Urteil
S 5 RJ 21/98
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2001:0711.S5RJ21.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand : Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (ZA DISVA / BGBl. 1996, Teil II, S. 248) zuzulassen ist und Anspruch auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres aus der deutschen Rentenversicherung unter Anerkennung von in Polen zurückgelegten Fremdbeitragszeiten hat. Der Kläger wurde am ………………. in Krakau / Polen geboren. Er ist jüdischer Abstammung und Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Nach der Befreiung hielt er sich von 1945 bis 1949 im DP-Lager Bergen-Belsen in Deutschland auf. ,;1949 wanderte er nach Israel aus, wo er heute noch lebt und die israelische Staatsbürgerschaft besitzt. Der Kläger beantragte am 09. August 1995C zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem ZA DISVA zugelassen zu werden und die Zahlung von Altersrente. Zu seinem beruflichen Werdegang machte er folgende Angaben: Von 1927 bis 1933 habe er die Volksschule in Krakau besucht. Im Anschluss daran war er bis 1934 als Arbeiter in einer Sodafabrik in Krakau beschäftigt. Von 1934 bis 1936 durchlief er eine Ausbildung zum Nähmaschinentechniker in Krakau. Daran anschließend sei er als Nähmaschinentechniker bis zum Beginn der Verfolgung im Jahre 1939 in Krakau versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. , Der Kläger behauptete ferner, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört zu haben. Hierzu gab er in einem Fragebogen am 04. Juli 1996 an, er habe im Heimatgebiet die deutsche und die polnische Sprache in Wort und Schrift beherrscht, ab 1933 habe er deutsch / polnisch bis zum Verlassen des Herkunftsgebietes gesprochen. Überwiegend sei.in der Familie deutsch / polnisch gesprochen worden. Auch im Berufsleben habe er überwiegend die deutsche und polnische Sprache benutzt. Die Beklagte veranlasste eine Sprach prüfung vor dem israelischen Finanzministerium. Diese fand am 25. Juli 1996 statt. Dem Sprachprüfungsprotokoll vom 18. August 1996 lassen sich folgende Angaben entnehmen: Nach Angaben des Klägers wurde umgangssprachlich im Elternhaus und im persönlichen Lebensbereich mit der Mutter deutsch gesprochen. Die drei Geschwister hätten untereinander deutsch und polnisch gesprochen. Der Vater habe deutsch und polnisch gesprochen, die Mutter deutsch, wenig polnisch. Nach dem Ergebnis der Befragung spricht der Kläger ungezwungen und fließend deutsch. Er schreibt nicht deutsch, liest deutsch ziemlich fließend, mit Verständnis. In der zusammenfassenden Beurteilung führt die Prüferin u.a. aus, der Kläger habe deutsch schreiben nie gelernt. Er spreche nach 47 Jahren in fremdsprachiger Umwelt noch heute ungezwungen fließend deutsch als Muttersprache. Die Prüferin vertritt die Auffassung, der Klägerin ,habe im Zeitpunkt der Verfolgung dem dSK angehört. - Die Beklagte zog eine Auskunft der Heimatauskunftstelle beim Landesausgleichsamt Niedersachsen über die Bevölkerungsstruktur in Krakau bei. Darin ist ausgeführt, in der Stadt Krakau habe nur eine verschwindend kleine deutsche Minderheit gelebt, hingegen eine starke, volksbewusste jüdische Volksgruppe mit eigenen jüdischen Schulen und Vereinigungen. Bei der Volkszählung am 30. September 1991 in Krakau hätten sich von 183.706 Einwohnern u.a. 154.873 zum polnischen, 27.056 zum jüdischen und 435 zum deutschen Volkstum bekannt. Bei der letzten polnischen Volkszählung im Dezember 1931 hätten in Krakau von 219.286 Einwohnern als Muttersprache 171.206 polnisch, 924 ukrainisch bzw. ruthenisch, 45.828 jiddisch bzw. hebräisch, 740 deutsch und der Rest andere Sprachen als Muttersprache ggenannt. Weiter ist ausgeführt, Krakau habe in einem Gebiet gelegen, in dem der überwiegende Teil der Israeliten jiddisch gesprochen habe, ein Teil auch polnisch. Auf weitere Nachfrage zum beruflichen Werdegang des Klägers gab dieser mit Schriftsatz vom 04. Juli 1997 an, er habe von 1933 bis 1934 als Lehrling in der Sodawasserfabrik bei Buchheister in Krakau und von 1934 bis 1939 als Monteur für Nähmaschinen und Fahrräder bei der Firma L…… & H……. gearbeitet. Die Beklagte zog die Entschädigungsakte über den Kläger bei und nahm daraus Unterlagen in Kopie zur/arkte. Mit Bescheid vom 31. Juli 1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen und Zahlung von Altersrente ab. Zur Begründung führte sie aus, die erforderliche Wartezeit sei nicht erfüllt. Anrechenbare Fremdbeitragszeiten seien nicht vorhanden, da der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 17a FRG erfülle. Seine Zugehörigkeit zum dSK sei weder 3 nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Der Kläger habe nie deutsch schreiben gelernt. Aus diesem Umstand und nach seinen -Angaben müsse abgeleitet werden, dass er dem Polnischen eine größere Bedeutung im persönlichen Lebensbereich beigemessen habe als der deutschen Sprache und Kultur. Dies deck^ sich durch die Angaben der Heimatauskunftstelle und über das Ergebnis der Volkszählung im September 1931. Mit Blick auf widersprüchliche Angaben im Entschädigungsverfahren und im jetzigen Rentenverfahren seien die vom Kläger angegebenen Fremdbeitragszeiten ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Am 18. August 1997 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Der Kläger bezieht sich auf das Ergebnis der Sprachprüfung. Er führt zur Begründung weiter aus,das Nichtbeherrschen der deutschen Schriftsprache sei unbeachtlich. Die überwiegende Umgangssprache im elterlichen Haus sei deutsch gewesen. Dort wurde deutsch gelesen. Die Angaben der Heimatauskunftstelle hätten als statistische Größen keine Beweiskraft für den Einzelfall. Der Kläger habe im Berufsleben mit der Arbeitsleistung und den Volksdeutschen Kollegen die deutsche Sprache geprägt Zur weiteren Begründung legte der Kläger schriftliche Erklärungen des Zeugen H…….. und des Zeugen F……. jeweils vom 03. November 1997 vor. Der Zeuge H……… (bzw. H……) führt darin aus, er habe mit dem Kläger in Krakau in der Nachbarschaft gewohnt und sei mit ihm befreundet gewesen. Er sei oft in das Haus der Familie des Klägers gekommen und habe gewusst, dass der Vater des Klägers verstorben war, als der Kläger fünf Jahre alt war. Der Kläger habe von 1933 bis 1934 in der Sodafabrik "B………." nach Abschluss der Volksschule gearbeitet. -Vg?p- 1934 begann seine / Ausbildung als Nähmaschinentechniker. Ferner wisse er, dass der Kläger 1936 als Nähmaschinentechniker bei der Firma "L………………………." zu arbeiten begonnen habe.bis der Krieg ausbrach. Der Zeuge F…….. führt in seiner schriftlichen Erklärung u.a. aus, er sei 1934 nach Krakau übergesiedelt. Er habe sich mit dem ¿Kläger angefreundet und wisse, dass er im selben Jahr eine Ausbildung als Nähmaschinentechniker begonnen habe. Nach zwei Jahren -habe er im Jahre 1936 bei der Firma "L………………." als Techniker für Nähmaschinen und Fahrräder zu arbeiten begonnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren sei die Zugehörigkeit zum dSK nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Das Beherrschen des Deutschen "wie eine Muttersprache" umfasse nicht nur das Sprechen und Lesen, sondern auch das Schreiben. Hiergegen richtet sich die am 21. Januar 1998 erhobene Klage. Der Kläger vertritt nach wie vor die Auffassung, seine Zugehörigkeit zum dSK sei hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die Beklagte habe sich persönlich von seinem deutschen Sprachvermögen überzeugen können. Ferner lässt der Kläger ein Gutachten von Prof. Dr. R… vom 02. Oktober 1998 vorlegen. Er führt weiter an, Angaben zum Sprachgebrauch nach dem Kriege seien durch die Erlebnisse der Verfolgung geprägt gewesen, so dass die deutsche Mutersprache verschwiegen worden sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 1997 zu verurteilen, dem Kläger Altersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Verwaltungsentscheidung nach wie vor für rechtmäßig. Weder sei die Zugehörigkeit des Klägers zum dSK noch die von ihm behaupteten BeitragsZeiten hinreichend glaubhaft gemacht worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H……….. (bzw. H……..) im Wege der Amtshilfe durch das Amtsgericht Tel Aviv. Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 01. Mai 2000 verwiesen. Der Zeuge F…….. (bzw. P………) konnte nicht vernommen werden, da sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln war. Das Gericht hat eine Auskunft des Internationalen Suchdienstes vom 16. Februar 2000 eingeholt. Darin wird mitgeteilt, nach-der dort vorliegenden Original-Konzentrations-Unterlage sei folgendes ver- merkt worden: "Sprache: Boln" Auf der ebenfalls dort vorliegenden Original-DP-2-Karte sei zum Sprachgebrauch vermerkt: "Languages spoken in order of vluency: pol., zyd" Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2001 ist der Kläger weder selbst erschienen noch vertreten gewesen. Entscheidunqsgründe : Die Kammer konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2001 verhandeln und entscheiden. Auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit (§§ 110 Abs. 1, 124 Abs. 1 und 126 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist der Bevollmächtigte des Klägers in der Terminsmitteilung hingewiesen worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht die Gewährung von Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nicht die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen verlangen (§ 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - sowie § 17a FRG in Verbindung mit dem ZA DISVA). Der Kläger wird damit durch den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 1997 nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG verletzt, da diese Bescheide nicht rechtswidrig sind. Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit im Sinne der Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Für den Kläger sind jedoch keine für die Wartezeit in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung der von ihm geltend gemachten Beitragszeiten nicht zu. Da die Beiträge an einen nicht deutschen Träger der Sozialversicherung entrichtet worden sind, kommt ihre Anrechnung vorliegend nur über die Vorschrift des § 17a in Verbindung mit §§ 15, 16 FRG in Betracht. Nach § 17a Buchstabe a FRG in der ab 01. Juli 1990 geltenden Fassung finden die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Personen Anwendung, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet: erstreckt hat, 1.dem deutsehen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, 2. das ' 16 . 'Lebensjahr bereits vollendet, hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, haben und 3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) verlassen haben. Eine Mehrsprachigkeit steht der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach-, und Kulturkreis dann nicht entgegen, wenn die Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend gebraucht hat (vgl. Urteil des BSG vom 19. April 1990 - 1 RA r05/88 -). Denn der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache läßt darauf schließen, daß sie sich dem deutschen Sprach- und Kulturkreis mehr verbunden fühlte als anderen Sprach- und Kulturkreisen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht sämtlich erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen, wie diese sich aus der Verwaltungsakte des Beklagten und der Gerichtsakte ergeben, sieht die Kammer es nicht als wiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft gemacht an, daß der Kläger im maßgebenden Zeitraum (Erstreckung des nationalsozialistischen Einflussreichs auf das Heimatgebiet des Klägers) dem deutschen Sprach- und Kultukreis angehört hat. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ist eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, über wiegend wahrscheinlich ist, das heißt, wenn nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen mehr Umstände für als dagegen sprechen. Hierbei gilt, wie in allen anderen Prozeßordnungen, so auch im sozialgerichtlichen Verfahren, der Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache, die also weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist, zu Lasten desjenigen gehen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will, wobei es keinen Grundsatz gibt, daß im Zweifel zugunsten des Versicherten zu entscheiden ist. -Für die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ist der Gebrauch der deutschen Sprache von ausschlaggebender Bedeutung. Die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem zumindest überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache im Bereich des persönlichen Lebens. Denn wer eine Sprache in seinem persönlichen Lebensbereich dauernd gebraucht, gehört nicht nur diesem Sprach-sondern auch dem durch sie vermittelten Kulturkreis an, weil sie ihm den Zugang zu dessen Weltbild und Denkwelt erschließt (vgl. Urteil des BSG vom 05. November 1980 - 11 Ra 74/80 - SozR 5070 Nr. 3 zu § 20 WGSVG; Urteil des BSG vom 08. September 1983 - 5b RJ 70/82 - SozR 5070 Nr. 5 zu § 20 WGSVG; vgl. hierzu auch Urteil des BGH vom 25. März 1970 - X ZR 117/67 - RzW 1970, 503, 505). Eine Mehrsprachigkeit steht der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach-, und Kulturkreis dann nicht entgegen, wenn die Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend gebraucht hat (vgl. Urteil des BSG vom 19. April 1990 - 1 RA 105/88). Denn der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache läßt darauf schließen, daß sie sich dem deutschen Sprach- und Kulturkreis mehr verbunden fühlte als anderen Sprach- und Kulturkreisen . Die Kammer hatte zunächst keinen Zweifel daran, dass der Kläger mehrsprachig aufgewachsen ist. Dies folgt bereits aus seinen eigenen Angaben anlässlich der Sprachprüfung vor dem israelischen Finanzministerium am 25. Juli 1996. Danach hat der Kläger nach seinen Angaben mit der Mutter deutsch und mit den Geschwistern untereinander deutsch und polnisch gesprochen. Auch die Unterrichtssprache der von ihm von 1927 bis 1933 besuchten Volksschule war polnisch gewesen. Wie voranstehend dargelegt, ist im Falle der Mehrsprachigkeit erforderlich, dass der Kläger zum einen die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie zum anderen in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend gebraucht hat. Letztere Voraussetzung, der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich, ist zur Überzeugung der Kammer nicht im Sinne der Glaubhaftmachung erwiesen. Der Kläger ist als polnischer Staatsbürger in einer Umgebung auf- gewachsen, in dem die deutsche Sprache nur eine geringe Rolle spielte. Die Kammer orientiert sich dabei an den/Angaben der Heimatauskunftstelle. Sie vermag dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. R… keine Aspekte zu entnehmen, die gegen eine entsprechende Verwertung sprechen könnten. Anlässlich der Volkszählung im Jahre 1931 konnte die jüdische Bevölkerung auch Angaben zu ihrer Muttersprache neben der Angabe zum Volkstum und zur Religionszugehörigkeit machen. Juden mit deutscher Muttersprache hätten demzufolge durchaus deutsch als Muttersprache angeben können. Von 56.515 Bekenntnisjuden haben jedoch 45.803 jiddisch bzw. hebräisch, 10.517 polnisch und lediglich 115 deutsch als Muttersprache angegeben. Im Hinblick darauf, dass der Kläger auch eine Schulausbildung in polnischer Unterrichtssprache erhielt, ist davon auszugehen, dass die polnische Sprache bei der sprachlich kulturellen Bildung und Erziehung des Klägers eine gewichtige Rolle gespielt hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits im stärkeren Maße vor der Einschulung mit der polnischen Sprache vertraut gemacht worden ist, damit er dem in der polnischen Sprache erteilten Unterricht würde folgen können.^Nach Meinung der Kammer ist die Behauptung des Klägers, er habe sich im persönlichen Lebensbereich bis zum Beginn der Verfolgung überwiegend der deutschen Sprache bedient, auch deshalb erheblich in Zweifel zu ziehen, weil seine Angaben nach der Befreiung zu seinem Sprachverhalten ebenfalls gegen einen überwiegenden Gebrauch des Deutschen im persönlichen Lebensbereich sprechen. Zwar ist vorstellbar, dass der Kläger mit Blick auf das unmenschliche Verfolgungsschicksal sich von der deutschen Sprache abgewandt hatte. Gleichwohl ist der Kammer aus vielen .anderen Verfahren bekannt, dass gerade auch die Angaberi>auf'der DP-2-Karte häufig die deutsche Sprache, wenn sie gesprochen worden war, mit umfasste. Nicht zu erklären ist jedoch der Umstand, dass der Kläger neben der polnischen Sprache auch angab, jüdisch, also jiddisch, gesprochen zu haben. Diese Angabe hätte der Kläger nicht treffen brauchen, wenn er sich von seiner Deutschsprachigkeit hätte distanzieren wollen. Es ist vielmehr naheliegend, dass der Kläger in einem nicht unerheblichem Umfange auch jiddisch gesprochen hat. Denn seine eigene persönliche /angabe entspricht den Angaben der Heimatauskunftstelle zur Bevölkerungsstruktur, wonach die jiddische Sprache die bei der jüdischen Bevölkerung gebräuchlichste war. Auch die Vernehmung des Zeugen H……… führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Zeuge hat vielmehr ausgeführt, er habe sich mit dem Kläger ausschließlich auf polnisch unterhalten. Zu anderen Sprach- kenntnissen konnte der Zeuge keine Angaben machen. Insbesondere war er, im Gegensatz zu seiner schriftlichen Zeugenerklärung, niemals im Elternhaus des Klägers gewesen noch mit diesem näher befreundet. Der Zeuge bekundet darüber hinaus,dass am Arbeitsplatz des Klägers polnisch gesprochen worden war. Hätte der Kläger ntögüeh— deutsch als Muttersprache gesprochen und überwiegend benutzt, so hätte es nahegelegen, dass er mit dem Zeugen, der selbst von sich behauptet, die deutsche Sprache sehr gut in Wort und Schrift zu beherrschen, ebenfalls deutsch gesprochen hätte. Die Kammer verkennt nicht, dass dem Kläger ein positives Ergebnis der Sprachprüfung bescheinigt worden ist. Sie vermag daraus jedoch nicht abzuleiten, dass der Kläger jedenfalls die deutsche Sprache überwiegend in seinen persönlichen Lebensbereich benutzt hatte. Dagegen sprechen Die voranstehenden Ausführungen. Ob der Kläger deutsch wie eine Muttersprache beherrscht hat, kann zwar dahinstehen. Gleichwohl muss bedacht werden, dass das Ergebnis der Sprachprüfung auch darin seine Erklärung finden kann, dass der Kläger sich nach der Befreiung für längere Zeit in Deutschland und damit in einer deutschsprachigen Umgebung aufhielt, und damit Gelegenheit hatte, etwaige Deutschkenntnisse über mehrere Jahre zu vertiefen und zu verfestigen. Auch kann davon ausgegangen werden, dass bei Beherrschen des Jiddischen der Erwerb der deutschen Sprache wesentlich erleichtert ist. Zusammenfassend kann nach Meinung der Kammer die Zugehörigkeit des Klägers zum dSK allenfalls als bloße Möglichkeit bejaht werden. Es spricht jedoch keineswegs mehr dafür als dagegen, dass dieses der Fall gewesen ist. Folglich ist die Zugehörigkeit des Klägers zum dSK im maßgeblichen Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht. In Anbetracht dessen kann es dahinstehen, ob die vom Kläger angegebenen Fremdbeitragszeiten glaubhaft gemacht worden sind. Die Kmamer ist zwar der Auffassung, dass jedenfalls ab 1938 davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis inbegriffen war. Sie stützt sich dabei insofern auf die glaubhaften Ausführungen des Zeugen H………. Dieser hat anlässlich seiner Vernehmung, im Gegensatz zu seiner schriftlichen Zeugenerklärung, nach Auffassung der Kammer in glaubhafter Weise geschildert, dass der Kläger in Krakau als Mechaniker beschäftigt war. Letztlich kann dies jedoch, wie ausgeführt, unentschieden bleiben. Da der Kläger somit nicht zum begünstigten Personenkreis des § 17a FRG zählt, hat er auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach dem ZA DISVA. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.