OffeneUrteileSuche
Urteil

S 40 SB 1685/21

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2024:0612.S40SB1685.21.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Aufhebung der Feststellung von Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht für die Zeit nach der Bekanntgabe des Bescheides.

  • 2.

    Vorliegen einer wesentlichen Änderung bei einer über 16jährigen Klägerin mit Diabetes mellitus.

Tenor

Der Bescheid vom 02.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2021 wird hinsichtlich der Aufhebung des Merkzeichens H für den Zeitraum 02.03.2021 bis 08.03.2021 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Notwendige außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufhebung der Feststellung von Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht für die Zeit nach der Bekanntgabe des Bescheides. 2. Vorliegen einer wesentlichen Änderung bei einer über 16jährigen Klägerin mit Diabetes mellitus. Der Bescheid vom 02.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2021 wird hinsichtlich der Aufhebung des Merkzeichens H für den Zeitraum 02.03.2021 bis 08.03.2021 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Notwendige außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 40 SB 1685/21 Zugestellt am: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit hat die 40. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 12.06.2024 in Siegen durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Felten-Sprenger sowie die ehrenamtliche Richterin Wagner und den ehrenamtlichen Richter Kohlberger für Recht erkannt: Der Bescheid vom 02.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2021 wird hinsichtlich der Aufhebung des Merkzeichens H für den Zeitraum 02.03.2021 bis 08.03.2021 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Notwendige außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) im Rahmen des Schwerbehindertenrechts. Die Klägerin ist 2004 geboren. Sie ist an Diabetes mellitus Typ I erkrankt. Der Beklagte stellte zunächst mit Bescheid vom 28.10.2009 einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H fest. Mit Bescheid vom 29.06.2011 wurde der GdB auf 50 erhöht. Ende 2020 führte der Beklagte eine Nachprüfung durch. Nach Auswertung von Blutzuckertagebüchern und ärztlichen Unterlagen hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2021 zu einer Herabsetzung des GdB von 50 auf 40 und einer Aufhebung des Merkzeichens H an. Die Klägerin habe das Diabetesmanagement gut im Griff und eine schöne Stoffwechseleinstellung. Häufige Entgleisungen mit (not-)ärztlichem Behandlungsbedarf seien nicht bekannt. Die Klägerin führte im Rahmen der Anhörung aus, dass das relativ gute Diabetesmanagement lediglich durch enormen Zeitaufwand, Disziplin und großen Einschränkungen im alltäglichen Leben erreicht werde. Der Tag müsse komplett geplant werden, selbst die Nacht erfolge des Öfteren schlaflos angesichts der Hypo- und Hyperglykämien. Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 02.03.2021 die Bescheide vom 28.10.2009 und 29.06.2011 ab und setzte den GdB auf 40 herab und hob die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H auf. Das Merkzeichen stehe ihr nicht mehr zu, da sich der Diabetes mellitus gebessert habe und der GdB nicht mehr wenigstens 50 betrage. Die Klägerin sei nach Vollendung des 16. Lebensjahres nicht mehr hilflos im Sinne des Schwerbehindertenrechtes. Dem Bescheid war eine Bescheinigung für das Finanzamt beigefügt, dass der GdB von 40 ab dem 02.03.2021 festgestellt sei. Die Klägerin erhob unter dem 24.03.2021, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Widerspruch. Dem Widerspruch wurde eine Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2021 beigefügt. In der Sache führte die Klägerin u.a. aus, dass sie mittlerweile ein Gerät zur kontinuierlichen Blutzuckermessung und eine Insulinpumpe nutze. Alle zwei Tage müsse die Nadel gewechselt werden. Dabei müsse sie sich zum Teil von ihrer Schwester helfen lassen. Sie sei häufig auf die Unterstützung durch Familie angewiesen. Auch das Anbringen des Sensors zur Blutzuckermessung, der einmal die Woche gewechselt werden müsse, gelinge ihr nicht selbständig. Daraufhin half der Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid vom 09.06.2021 teilweise ab und hob die Herabsetzung des GdB von 50 auf 40 auf. Im Übrigen wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2021 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid ging der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.07.2021 zu. Die Klägerin hat am 18.08.2021 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass auch nach Vollendung des 16. Lebensjahres bei ihr die Voraussetzungen für das Merkzeichen H vorlägen. Sie benötige Hilfe bei dem Wechsel der Nadel der Insulinpumpe und des Sensors zur Blutzuckermessung. Zudem benötige sie täglich Unterstützung bei der Planung der Nahrungsaufnahme. Sie werde dabei insbesondere von der Mutter angeleitet. Auch sei es für die Klägerin in der aktuellen Pandemie-Situation äußerst wichtig, dass sie täglich von der Familie unterstützt werde, um als Risikopatientin nicht den Mut zu verlieren. Sie habe verstärkte Ängste. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 02.03.2021 in der Fassung des Bescheides vom 09.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verbleibt bei seiner Einschätzung aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Das Gericht hat zunächst ärztliche Befundberichte der behandelnden Kinderärztin und der Kinderklinik A eingeholt, auf die im Einzelnen verwiesen wird. Nachdem der Beklagte während des Klageverfahrens mitgeteilt hat, dass er beabsichtige die Höhe des GdB herabzusetzen, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin angeregt, dass das Klageverfahren ausgesetzt werden solle. Der Beklagte hat ausgeführt, dass er keine Einwände gegen ein Ruhen des Verfahrens erhebe. Mit Beschluss vom 25.01.2023 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Bescheid vom 08.05.2023 hat der Beklagte den Bescheid vom 09.06.2021 abgeändert und einen GdB von 40 festgestellt. Das Verfahren ist daraufhin fortgeführt worden. Das Gericht hat in einem Erörterungstermin die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Eltern der Klägerin, der Zeugen B und C. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.04.2024 verwiesen. Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben dazu im Erörterungstermin ihr Einverständnis erteilt, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage hat nur in einem geringen Umfang Erfolg. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 02.03.2021 in der Fassung des Bescheides vom 09.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2021, mit dem der Beklagte das ursprünglich festgestellte Merkzeichen H (Bescheid vom 28.10.2009) aufgehoben hat. Die Höhe des GdB ist dagegen nicht streitgegenständlich, denn nach dem Teilabhilfebescheid vom 09.06.2021 hat sich die Klägerin alleine gegen die Aufhebung des Merkzeichens H gewandt. Die Höhe des GdB ist in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich gewesen. Die erneute Herabsetzung des GdB von 50 auf 40 mit Bescheid vom 08.05.2023 hat den hier streitgegenständlichen Verfügungssatz (Aufhebung des Merkzeichens H) daher nicht i.S.d. § 96 Abs. 1 SGG abgeändert und ist nicht Klagegegenstand geworden. Die Kammer legt den streitgegenständlichen Bescheid dahingehend aus, dass das Merkzeichen H ab Bescheiddatum, also ab dem 02.03.2021 aufgehoben werden soll. Zur Auslegung des Bescheides ist analog §§ 133, 157 BGB der objektive Empfängerhori-zont maßgebend. Das heißt, es kommt darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. nur Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 31, Rn. 43 mwN aus der Rechtsprechung) Zwar enthält der streitgegenständliche Bescheid selbst keine Zeitangabe. Dem Bescheid war aber die Bescheinigung für das Finanzamt beigefügt, in der als Zeitpunkt für die Herabsetzung des GdB von 50 auf 40 der 02.03.2021 genannt wird. Da die Begründung des Bescheides wiederum u.a. darauf abstellt, dass das Merkzeichen H nicht mehr gegeben sei, da der GdB weniger als 50 betrage, kann der Bescheid nur so verstanden werden, dass auch das Merkzeichen H ab diesem Zeitpunkt aufgehoben werden soll. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG). Denn alleine durch die Aufhebung des hier streitgegenständlichen Bescheides wird die ursprüngliche Feststellung des Merkzeichens H wieder wirksam. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der streitgegenständliche Bescheid eine Aufhebung für die Vergangenheit enthält, d.h. für die Zeit vor der Bekanntgabe vom 02.03.2021 bis zum 08.03.2021, beschwert er die Klägerin i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn er ist diesbezüglich rechtswidrig. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Klägerin steht das Merkzeichen H ab Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides nicht mehr zu. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Merkzeichens H für die Vergangenheit, d.h. für die Zeit vor der Bekanntgabe des hier streitgegenständlichen Bescheides (hier vom 02.03.2021 bis zum 08.03.2021), liegen nicht vor (zur Auslegung des Bescheides siehe bereits oben). Das Gericht geht hier zunächst davon aus, dass der Bescheid am 09.03.2021 i.S.d. § 37 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bekannt gegeben wurde. Denn an diesem Tag hat die Klägerin bzw. haben ihre Eltern als gesetzliche Vertreter ihren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid bevollmächtigt. Ab diesem Zeitpunkt muss ihnen der Bescheid bekannt gewesen sein. Auf die 3-Tages-Fiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X kann dagegen nicht abgestellt werden. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. In der Akte des Beklagten ist aber nicht vermerkt worden, wann der Bescheid überhaupt zur Post gegeben worden ist. Ebenso ist kein konkreterer Zeitpunkt der Bekanntgabe ersichtlich, da es an einer Zustellung des Bescheides fehlt. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine Aufhebung für die Vergangenheit , d.h. ab dem Zeitpunkt der Veränderung kann nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 SGB X erfolgen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn die Änderung erfolgte weder zu Gunsten der Betroffenen (Nr. 1), noch ist eine Verletzung der Mitteilungspflichten der Klägerin ersichtlich (Nr. 2), auch betrifft die Aufhebung nicht die Anrechnung von Einkommen und Vermögen (Nr. 3) und es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Wegfall der Voraussetzungen des Merkzeichens G grob fahrlässig verkannt hätte (Nr. 4). Es ist möglich den streitgegenständlichen Bescheid insoweit zwischen dem Zeitraum vor Bekanntgabe einerseits und dem Zeitraum ab Bekanntgabe andererseits zu teilen. Ein Verwaltungsakt kann geteilt werden, wenn ein (aufzuhebender) Teil der durch ihn getroffenen (Gesamt-)Regelung in einer Weise tatsächlich und rechtlich abgetrennt werden kann, welche die verbleibende(n) (Teil-)Regelung(en) für sich allein genommen logisch sinnvoll und rechtmäßig fortbestehen lässt (lassen). So liegt es zumindest dann, wenn die erlassende Behörde den verbleibenden Verwaltungsakt von vornherein ohne den gesondert aufgehobenen Teil rechtmäßig hätte erlassen können und dürfen, wenn also von Anfang an eine Vergünstigung oder ein Eingriff auch in geringerer Höhe oder Dauer möglich (gewesen) wäre (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R –, Rn. 26). Dies ist hier der Fall. Dass der Bescheid zeitlich teilbar ist, zeigt sich für die Kammer bereits darin, dass der Verfügungstenor, der die Aufhebung betrifft, selbst nicht den Zeitpunkt der Aufhebung enthält. Erst durch die Hinzunahme der Bescheinigung des Finanzamts wird die Rückwirkung deutlich. Der Verfügungstenor selbst bleibt damit auch nach einer Teilung in einer logischen und verständlichen Weise bestehen. Denn ohne Angabe eines Zeitpunktes ist die Aufhebung ab Bekanntgabe des Bescheides zu verstehen (vgl. BSG, aaO, Rn. 31). Der Beklagte hätte auch in rechtmäßiger Weise die Aufhebung von vornherein auf die Zeit ab Bekanntgabe beschränken können (vgl. dazu sogleich). Dass der Beklagte letztlich auch nur eine Aufhebung für die Zukunft beabsichtigt hat, zeigt sich bereits in dem Anhörungsschreiben, das nur auf eine Aufhebung für die Zukunft abstellt. Auch in der Begründung des Bescheides, der sich zu den besonderen Voraussetzungen einer Aufhebung für die Vergangenheit nicht verhält, ergibt sich, dass der Beklagte letztlich nur eine Aufhebung für die Zukunft gewollt hat (vgl. insgesamt zum vorstehenden BSG, aaO, Rn. 23 ff.). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, denn die Klägerin bzw. ihre damaligen gesetzlichen Vertreter sind vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte konnte das Merkzeichen H für die Zukunft, d.h. ab Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides aufheben. Denn es ist eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H liegen seit Bekanntgabe nicht mehr vor. Die wesentliche Änderung ergibt sich dadurch, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H sich bei der Klägerin nicht mehr aus A.5 d) jj) VMG ergeben. Danach ist bei Diabetes mellitus bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres das Merkzeichen H erfüllt. Die Klägerin hat aber nunmehr zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides das 16. Lebensjahr vollendet. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H liegen auch nicht nach den allgemeinen Grundsätzen zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 S. 4 und S. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist hilflos eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (S. 4). Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (S. 5). Zu den zu berücksichtigenden Verrichtungen führt das Bundessozialgericht aus (zu § 33b Abs. 6 EstG alte Fassung): „Bei den gemäß § 33 Abs 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (vgl dazu auch Bürck, ZfS 1998, 97, 100). Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl § 14 Abs 4 SGB XI) erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der sog Grundpflege zusammengefasst (vgl § 4 Abs 1 Satz 1, § 15 Abs 3 SGB XI; § 37 Abs 1 Satz 2 SGB V; zur Erläuterung: Höfler in Kasseler Komm § 37 SGB V RdNr 22 mwN). Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6; ähnlich auch Nr 21 Abs 3 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG, hrsg vom BMA, 1996 <AHP 1996>) Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen). Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (vgl zB zu § 35 BVG: BSG, Urteil vom 2. Juli 1997, SozR 3-3100 § 35 Nr 6). Was das Ausmaß des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs anbelangt, geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus (vgl dazu Senatsurteil vom 10. Dezember 2002 - B 9 V 3/01 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen): Die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl BSG SozR 3-3100 § 35 Nr 6; Urteil vom 2. Juli 1997 - 9 RVs 9/96 -, VersorgVerw 1997, 94; vgl auch BT-Drucks 12/5262 S 164). Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl § 15 SGB XI) hält es der erkennende Senat für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Dazu hat er bereits entschieden, dass nicht hilflos ist, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (vgl BSGE 67, 204, 207 = SozR 3-3870 § 4 Nr 1; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 12; BSG SozR 3-3100 § 35 Nr 6; Senatsurteil vom 10. September 1997 - 9 RV 8/96 -). Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Vielmehr sieht der Senat einen täglichen Zeitaufwand - für sich genommen - erst dann als hinreichend erheblich an, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht. Diese Grenzziehung soll den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen […]“ (BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, Rn. 12 - 15) Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides in diesem Sinne für eine Reihe von Verrichtungen fremde Hilfe für mindestens zwei Stunden täglich benötigte, ist zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Gem. § 128 Abs. 1 S. 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Dabei dürfen Restzweifel verbleiben, sie dürfen sich aber nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. nur BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R, Rn. 33). Die Kammer stützt sich auf die eingeholten ärztlichen Befundberichte und die Zeugenaussagen aus dem Erörterungstermin vom 24.04.2024. Einer ärztlichen Begutachtung der Klägerin bedurfte es nicht, da die Hilflosigkeit eine Tatsachenfrage ist, die unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden ist (Vogl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 228 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rn. 36). Die medizinischen Umstände konnten hier hinreichend durch die ärztlichen Berichte geklärt werden. Aus den ärztlichen Berichten der Kinderklinik A geht hervor, dass die Klägerin grds. auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide selbständig ihren Blutzucker kontrollieren und mit der Insulinpumpe gut regulieren konnte. Über die Untersuchung vom 03.03.2021 heißt es beispielsweise, dass sie gut mit ihrem System – d.h. mit der Insulinpumpe – zurechtkomme und sie sehr begeistert von ihren guten Werten sei. Einzig nach dem Abendessen komme es zu regelmäßigen Hypoglykämien mit Hypoabschaltungen. Auch für den vorherigen Zeitraum, in dem die Klägerin noch nicht über die Insulinpumpe verfügte, zeigen die ärztlichen Berichte, dass die Einstellung der Klägerin selbständig gut gelingt und es lediglich am Abend Hypoglykämien gebe. So heißt es auch schon in einem Bericht der Kinderklinik A aus der Verwaltungsakte über eine Untersuchung im Mai 2020, dass die Klägerin ihr Diabetesmanagement sehr gut im Griff habe. Aus den ärztlichen Berichten ergeben sich keinerlei konkrete Hinweise, dass die Klägerin regelmäßig auf fremde Hilfe – z.B. aufgrund von Komplikationen – angewiesen gewesen ist. Das Angewiesensein auf Fremdhilfe in einem nennenswerten Umfang und für mehr als drei Verrichtungen ergibt sich auch nicht aus der persönlichen Anhörung der Klägerin und den Aussagen der Zeugen. Aus den Schilderungen der Klägerin geht hervor, dass sie die Insulinpumpe auch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides selbst bedienen und einstellen konnte. So hat sie auf Nachfrage erklärt, dass sie auch das Gerät kalibrieren konnte, d.h. sie habe den Zucker mehrmals am Tag „blutig“ gemessen, um die Werte mit der Pumpe abzustimmen. Dies zeigt bereits die erhebliche Selbständigkeit der Klägerin im Umgang mit ihrer Krankheit. Auch die Zeugin C hat angegeben, dass die Klägerin ihren Blutzucker selbst messen konnte. Zwar ergibt sich sowohl aus der persönlichen Anhörung als auch aus den Zeugenaussagen, dass sie Hilfe brauchte, um den Sensor zur Blutzuckermessung und den Katheter zur Insulingabe zu wechseln. Da dies jedoch – nach Übereinstimmung aller Aussagen – nur alle zwei bis drei Tage (Katheter) bzw. einmal in der Woche (Sensor) notwendig gewesen ist und dafür nur fünf bis zehn Minuten erforderlich sind, fällt dies nicht weiter ins Gewicht. In Übereinstimmung mit den ärztlichen Befundberichten geht auch aus der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Vernehmung der Zeugen hervor, dass der Blutzucker abends und ggf. auch in der Nacht besonders kontrolliert werden musste, da es in dieser Zeit öfters zu Hypoglykämien gekommen ist. Die Zeugin C hat dies jedoch eher dahingehend eingeordnet, dass dies insbesondere der Fall gewesen sei, als die Klägerin 10, 12, 15 Jahre gewesen sei. Es sei auch nicht täglich der Fall gewesen, sodass sich auch hier keine täglichen, zeitintensiveren Hilfestellungen ergeben. Es sind insbesondere aus den ärztlichen Berichten keine schwerwiegenden Entgleisungen, z.B. mit erforderlicher ärztlicher Hilfe erkennbar. Zwar hat die Klägerin geschildert, dass sie einmal bei einem Besuch der Tante im Schlaf so stark unterzuckert gewesen sei, dass eine Einlieferung ins Krankenhaus notwendig gewesen sei. Die Klägerin hat dies jedoch vor dem hier relevanten Zeitraum eingeordnet und es ist nicht erkennbar, dass dies häufiger vorgekommen ist. Dass die Blutzuckereinstellungen nach den übereinstimmenden Aussagen der Klägerin und der Zeugen insbesondere im Falle von grippalen Infekten und anderen Krankheiten schwer gewesen sei, begründet ebenfalls keinen täglichen Hilfebedarf. Die Klägerin konnte auf Nachfrage ihrer Prozessbevollmächtigten nicht bestätigen, dass sie besonders häufig krank gewesen sei. Zwar hat die Klägerin angegeben, dass es in der Schule schwerer gewesen sei, da nicht alle Lehrer mit der Erkrankung haben umgehen können. Sie habe sich manchmal alleingelassen gefühlt. Es habe sein können, dass sie habe überwacht werden müssen, wenn sie in eine schwierige Lage gekommen sei. Aber auch hier ist dies nicht in einem Umfang erkennbar, dass die Klägerin täglich auf Fremdhilfe angewiesen gewesen ist. Die Zeugin C hat angegeben, dass sie der Klägerin geholfen habe, zur Schule zu gehen und wieder zurück. Auf konkretes Nachfragen des Gerichts hat die Zeugin aber bestätigt, dass die Klägerin selbständige zur Schule und auch sonst Aktivitäten habe nachgehen können. Sie habe nur immer wieder angerufen, ob alles in Ordnung sei. Der Zeuge B schildert, dass die Klägerin auch mal von der Schule habe abgeholt werden müssen, weil die Werte schlecht gewesen seien. Auf Nachfragen des Gerichts konnte er dies jedoch nicht näher konkretisieren, insbesondere nicht dahingehend, wie häufig es vorgekommen sei. Die ärztlichen Berichte ergeben diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin konnte nicht näher spezifizieren, dass sie bei anderen Aktivitäten außerhalb des Zuhauses auf zeitintensivere Hilfe angewiesen gewesen ist. Sie schildert zwar, dass es bei Unterzuckerungen zu gefährlich gewesen sei, mit dem Bus weiter weg zu fahren. Auf konkrete Nachfrage nach Beispielen und Häufigkeit konnte die Klägerin jedoch keine nähere Antwort geben. So hat sie auch geschildert, dass sie grundsätzlich Treffen mit Freunden und Hobbies alleine habe nachgehen können. Zwar müssten die Freunde dann über die Erkrankung Bescheid wissen und sie ggf. auf Anzeichen von Unterzuckerungen hinweisen. Tägliche Hilfestellungen ergeben sich daraus aber ebenfalls nicht. Soweit die Klägerin und die Zeugin C angeben, dass die Zeugin C passend habe kochen müssen, so kann das Zubereiten der Speisen selbst keinen Hilfebedarf begründen (siehe oben). Die ggf. erforderliche Hilfe bei Abwiegen der Speisen und Bestimmung der Kohlenhydrate lässt nur auf einen Unterstützungsbedarf von wenigen Minuten schließen. Die Kammer weist insbesondere darauf hin, dass sowohl die Klägerin als auch die Zeugen bei gezieltem Nachfragen zu den Hilfestellungen wenig konkrete Angaben machen konnten. Soviel die Zeugin C als auch der Zeuge B sind eher im Vagen geblieben und haben allgemein auf die Bemühungen hinsichtlich einer guten Blutzuckereinstellung und den Schwierigkeiten bei einer Diabetes Erkrankung hingewiesen. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beruht auf § 193 SGG. Dass die Klage im Hinblick auf die Aufhebung für die Vergangenheit Erfolg hatte, führt nicht zu einer teilweisen Kostentragung des Beklagten. Denn dies fällt nicht weiter ins Gewicht, da dies nur wenige Tage betroffen hat. Die Berufung ist zulässig, § 143 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Felten-Sprenger