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Urteil

S 4 KR 1/97

Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGD:1999:0202.S4KR1.97.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand : Streitig ist die Zahlung eines höheren Krankengeldspitzbetrages unter Zugrundelegung des Bruttokrankengeldes anstelle des Nettokrankengeldes. Der bei der Beklagten versicherte Kläger war seit dem 28.11.1995 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 28.11.1995 bis 27.05.1996. Ab 28.05.1996 gewährte die Beklagte ihm Krankengeld in Höhe von 102,08 DM brutto und 88,09 DM netto. Von dem Bruttokrankengeld wurden die Arbeitnehmeranteile für den Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 9,80 DM, den Arbeitslosenversicherungsbeitrag in Höhe von 3,32 DM und für die Pflegeversicherung von 0,87 DM abgezogen. Vom 25.07.1996 bis 12.09.1996 führte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durch. Der Kostenträger, die BfA, gewährte Übergangsgeld in Höhe von 78,51 DM pro Kalendertag netto. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme einen Krankengeldspitzbetrag von 9,58 DM, der sich berechnete aus der Differenz zwischen dem Nettokrankengeld in Höhe von 88,09 DM abzüglich des Nettoübergangsgeldes in Höhe von 78,51 DM. Der Kläger trug demgegenüber vor, bei der Berechnung des Krankengeldspitzbetrages sei der Bruttobetrag des vorher bezogenen Krankengeldes zugrunde zu legen. Mit Bescheid vom 07.10.1996 stellte die Beklagte fest, dass der gewährte Krankengeldspitzbetrag zutreffend unter Zugrundelegung des Nettokrankengeldes berechnet worden wäre: Seit der Änderung der Beitragspflicht von Entgeltersatzleistungen zum 01.01.1995 unterläge der Krankengeldspitzbetrag nicht mehr der Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Durch die geänderte Berechnungsform des Krankengeldspitzbetrages sollten * Versicherte, die Übergangsgeld und einen Krankengeldspitzbetrag bezögen, nicht besser gestellt werden, als diejenigen Versicherten, die nur Krankengeld bezögen und hieraus die vollen Beiträge entrichteten. Dagegen hat der Kläger am 28.10.1996 Widerspruch erhoben. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage für den Abzug fiktiver Sozialversicherungsbeiträge, die tatsächlich nicht abgeführt würden. Es handele sich somit um eine ungerechtfertigte Entlastung der Krankenversicherung, da sie bei einem "nur" Krankengeldbezieher Beiträge zur Sozialversicherung zahlen und abführen müssen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.1996 als unbegründet zurück. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bestünde zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung des Krankengeldspitzbetrages; mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.11.1989 reagiert; damit sei sichergestellt, dass Versicherte mit zwei Leistungsansprüchen demnach nicht mehr eine unter Umständen geringere Geldleistung als Versicherte erhielten, die nur einen Krankengeldanspruch hätten. Dies bedeute andererseits aber auch, dass ein Versicherter mit zwei Leistungsansprüchen nicht besser gestellt werden könne, als ein "nur" Krankengeldbezieher. Daraus ergebe sich die Konsequenz, dass bei der Berechnung des Krankengeldspitzbetrages auf die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag des Krankengeldes und des Übergangsgeldes abzustellen ist. Eine andere Berechnungsweise stehe 5» ' dem Ziel des Rehabilitationsangleichungsgesetzes, das Lohnersatzleistungen während der Rehabilitation nach einheitlichen Grundsätzen regele (vgl. § 16 Reha Angleichungsgesetz) sowie dem Grundsatz der Kontinuität der Leistungen entgegen. Schließlich halte die Beklagte eine höhere Leistungsgewährung während der Zeit einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durch einen anderen Leistungsträger auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz für bedenklich. Dagegen hat der Kläger am 03.01.1997 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, . die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom zu verurteilen, den Krankengeldspitzbetrag unter Zugrundelegung des Bruttokrankengeldes zu berechnen und zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten haben Vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidunqsqründe : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht den Krankengeldspitzbetrag unter Zugrundelegung des Nettokrankengeldes berechnet. Der Kläger hat gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Anspruch auf Zahlung des Krankengeldspitzbetrages. Nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V nur soweit, d.h. in der Höhe des gezahlten Übergangsgeldes. Soweit der Anspruch auf Krankengeld das gezahlte Übergangsgeld übersteigt, hat der Kläger somit Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages. Die Regelungen in § 44 und 49 SGB V enthalten keine Hinweise darauf, wie der Krankengeldspitzbetrag zu berechnen ist, insbesondere keine Hinweise darauf, ob bei dieser Berechnung der Bruttobetrag oder der Nettobetrag des Krankengeldes zugrunde zu legen ist. Nach Auffassung der erkennenden Kammer hat die Beklagte zutreffend hier den Nettobetrag des Krankengeldes zugrunde gelegt. Die gesetzliche Regelung in § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V beruht auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.11.1988. Darin hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem festgestellt, dass es mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sei, dass nach § 183 Abs. 6 RVO der Bezug von Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit zum Ruhen des Anspruches auf Krankengeld führe, als dieses höher wäre (Krankengeldspitzbetrag Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 09.11.1988 - 1 BvL 22/84, 71/86, 9/87 -). Artikel 3 Abs. 1 GG sei verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressäten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt würden, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht Band 55 Seite 72, 88; Band 71 Seite 146, 154 f.). Die verfassungsrechtliche Prüfung hätte ergeben, dass in dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Ausgangsverfahren eine Gruppe von Normadressaten, nämlich die in der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung versicherten Selbständigen, in ver- * schiedenen RegelungsZusammenhängen gegenüber anderen Versicherten ungleich behandelt würden, ohne dass dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt wäre. Eine Ruhensbestimmung sei jedoch mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn es um die Vermeidung eines Doppelbezuqes von Leistungen gleicher Zweckbestimmung gehe. Denn das Zusammentreffen mehrerer Leistungen könne zu einer Gesamthöhe der Bezüge führen, die sozialpolitisch unerwünscht sei. Der Empfänger erhielte unter Umständen weit mehr, als ihm die Sozialversicherung von ihrem Grundgedanken her verschaffen solle. Wie der Gesetzgeber im einzelnen jedoch die unerwünschte Doppelleistung verhindere, unterliege weitgehend seiner Gestaltungsfreiheit. Aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich eindeutig, dass bei der Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auf den Empfänger der Leistungen abgestellt wird und nicht auf die Versicherungsträger, die die Zahlung zu leisten haben. Die gesetzliche Regelung müsse einerseits sicherstellen, dass ein mehrfach Versicherter nicht eine niedrigere Leistung erhalten, als ein nur Einfachversicherter und andererseits der Mehrfachversicherte aber auch nicht durch die Zahlung eines Spitzbetrages oder durch den Bezug von zwei Leistungen mehr erhalte, als grundsätzlich nach dem System der Sozialversicherung vorgesehen ist. Unerheblich ist dabei, inwieweit die Versicherungsträger höher oder geringer belastet werden. Das Argument des Klägers, dass hier die Beklagte zu ) Unrecht bereichert sei um den Betrag, den sie ansonsten als Sozialversicherungsbeitrag an den Rentenversicherungs- und Pflegeversicherungsträger abzuführen hätte, ist daher im Rahmen einer Beurteilung nach dem Gleichheitsgrundsatz unbeachtlich. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet vielmehr, dass der Empfänger der Leistung, also der Kläger, nicht besser gestellt wird, als er beim Bezug von nur Krankengeld stünde. Dieses Ziel kann nur durch die Zugrundelegung des Nettobetrages des Krankengeldes erreicht werden. Die Beklagte hat somit zutreffend bei der Berechnung des Krankengeldspitzbetrages den Nettobetrag des Krankengeldes zugrunde gelegt. Die Klage mußte daher abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.