlerhaft dar, weil ihm auch zu diesem Zeitpunkt eine russische Rentenleistung zustand, die er auch bezogen hat. Zumindest waren seine Angaben jedoch unvollständig sofern der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass auch über den 31.12.2004 hinaus eine weitere Zahlung russischer Rente erfolgt. Sofern zum Zeitpunkt des Rentenantrags eine nachfolgende Zahlung der russischen Rente noch ungewiss war, hätte der Kläger die Wiederaufnahme der Zahlung jedenfalls, aufgrund der mit Bescheid vom 05.07.2005 gegebenen Hinweise und aufgeführten Mitteilungspflichten, der Beklagten mitteilen müssen. Diesbezüglich ist der Kläger mit Bescheid vom 05.07.2005 (dort: Seite 04 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten) ausdrücklich darüber belehrt worden, dass er verpflichtet ist, den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mitzuteilen, auch wenn diese von einem Träger im Ausland erbracht wird. Aus dem zwischenzeitlich erhaltenen Bescheid vom 05.07.2005 ist objektiv auch für einen Laien erkennbar, dass eine Kürzung der Rentenzahlung durch Anrechnung einer russischen Rente hingegen nicht erfolgt ist, denn in dem Bescheid sind keinerlei Ausführungen zu einer entsprechenden Anrechnung und Kürzung enthalten. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Umschreibung in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, 2. HS SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht (ständige Rechtsprechung des BSG: Vgl. BSG, Urteil vom 26.08.1987, Az. B 11a RA 30/86; BSG, Urteil vom 08.02.2011, Az. B 11 AL 21/00 R, veröffentlicht bei juris; Schütze in: v. Wulf- fen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 45 Rdnr. 56 m.w.N.). Bei mangelnden eigenen Deutschkenntnissen ist der Bescheidempfänger verpflichtet, sich durch Hinzuziehung einer für die Übersetzung ausreichend sprachkundigen Person hinreichende Klarheit über den Inhalt des Bescheides zu verschaffen (BSG Urteil vom 1. 7. 2010, B 13 R 77/09 R; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 2021 – L 3 R 690/18 –, juris). Bei Beachtung dieser Maßgaben, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, da die Mitteilungspflichten eindeutig und unmissverständlich formuliert sind. Entweder hat der Kläger, sofern der Weiterbezug der russischen Rente bereits bei Rentenantragstellung klar war, bereits im Rentenantrag unrichtige Angaben gemacht, da er dort einen Rentenbezug nur bis „31.12.2004“ angegeben hat oder er hat jedenfalls grob fahrlässig nachträglich den erneuten Bezug der russischen Rente nicht mitgeteilt. Darüber hinaus ist durch den Kläger auch keinerlei Mitteilung hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe der russischen Rente erfolgt, die sich ausweislich der Bescheinigung mehrmals in erheblichem Umfang erhöhte. Auch durch diese Mitteilungen wäre die fehlerhafte Nichtberücksichtigung und die eingetretene Überzahlung vermieden worden. Zu entsprechenden Mitteilungen war der Kläger durch den Rentenbescheid und die dortigen Ausführungen ebenfalls verpflichtet. Ein etwaiges Vertrauen auf die Richtigkeit des Bescheides vom 05.07.2005 ist daher nicht schutzwürdig. Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 SGB X sind erfüllt, da der Kläger die Regelaltersrente als laufende Leistung bis zum Beginn der eingeleiteten Überprüfung im Jahr 2017 bezogen hat und die Rücknahme erfolgte auch entsprechend § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Seit der Kenntnis der Beklagten vom Bezug einer russischen Rente ab Januar 1988 und nachfolgend durch die Angaben des Klägers im angeforderten Vordruck und letztlich der vom Kläger übersandten Bescheinigung des russischen Rentenversicherungsträgers vom 18.01.2018, die bei der Beklagten am 05.02.2018 einging, und der Aufhebung mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.04.2018 und 30.04.2018 liegt ersichtlich nur ein Zeitraum von weniger als einem Jahr. Das nach § 45 Abs. 1 SGB X im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme auszuübende Ermessen hat die Beklagte ohne Fehler betätigt. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen überhaupt betätigt und er es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausübt. Korrespondierend hierzu hat der von der Ermessensentscheidung Betroffene einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem - eingeschränkten - Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG der gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler. Rechtswidrig können Verwaltungsakte demnach nur in den Fällen des Ermessensfehlgebrauchs (entweder in Gestalt des Ermessensnichtgebrauchs oder in Gestalt der Ermessensüberschreitung) sein (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1994, Az.: 4 RA 42/94, in: Juris). Die Frage, ob und in welcher Weise Ermessen ausgeübt wurde, beurteilt sich nach dem Inhalt des Rücknahmebescheides, insbesondere nach seiner Begründung (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1994, Az.: 7 RAr 14/93, in: Juris). Dafür ist zu prüfen, ob die Beklagte für die zur Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums notwendige Interessenabwägung alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen (öffentlichen und privaten) Abwägungsbelange ermittelt, in diese Abwägung eingestellt, mit dem ihnen zukommenden objektiven Gewicht bewertet und bei widerstreitenden (öffentlichen und privaten) Belangen einen angemessenen Ausgleich hergestellt hat. Dabei steht es der Behörde - in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens - grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche der abwägungsrelevanten Umstände sie die zu treffende Ermessenentscheidung im Ergebnis stützen möchte (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, Az.: B 12 R 14/11 R, in: Juris). Diesen Anforderungen entspricht die Ermessensausübung der Beklagten. In den Bescheiden vom 27.04.2018 und 30.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 hat die Beklagte unter Würdigung der von dem Kläger vorgebrachten Argumente das eingeräumte Ermessen innerhalb des ihr zustehenden Spielraums unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm betätigt und dabei die abwägungsrelevanten Belange öffentlicher und privater Interessen geprüft. Dass vor diesem Hintergrund etwa (andere) wesentliche Tatsachen in die Interessenabwägung nicht eingestellt oder einbezogene abwägungsrelevante Tatsachen objektiv fehlerhaft gewichtet wurden (sog. Abwägungsfehleinschätzung) oder zwischen widerstreitenden Belangen kein angemessener Ausgleich hergestellt wurde (sog. Abwägungsdisproportionalität), ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger letztlich auch nicht nachvollziehbar geltend gemacht. Der Hinweis des Klägers auf die aus seiner Sicht fehlerhafte oder missverständliche Abfassung des Antragsvordrucks R 100, wobei er diesen Einwand auch nicht im Widerspruchsverfahren, sondern erstmalig im Klageverfahren geltend gemacht hat, rechtfertigt keine anderslautende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Denn zum einen konnte die Beklagte diesen erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgebrachten Einwand bei der bereits zuvor getroffenen Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen und zum anderen ist der Antragsgestaltung letztlich auch keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Entscheidend ist insoweit vielmehr, dass der Kläger die Belehrungen über die Mitteilungs- und Meldepflichten in den angefochtenen Bescheiden nicht beachtet und den weiteren Bezug der russischen Rente und auch die jährlich erfolgten Erhöhungen der russischen Rentenleistung nicht mitgeteilt hat. Daher ist auch von einem eindeutig überwiegenden Verschulden des Klägers an der langen Dauer des Überzahlungszeitraumes auszugehen. Insoweit vermag das Gericht kein relevantes Mitverschulden der Beklagten auszumachen, dass unter Umständen in die Ermessenserwägungen hätte eingestellt werden müssen. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Erstattungsforderungen sind ebenfalls rechtmäßig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist Voraussetzung für die Rückforderung der für die Zeit vom 25.12.2005 bis zum 30.04.2018 überzahlten Rentenleistungen lediglich, dass der sie bewilligende Verwaltungsakt aufgehoben wurde und der Rechtsgrund für diese Leistung dadurch nachträglich entfallen ist. Das ist hier der Fall. Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 SG X hinsichtlich der Rückforderung der für den Zeitraum vom 25.12.2004 bis zum 30.04.2018 zu viel gezahlten Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 46.062,45 EUR vor. Anhaltspunkte dafür, dass der zuvor genannte Rückforderungsbetrag der Höhe nach fehlerhaft ermittelt worden sein könnte, sind letztlich nicht feststellbar. Namentlich ist die Berechnung des Rückforderungsbetrages unter Beachtung der für den zugrunde zu legenden Wechselkurs maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 17a SGB IV erfolgt. Nach Abs. 1 der oben genannten Vorschrift gilt: Ist Einkommen zu berücksichtigen ist, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen. Nach § 17a Abs. 2 SGB IV gilt: Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatliches Recht bleibt unberührt.Bei Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 der Regelung des § 17a SGB IV, deren Wortlaut bei sämtlichen Fassungen ab dem 1999 bis 2009 und nachfolgend gleich lautete, ist die Ermittlung des Wechselkurses als Berechnungselement in den angefochtenen Bescheiden nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat für das Gericht nachvollziehbar mit Schriftsätzen vom 31.03.2023 und 04.07.2023 sowie vom 05.02.2024 die Berechnung des Erstattungsbetrages und dabei insbesondere die Umrechnung der anzurechnenden russischen Rentenleistungen erläutert. Die Erläuterungen der Beklagten sind auch anhand der im Internet ausfindig zu machenden Informationen überprüfbar. So finden die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zur Berechnung herangezogenen Wechselkurse ihre Bestätigung in den entsprechenden Auskünften der Deutschen Bundesbank (vgl. unter: https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihendatenbank/723452/723452?tsId=BBEX3.M.RUB.EUR.CA.AC.A01&listId=www_sdks_rub_eur_me&dateSelect=2024). Für die Zeit ab April 2005 sind die maßgeblichen Wechsel- oder Referenzkurse von EUR zu RUB ferner auch auf den Informationsseiten der Europäischen Zentralbank ausfindig zu machen (vgl. im Internet unter: https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-rub.de.html). Mithin besteht für das Gericht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Berechnung der Beklagten hinsichtlich der anzurechnenden russischen Rentenleistungen zu zweifeln. Auch im Übrigen vermag das Gericht keine Fehler bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Rentenleistungen und der von ihm zu erstattenden Überzahlungsbeträge in den Bescheiden vom 27.04.2018 und 30.04.2018 auszumachen. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine Verwirkung streiten würden. Jedenfalls mangelt es an dem insoweit erforderlichen Umstandsmoment. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die die vorliegend späte Geltendmachung von Rechten durch die Beklagte als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt durch ihr Verhalten/Handeln einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sie von der Anrechnung der russischen Rentenleistung und der Forderung der Erstattung einer Überzahlung absehen werde. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). A Richter am Sozialgericht