Urteil
S 9 (14) RJ 175/94
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:1998:0505.S9.14RJ175.94.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außgerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außgerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand : Streitig ist ein Anspruch auf Altersruhegeld und hier vorrangig die Frage, ob der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Der Kläger ist am ……. in V…../CSR geboren. Dort lebte er bis zum Jahre 1926 und anschließend bis 1940 in S……./CSR. Seit 1965 lebt er in Israel, und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit. Am 23.01.1990 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und die Nachentrichtung von Beiträgen. Dazu behauptete er, von Oktober 1947 bis November 1955 als Kraftwagenfahrer versicherungspflichtig in der CSR gearbeitet zu haben. Mit Bescheid vom 02.04.1991 lehnte die Beklagte eine Beitragsnach- entrichtung ab. Nach einer von der Beklagten eingeholten Auskunft der Heimatauskunftsstelle Slowakei lebten in S…… in der Zeit von 1930 bis 1938 von 3.586 Einwohnern 164 Deutsche. Es existierten vier ungarische und eine slowakische Volksschule; der Charakter des Ortes wird von der Heimatauskunftsstelle als ungarisch bezeichnet. Bei den 164 genannten Deutschen handelte es sich fast ausschließlich um Personen nicht mosaischen Glaubensbekenntnisses, die dorthin aus beruflichen Gründen zugezogen waren oder am Volkszählungsstichtag nur vorübergehend dort wohnten. Auf den weiteren Inhalt der Auskunft vom 24.04.1991 (Blatt 38 ff. der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen. Der Kläger gab in einer eidlichen Erklärung vom 23.05.1991 an, seine Eltern hätten die Wichtigkeit der deutschen Literatur betont und darauf geachtet, daß er die Gedichte der deutschen Klassiker lese. Auf den weiteren Inhalt der Erklärung wird Bezug genommen. Der Kläger legte im September 1991 eine Sprachprüfung ab, in der er die Umgangssprache in seinem Elternhaus mit deutsch, ungarisch und slowakisch angab. Seine erste Ehe habe er im Jahre 1945 in Bu- dapest geschlossen. Die Muttersprache seiner Ehefrau sei ungarisch und deutsch gewesen. Seine zweite Ehe habe er im Jahre 1961 in S…… gesprochen. Die Muttersprache seiner zweiten Frau sei slowakisch gewesen. Er habe von 1926 bis 1930 die Volksschule, von 1930 bis 1934 die Mittelschule, anschließend bis 1937 die Handelsakademie jeweils mit slowakischer Unterrichtssprache besucht; deutsch sei als Fach unterrichtet worden. Der Sprachprüfer kam zu dem Ergebnis, der Kläger spreche deutsch unbefangen und lese deutsch mit Verständnis. Eine Schriftprobe sei er nicht in der Lage gewesen zu erstellen, da er deutsch als Schriftsprache nie benutzt habe. Im Dezember 1993 teilte das israelische Finanzministerium mit, der Kläger sei erneut erschienen und habe eine Schriftprobe abgelegt. Auf Blatt 116, 117 der Rentenakte wird Bezug genommen. Auf eine von der Beklagten an die CSFR gerichtete Anfrage, welche Nationalität und Muttersprache der Kläger bzw. seine Eltern bei der Volkszählung im Dezember 1930 angegeben hätten, übersandte die Botschaft der tschechischen und slowakischen förderrativen Republik die Nationalitätsbescheinigung der Eltern des Klägers aus dem Jahre 1930. Auf Blatt 100 der Rentenakte wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27.04.1994 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Altersruhegeldes mit der Begründung ab, es seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden. Die Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Hiergegen legte der Kläger am 20.05.1994 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.1994, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zurückwies. Hiergegen richtet sich die am 12.09.1994 erhobene Klage. Der Kläger begehrt die Gewährung eines Altersruhegeldes unter Anerkennung von Versicherungszeiten nach § 17a des Fremdrentengesetzes. Dazu überreicht er eine schriftliche Erklärung des Jehuda Stern. Insoweit wird auf Blatt 66 der Gerichtsakte verwiesen. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene und auch nicht vertretene Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.1994 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1994 zu verurteilen, für den Kläger eine Beitragsunterlage nach Maßgabe des § 17a FRG dem Grunde nach herzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 06.07.1995 hat die Beklagte für den Kläger Beitrags- und Ersatzzeiten vorbehaltlich seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 17a FRG anerkannt. Im übrigen verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, da sie der Ansicht ist, die Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis sei nicht glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidunqsqründe : Obwohl weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter den Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.05.1998 wahrgenommen haben, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, denn der Bevollmächtigte des Klägers ist in der ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 09.04.1998 ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit hingewiesen worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.04.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1994 konnte nicht aufgehoben werden, denn er ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger daher auch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung eines Altersruhegeldes abgelehnt, denn ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat die für diesen Anspruch erforderliche Wartezeit nicht erfüllt, denn er hat keine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt (§ 1248 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 der nach § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - hier noch maßgeblichen Reichsversicherungsordnung - RVO -). Da eine in der CSR zurückgelegte Beschäftigung in Frage steht, kommt als Rechtsgrundlage für die Anrechnung dort zurückgelegter Zeiten nur das FRG in Betracht. Dessen Bestimmungen sind auf den Kläger jedoch nicht anwendbar, denn er zählt nicht zum Personenkreis des § 1 FRG. Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblichen Vorschriften des FRG sind hier auch nicht über die durch das Rentenreformgesetz 1992 eingefügte und für den ab 01.09.1985 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers) geltend gemachten Rentenantrag maßgebliche Bestimmung des § 17a FRG anzuwenden. Diese Regelung setzt unter anderem voraus, daß der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehörte, wobei für die Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt des Beginns der nationalsozialistischen Einflußnahme auf das Heimatgebiet des Klägers abzustellen ist. Gemäß § 4 FRG ist es ausreichend, wenn diese für die Anerkennung von Zeiten nach dem FRG erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Dem Kläger ist dies jedoch nicht gelungen. Es ist nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, daß er bis zu dem genannten Zeitpunkt dem dSK angehörte. Dazu ist erforderlich, daß der Kläger die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie im persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat (vgl. Urteil des BSG vom 05.11.1990 - 11 RA 74/80 - SozR 5070 Nr. 3 zu § 20 WGSVG; Urteil vom 08.09.1983 - 5 b RJ 70/82 - SozR 5070 Nr. 5 zu § 20 WGSVG; Urteil des BGH vom 25.03.1970 - IX ZR 117/77 - RzW 1970, 503, 505). Eine Mehrsprachigkeit steht der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis dann nicht entgegen, wenn der Betroffene die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend gebraucht. Davon ist nach Ansicht der Kammer für den Kläger nicht auszugehen. Zwar hat die von ihm im Jahre 1991 abgelegte Sprachprüfung gezeigt, daß der Kläger in der Lage ist, die deutsche Sprache zu sprechen, zu lesen und auch zu schreiben. Unter Berücksichtigung der sonstigen Angaben des Klägers, insbesondere auch der Auskunft der Heimatauskunftsstelle für den Geburtsort des Klägers, kann dies alleine jedoch nicht ausreichen, glaubhaft zu machen, daß die deutsche Sprache auch die vom Kläger überwiegend verwendete gewesen ist. Als Umgangssprache in seinem Elternhaus hat der Kläger bei der Sprachprüfung neben deutsch auch ungarisch und slowakisch bezeichnet. Bedenkt man, daß der Kläger eine Volks-, Mittel- und Handelsschule mit slowakischer Unterrichtssprache besucht hat, ist davon auszugehen, daß insbesondere diese Sprache eine bedeutende Rolle in der sprachlichen Erziehung des Klägers im Elternhaus zur Vorbereitung auf den späteren Schulbesuch gespielt haben muß. Wie auch aus der Sprachprüfung der Schwester des Klägers, E…. S…., zu ersehen ist, haben die Familienmitglieder untereinander im engeren Familienkreis aber auch mit den übrigen Verwandten außerdem die ungarische Sprache verwendet, so daß neben der deutschen Sprache zwei weitere Sprachen im Familienkreis gesprochen wurden. Unter Berücksichtigung der Auskunft der Heimatauskunftsstelle, legen diese Angaben nicht den Schluß nahe, daß deutsch die hauptsächlich verwendete Sprache gewesen ist. Die Heimatauskunftsstelle führt aus, die jüdische Gemeinde in S……habe nicht deutsch, sondern in der Regel ungarisch gesprochen. So hat es dort auch lediglich ungarische und slowakische, aber keine deutschen Volksschulen gegeben . Der in der Familie des Klägers zweifellos vorhandene deutsche Einfluß, der auch dadurch zu erklären ist, daß die Großmutter des Klägers väterlicherseits aus Wien stammte, ist nicht gleichbedeutend mit der überwiegenden Verwendung der deutschen Sprache im Sinne einer Muttersprache. Soweit der Kläger sich zum Beleg seiner Zugehörigkeit zum dSK auf die schriftliche Erklärung des J….. S…. beruft, bestehen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Aussage erhebliche Bedenken. Zum einen erklärt der Zeuge nichts zu den vom Kläger selbst eingeräumten weiter verwendeten Sprachen ungarisch und slowakisch. Außerdem gibt der Zeuge wahrheitswidrig an, mit dem Kläger weder verwandt noch verschwägert zu sein. Wie aus dem Sprachprüfungspro- Protokoll des J…… S…. aus dem Jahre 1992 (Blatt 36 ff. der Gerichtsakte) zu ersehen ist, handelt es sich um den Ehemann der Schwester des Klägers E…. S….. Die Personenidentität läßt sich anhand der Indentitätskarten-Nr. 0422894-6 nachweisen; wahrheitsgemäß hätte der Zeuge angeben müssen, daß er mit dem Kläger verschwägert ist. Wenn auch für die Kammer nicht erkennbar ist, was der Zeuge durch das verschwiegene familiäre Verhältnis zum Kläger erreichen will, so entwertet es doch nach Ansicht der Kammer die Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt. Vor diesem Hintergrund war nach Ansicht der Kammer auch eine persönliche Vernehmung des Zeugen entbehrlich. Nach alledem sprechen die Angaben des Klägers einerseits zur Umgangssprache in seiner Familie, aber auch die Auskunft der Heimatauskunftsstelle eher dafür, daß der Kläger dem ungarischen als dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen ist. Aufgrund dessen kommt eine Anerkennung von Versicherungszeiten nach § 17a FRG und deren Anrechenbarkeit auf eine Rentengewährung und Nachentrichtung von Beiträgen nicht in Betracht. Insoweit kann auch der Bescheid der Beklagten vom 30.08.1996, mit dem die Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen unter Anwendung des § 17a FRG abgelehnt wurde, nicht beanstandet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.