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Urteil

S 18 U 347/24 Sozialrecht

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2025:0707.S18U347.24.00
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Leitsätze

Stürzt ein Unfallversicherter auf dem Weg zur Arbeit über die Leine des mitgeführten Hundes, so liegt eine versicherte Tätigkeit nur dann vor, wenn das Mitführen des Hundes in einem wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht. Dies setzt voraus, dass der Hund aus bedeutsamen betrieblichen Gründen mitgeführt wird. Bloße (willkommene) Nebeneffekte durch die Anwesenheit des Hundes begründen keinen bedeutsamen betrieblichen Zweck.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.                                                                                   

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stürzt ein Unfallversicherter auf dem Weg zur Arbeit über die Leine des mitgeführten Hundes, so liegt eine versicherte Tätigkeit nur dann vor, wenn das Mitführen des Hundes in einem wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht. Dies setzt voraus, dass der Hund aus bedeutsamen betrieblichen Gründen mitgeführt wird. Bloße (willkommene) Nebeneffekte durch die Anwesenheit des Hundes begründen keinen bedeutsamen betrieblichen Zweck. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Verkündet am: 07.07.2025 Az.: S 18 U 347/24 A Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht B sowie die ehrenamtliche Richterin C und den ehrenamtlichen Richter D für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 08.05.2023 als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). Der am 00.00.1957 geborene Kläger war, zusammen mit seiner Ehefrau, Geschäftsführer der Firma E, in F. Auf dem Firmengelände steht ein Flachdachgebäude mit ca. 350 qm Fläche. Es führen 5 Treppenstufen zum Eingang des Gebäudes. Von dort führt ein ca. 20 m langer Gang in einen Eingangsraum (von ca. 80 qm), in dem sich regelmäßig eine Mitarbeiterin aufhielt. Von dem Eingangsraum führt eine Tür in ein Büro (ca. 30 qm), in dem die heutigen Geschäftsführer und damaligen Geschäftsführer im Training, der Sohn des Klägers und ein weiterer Mitarbeiter, saßen. Von diesem Raum gelangt man in ein weiteres Büro (mit ca. 30 qm), in dem der Kläger und seine Ehefrau ihre Arbeitsplätze hatten. Von diesem Büro kann man in den Bestückungsraum (ca. 50 qm) mit einem Bestückungsautomaten (ca. 1,5 mal 1,5 m) gelangen. In dem Bestückungsraum ist noch eine weitere Tür, die wieder in den Eingangsraum führt. Und vom Eingangsraum geht noch eine weitere Tür in die Produktion (150 qm) ab. Von der Produktion kann man in das Lager (100 qm), die mechanische Bearbeitung (30 qm), Sanitäranlagen und Umkleide gelangen. Alle Wände innerhalb des Gebäudes sind aus Glas. Während die Ehefrau des Klägers eher den kaufmännischen Bereich der Firma leitete und sich weit überwiegend im Betrieb aufhielt, war der Kläger oft wegen des Vertriebs unterwegs und deswegen wechselhaft im Betrieb anwesend. Es gab Wochen mit fünf Tagen Anwesenheit im Betrieb, aber auch solche mit nur zwei oder mehr Tagen. Der Hund des Klägers und seiner Frau, ein Ridgeback-Rüde mit den Namen G, wurde von den Eigentümern seit der Anschaffung als Jungtier an allen Arbeitstagen mit in den Betrieb genommen. Er hielt sich tagsüber immer im Büro des Klägers und seiner Ehefrau auf. Dort hatte er auch ein Körbchen. Da die Außentür der Firma regelmäßig zur Belüftung offenstand, waren die Türen zu den Büros geschlossen, damit der Hund nicht ins Freie laufen konnte. Die Tierhaftpflichtversicherung, die Tierkrankenversicherung und das Futter für den Hund wurden nicht von der Steuer abgesetzt. Wenn Menschen in den Betrieb kamen, richtete sich der Hund im Büro auf. In seiner Jugend besuchte der Hund einen Hundekindergarten und eine Hundeschule. Am 08.05.2023 stolperte der Kläger morgens auf dem Parkdeck des Betriebs auf dem Weg zur Arbeit über die Leine seines Hundes und verletzte sich beim Sturz (zumindest Hautabschürfungen an Knie und Handflächen). Nach dem Durchgangsarztbericht vom 11.05.2023 gab der Kläger gegenüber Dr. H (F) an, dass sich die Leine des Wachhundes beim Sprung aus dem Heck des PKW um die Beine des Klägers gewickelt habe. Er sei dadurch auf die nach vorne ausgestreckten Arme gestürzt. In der Unfallanzeige gab der Kläger an, dass es sich bei dem Unfallort um das Parkdeck seiner Firma handele. Nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug sei er über die Leine des Hundes, der gerade aus der Heckklappe gesprungen sei, gestolpert. In der rechten Hand habe er die Leine und in der linken Hand seinen Aktenkoffer gehalten. Mit der rechten Hand habe er die Heckklappe zugeworfen. Der sich senkenden Heckklappe habe er entkommen wollen und sei dabei der Länge nach hingeschlagen. Augenzeugen gebe es nicht, da keiner zu diesem Zeitpunkt, 7:50 Uhr, im Parkdeck gewesen sei. Arbeitsbeginn sei um 8:00 Uhr gewesen. Unter dem 06.12.2023 wandte sich die Beklagte schriftlich an den Kläger und bat um Auskunft darüber, ob es sich um seinen privaten Hund oder einen Wachhund des Betriebs handele. Es wurde zudem angefragt, ob der Hund regelmäßig zur Arbeit mitgenommen werde. Letztlich sollte ausgeführt werden, wie es genau zu dem Sturz gekommen sei, und ob die Leine des Hundes die alleinige Ursache gewesen sei oder ob es noch andere Ursachen gegeben habe. Nach dem Telefonvermerk vom 11.12.2023 von einer Mitarbeiterin der Beklagten gab der Kläger an, dass es sich um seinen persönlichen Hund und nicht um einen ausgebildeten Wachhund der Firma handele. Der Hund begleite ihn jeden Tag in die Firma und fungiere als „Fitnesstrainer“, „Alarmanlage" und „Bürohund für das allgemeine Wohlbefinden der Kollegen“. Der Hund werde im Kofferraum transportiert. Am Unfalltag habe der Kläger die Kofferraumklappe geöffnet und sei etwas zur Seite getreten. Der Hund sei dann aus dem Kofferraum gesprungen. Als der Kläger einen Schritt getan habe, sei er gestolpert. Mit Bescheid vom 15.03.2024 lehnte die Beklagte ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit ausgeübt. Es sei auf die kleinste abgrenzbare Handlungssequenz -4- abzustellen, wie sie für einen objektiven Beobachter ersichtlich sei. Diese sei zum Unfallzeitpunkt das Herauslassen des eigenen Hundes aus dem Kofferraum. Infolgedessen sei der Kläger bei der Leinenführung zu Fall gekommen. Hierfür sei keine Übereinstimmung mit der versicherten Tätigkeit festzustellen. Verwirklicht habe sich hier ein Risiko, das nicht dem versicherten Handeln zuzurechnen sei, sondern welches sich vielmehr aus dem persönlichen Lebensbereich ergebe. Die Mitnahme des Hundes habe keinen arbeitsvertraglichen Bezug. Die damit verbundenen Gefahren fielen in den eigenwirtschaftlichen privaten (unversicherten) Bereich. Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass er sich auf dem direkten Weg zur Arbeitsstelle befunden habe. Seinen Hund nehme er an zwei bis drei Tagen pro Woche mit ins Büro. Abreise und Anreise würden wechselweise vom Kläger und seiner Ehefrau gestaltet. Das Parkdeck befinde sich ca. 30 m vom Büroeingang entfernt. Je nachdem wo man auf dem Parkdeck parke, müsste er zwischen 50 bis 100 m zum Büro gehen. Er habe sich also auf direktem Weg vom Wohnort zu seiner Arbeitsstelle befunden. Damit habe es sich nicht um eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Um das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu begründen, müsse die Verrichtung zum Unfallzeitpunkt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zuzuordnen sein. Bei dem vom Kläger geschilderten Hergang sei als sturzauslösende Wirkursache jedoch die Hundeleine festzustellen, die sich infolge des freigelassenen Hundes um die Beine gewickelt habe. Das Herauslassen des Hundes aus dem Kofferraum sei dabei eine objektiv (beobachtbare) abgrenzbare eigenwirtschaftliche Handlungstendenz, für die der Wegeunfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht greife. Am 27.05.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Wiederholung seines Vortrags aus dem Vorverfahren führt der Kläger aus, dass der Hund auch zum Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gehöre, da er diesen regelmäßig mit ins Büro nehme, wo er als „Fitnesstrainer“, „Alarmanlage“ und „Bürohund für das allgemeine Wohlbefinden der Kollegen“ fungiere. Der Hund habe eine Schulterhöhe von 75 cm. Mit seinem beachtlichen Körperbau erzeuge er einen natürlichen Respekt. Die Firma befinde sich in der F, nur 500 m vom Kplatz entfernt, mit einem entsprechenden Publikum. Zudem sei direkt nebenan eine Sixt-Autovermietung, -5- sodass regelmäßig Personen das Firmengebäude bei dem Versuch betreten würden, Autoschlüssel abzugeben oder ein Fahrzeug anzumieten. Der Hund sei der perfekte Schutz, da er kontrolliere, wer das Unternehmen betrete. Fremde Personen seien sehr zurückhaltend, wenn sie den Hund erblickten, obwohl sich das Tier nur neugierig verhalte. Neben der Aufpasserfunktion habe der Hund eine wichtige soziale Funktion: In dem Unternehmen arbeiteten ca. zehn Mitarbeiter. Jeder der Mitarbeiter werde von dem Hund begrüßt. Der Hund gehe auf die Mitarbeiter zu, stupste sie mit der Nase an und holte sich von jedem ein paar freundliche Worte sowie eine Krauleinheit ab. Alle Mitarbeiter schätzten die Nähe des Tieres sehr und würden für ein paar Augenblicke, manchmal einige Minuten, in denen sie sich mit dem Tier beschäftigten, aus ihrem Arbeitsalltag herausgenommen. Der Kläger habe diese soziale Komponente zur Verfügung gestellt und genieße es immer wieder, die Mitarbeiter mit dem Hund zu beobachten. Das Tier sei auch offiziell in die Außendarstellung der Firma mit eingebunden; der Hund sei auf der Homepage unter der Rubrik „unser Team“ mit der Bemerkung „Forderungsmanagement“ abgebildet. Damit gelte das Tier nicht nur dem Schutz der Mitarbeiter, sondern diene auch einem sozialen Arbeitsklima im Unternehmen. Zudem sei die Werbewirkung nicht zu unterschätzen. Infolge der langen Arbeitsunfähigkeit nach dem schädigenden Ereignis habe sein Sohn mit einem früheren Angestellten die Geschäftsführung der Firma übernommen. Sein Sohn habe keinen Hund. Der Hund G existiere noch und sei - nach Abgabe des Unternehmens - weiterhin zentraler Mittelpunkt des Lebens des Klägers und seiner Ehefrau. Der Hund habe im Betrieb nur einmal gebellt, als der IT-Fachmann einen sehr kleinen Hund mitgebracht habe, welcher den großen Ridgeback irritiert habe. G habe sich auch immer tierisch gefreut, wenn er gemerkt habe, dass der Kläger mit ihm auf das Parkdeck gefahren sei und es somit zur Firma gehe. Der Hund sei immer mit in die Firma gekommen, da es nichts gebracht hätte, den Hund zu Hause zu lassen. Der wäre dann zehn Stunden oder so alleine gewesen. Und dafür habe man keinen Hund. Am Unfalltag sei nicht nur der Hund im Kofferraum gewesen, sondern auch die Arbeitstasche. Diese habe der Kläger auch für die Arbeit benötigt und nach dem Öffnen der Heckklappe aus dem Kofferraum genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2024 das Ereignis vom 08.05.2023 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Begründungen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Zudem führt sie aus, dass es versicherungsrechtlich unerheblich sei, dass der Kläger dem Hund betriebliche Aufgaben und positive Auswirkungen zuspreche. Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Nutztierhaltung in Form einer echten Wach- oder Schutzhundhaltung handele, was zu einer Anerkennung eines Arbeitsunfalls führen könnte. Eine hierfür maßgebliche, den Betrieb objektiv dienliche (wirtschaftliche) Bedeutung sei nicht nachweisbar bzw. belegt. Vielmehr habe der Kläger gegenüber der Beklagten nach dem Telefonvermerk eine private persönliche Hundehaltung angegeben. Eine Wachhundfunktion habe der Kläger verneint. Der Kläger stellt klar, dass er lediglich auf die Frage, ob es sich um einen Wachhund handele, mit „Nein“ geantwortet habe. Er habe damit aber nicht angegeben, dass eine private persönliche Hundehaltung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn der angefochtene Bescheid vom 15.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2024 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 08.05.2023 um einen Arbeitsunfall handelt. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dabei sind Unfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Zudem muss die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (BSG, Urteil vom 09.05.2006, AZ.: B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196, 198; Dr. Peter Becker in „Der Arbeitsunfall“, SGb 12/2007, S. 721 mwN). Nach den allgemeinen Grundsätzen müssen die Gesundheitsstörungen und die Umstände, die die Versicherteneigenschaft in der Gesetzlichen Unfallversicherung begründen, voll und die Kausalzusammenhänge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt grundsätzlich als Geschäftsführer und Eigentümer der Firma E bei der Beklagten freiwillig versichert als Unternehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit der Satzung der Beklagten. Es ist aber nicht hinreichend sicher nachgewiesen, dass eine versicherte Tätigkeit kausal für den Unfall des Klägers war. Der Kläger befand sich unzweifelhaft zum Zeitpunkt des Sturzes bei einer versicherten Tätigkeit, da er sich auf dem Weg zur Arbeit befand. Versichert im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist eine Person, solange und soweit die den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln einer Person, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven Handelns des Versicherten wird auch als „Handlungstendenz“ bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektive Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R, Rdnr. 14 m.w.N.). Das Fortbewegen des eigenen Körpers des Klägers ist in der gesetzlichen Unfallversicherung eine versicherte Tätigkeit. Als versicherte Tätigkeit gilt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nach dieser Formulierung ist der innere Zusammenhang bei der Fortbewegung mit der nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit gegeben. Der Zusammenhang ist bei dem Weg zur Arbeit und - nach dessen Beendigung - im typischen Fall auf dem Weg zur eigenen Wohnung gegeben. Die auf die Zurücklegung dieser Wege gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG, Urteil vom 17.02.2009, AZ.: B 2 U 26/07 R). Als der Kläger von seinem Wohnort mit dem PKW aufbrach, auf dem Parkdeck des Unternehmens ausstieg, seine Tasche aus dem Kofferraum holte, den Kofferraum schloss und sich in Richtung des Firmengebäudes in Bewegung setzte, war er versichert, da all diese Handlungen das Zurücklegung des Weges zur Arbeit darstellen. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Kläger nur dem Kofferraumdeckel auswich oder sich schon auf die Arbeitsstelle zubewegte. Wenn er den Kofferraum öffnete, um - zumindest auch - seine für die Arbeit benötigte Arbeitstasche aus dem Kofferraum zu nehmen, teilt das Schließen der Heckklappe das versicherungsrechtliche Schicksal des Öffnens der Heckklappe (actus-contrarius-Theorie). Denn der Versicherte kann den Wagen nicht offen verlassen, ohne zu befürchten, dass das Auto gestohlen oder Dinge aus dem Auto entwendet werden bzw. dass das Auto z.B. durch eindringenden Regen beschädigt wird. Aber selbst wenn die Aktentasche - entgegen der späten Angaben des Klägers in der Sitzung - nicht im Kofferraum war und die Heckklappe nur für das Aussteigen des Hundes aus dem Kfz notwendig war, bestand Versicherungsschutz für den Kläger, da er die versicherte Tätigkeit nur geringfügig unterbrach. Eine geringfügige Unterbrechung liegt vor, wenn der Versicherte eine Verrichtung vornimmt, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Sie darf nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung führen in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führen, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt wird (zum Kauf einer Zeitung am Kiosk vgl. BSG, Urteil vom 28.02.1964, 2 RU 185/61). Hier öffnete der Kläger im Vorbeigehen die Heckklappe und schloss sie wieder. Eine nennenswerte Zäsur trat dabei nicht ein (ähnlich das Herbeipfeifen eines Hundes zur Verabschiedung vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.05.2013 - L 6 U 12/12, Rdnr. 41). Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt mindestens zwei von außen beobachtbare Handlungen vorgenommen: Er bewegte sich fort und hielt die Leine seines Hundes. Hinzu kommt auch noch das Tragen der Arbeitstasche. Das Halten der Leine und damit auch das Führen eines Hundes stellt eine eigene Handlung dar, denn die Verrichtung der Fortbewegung des eigenen Körpers auf die Arbeitsstelle zu ist sinnlich vom Halten der Hundeleine zu unterscheiden (so im Ergebnis auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.08.2018 - L 3 U 184/16, Rdnr. 30). Damit ist der Sachverhalt zu unterscheiden von einem Unfall aufgrund eines defekten Fahrrads, eines abgebrochenen Absatzes am Schuh oder eines herabfallenden Dachziegels (anders Bayerisches LSG, Urteil vom 12.07.1978 - L 2 U 37/77 und Thüringer LSG, Urteil vom 17.02.1999 - L 1 U 320/97), da hier keine zwei Handlungen vorliegen: Bei einem defekten Fahrrad und einem schadhaften Schuh ist schon zu berücksichtigen, dass keine eigenständige Tätigkeit vorliegt: Fahrrad und Schuh sind für die Fortbewegung des eigenen Körpers des Versicherten erforderlich, wobei dem Versicherte grundsätzlich die Wahl der Fortbewegungsart bzw. des Verkehrsmittels freisteht (BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 2 U 16/20 R). 0 Bei einem Dachziegel verhält es sich wie mit einem fremden Hund, der einen auf dem Weg anfällt: Hier werden wegetypische Gefahren wirksam, die den Versicherten bei der Handlung des Fortbewegens ggf. verletzen und auf die der Versicherte grundsätzlich keinen Einfluss hat (ohne weitere Problematisierung für die Verletzung durch einen fremden Hund Thüringer LSG, Urteil vom 15.12.2022 - L 1 U 159/20). Ob ein eigener, passiver Hund bei einem Sturz mit einer Teppichkante vergleichbar ist (so Thüringer LSG - L 1 U 320/97), ist hier nicht zu entscheiden, da der Kläger nicht über den passiven Hund oder die passiv liegende Leine gestolpert ist und mithin nicht nur allgemeine physikalische Kräfte und solche des Klägers auf die Leine gewirkt haben, sondern auch solche des Hundes, der eben nicht nur eine Sache ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019 - L 6 U 3979/18). Der Sturz ist nicht einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Neben den versicherten Tätigkeiten des Fortbewegens zur Arbeit und Tragens der Aktentasche war die weitere Verrichtung in Form des Mitführens der Hundeleine unversichert. Die Hundeleine ist nicht dem versicherten (beruflichen) Bereich des Klägers zuzurechnen, denn das Mitführen des Hundes an der Leine steht in keinem wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer. Einigkeit besteht darüber, dass der Hund kein ausgebildeter Wach- oder Therapiehund ist. Eine Betriebsbezogenheit ist allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Hund keine Ausbildung zum Wachhund hat bzw. die Kosten für den Hund nicht steuerlich geltend gemacht wurden (Thüringer LSG - S 1 U 320/97; LSG Hamburg, Urteil vom 17.01.2018 - L 2 U 30/15, Rdnr. 24). Das Gericht muss nicht entscheiden, ob der Hund des Klägers ein Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - war (was das LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 28, für erforderlich hält). Für eine Einstufung als Nutztier muss das Tier einem kommerziellen Zweck zu dienen bestimmt sein. Dabei ist nicht der Zweck des Einsatzes im Zeitpunkt des Unfalls, sondern die allgemeine Widmung des Tieres, d.h. die Zweckbestimmung, die der Halter ihm gegeben hat, ausschlaggebend. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Halter mit dem Tier einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhaltes bestreitet (Wagner in Münchener Kommentar, 9. Auflage 2024, § 833 BGB, Rdnr. 51). Diese zivilrechtliche Einstufung wird nicht einhellig in der Rechtsprechung und Kommentierung verlangt (z.B. BSG, Urteil vom 27.10.1987 - 2 RU 31/87; LSG Hamburg, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Es kommt vielmehr darauf an, dass der Hund aufgrund eines wesentlichen Bezugs zur beruflichen Tätigkeit gehalten wird. Der Hund wurde nicht aus bedeutsamen betrieblichen Gründen gehalten. Der Aufenthalt des Hundes im Betrieb des Klägers hatte lediglich (unversicherte) willkommene Nebeneffekte (vgl. zu solchen Nebeneffekten LSG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 27). Die von der Klägerseite vorgetragene Wach- und Schutzfunktion ist nicht überzeugend bzw. ausreichend. Der Hund befand sich nach den Angaben des Klägers im Geschäftsführerbüro und damit zwei Türen vom Eingangsbereich entfernt. Eine bedeutsame Wach- und Schutzfunktion ist damit nicht abzuleiten. Beachtlich ist hier insbesondere, dass die Bürotüren extra geschlossen waren, um zu verhindern, dass der Hund durch die regelmäßig offenstehende Außentür das Gebäude verlässt. Damit konnte der Hund von seinem Aufenthaltsort lediglich quasi als Zuschauer reagieren. Bedeutsam ist auch, dass die Innenwände des Gebäudes transparent sind und so auch Menschen den Eingangsbereich mit im Blick hatten. Es ist damit nicht erforderlich, dass ein Hund mit seinen besonderen Sinnen anschlägt, um Menschen auf eine für sie nicht wahrnehmbare Gefahr hinzuweisen. In Bezug auf das Anschlagen ist zu berücksichtigen, dass der Hund nach Angaben des Klägers fast nie gebellt hat und die einzige Situation, in der er es doch tat, keine Gefahr darstellte: Der Hund meldete sich lediglich einmal, weil der IT-Fachmann einen wesentlich kleinen Hund mitbrachte, der den Ridgeback-Rüden irritierte. Allein das Aufrichten des Hundes des Klägers im Büro der Geschäftsführer mit Glaswänden stellt keine bedeutsame Schutz- oder Abschreckfunktion dar. Wenn der Effekt im Vordergrund gestanden hätte, hätten die räumlichen Umstände anders gewählt werden können: Der Hund hätte mit Leine im Eingangsbereich untergebracht werden können, wobei die Leine den Aktionsradius so hätte begrenzen können, dass er Eintretende erst einmal nicht hätte erreichen können. Als weiteres Indiz findet auch Beachtung, dass die jetzigen Geschäftsführer keinen Hund halten, um die vermeintlich wesentliche Funktion des Ridgeback-Rüden zu ersetzen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Hund eine erhebliche soziale Funktion im Betrieb hatte. Es mag zutreffen, dass die Mitarbeiter den kurzzeitigen Umgang mit dem Hund genossen und der Kläger sich am Zuschauen erfreute. Solche am Rande stattfindenden sozialen Momente ergeben sich aber auch, wenn kein Tier anwesend ist. Die Anlässe sind dann entsprechend andere. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass es eines Tieres bedurft hätte, um entsprechende Impulse zu setzen, wie sie in der tiergestützten Therapie mitunter notwendig sind. Letztlich spricht auch die Veröffentlichung des Hundebildes unter der Rubrik „Forderungsmanagement“ auf der Internetsite des Betriebs nicht für eine ausreichende Unter- nehmensbezogenheit. Eine vorgetragene Werbewirksamkeit der scherzhaften Erklärung ist nicht zu erkennen, zumal Menschen, die keine Hunde mögen oder Angst vor ihnen haben, abgeschreckt werden könnten. Letztlich ist diese außenwirksame Maßnahme aber zu marginal, um den Zweck des Hundes in seiner Gesamtheit maßgeblich zu definieren. Auch in der Gesamtschau liegen keine bedeutsamen betrieblichen Zwecke in Bezug auf die Hundehaltung vor. Es zeigt sich eher das Bild eines überzeugten Hundehalters (bzw. überzeugter Hundehalter). Der Kläger hat schon früher einen Hund gehalten und den damals, da er noch nicht selbstständig war, auch nicht mit zur Arbeit genommen. Der Kläger hat zudem selbst angegeben, dass man sich keinen Hund anschafft, um den dann zehn oder so Stunden allein zu lassen. Der Hund ist angabegemäß auch heute noch zentraler Mittelpunkt des Lebens des Klägers und seiner Ehefrau. Es hat dem Kläger nach eigenen Angaben viel gegeben, wenn er die Mitarbeiter im Umgang mit dem Hund beobachtet hat, was für eine enge Beziehung des Klägers zu dem Hund und nicht so sehr für eine Betriebsbezogenheit spricht. Auch die Wahrnehmung des Klägers, dass der Hund sich immer gefreut habe, wenn es in den Betrieb gegangen sei, spricht eher für eine Ausrichtung an den Bedürfnissen des Hundes. Abschließend wird klargestellt, dass hier nicht das Institut der selbstgeschaffenen Gefahr angewandt wurde. Es kommt mithin nicht darauf an, dass in einer Hundehaltung bzw. in einem Umgang mit dem eigenen Hund keine extreme Sorglosigkeit oder vernunftwidrige Gefahrenschaffung liegt (Bayerisches LSG, a.a.O.; LSG Thüringen, S 1 U 320/97; LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). B