Urteil
S 5 RJ 166/02
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums für die Gesamtleistungsbewertung ist als Ende nicht der Monat vor der tatsächlichen Rentenzahlung maßgeblich, sondern der Kalendermonat vor dem Zeitpunkt, ab dem der Berechtigte erstmals einen Anspruch auf Zahlung der Rente hat (Rentenbeginn im Sinne des § 72 Abs. 2 SGB VI).
• Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde; dies gilt, wenn unzulässigerweise beitragsfreie Zeiten in einen zu weitreichenden belegungsfähigen Gesamtzeitraum einbezogen wurden.
• Die gesetzgeberische Intention, Anspruchsberechtigte zu begünstigen, die die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wird unterlaufen, wenn der zur Bewertung heranzuziehende Zeitraum ohne sachlichen Grund bis zum tatsächlichen Zahlungsbeginn verlängert wird.
Entscheidungsgründe
Begrenzung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums auf den Rentenbeginn im Rechtssinn • Bei der Berechnung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums für die Gesamtleistungsbewertung ist als Ende nicht der Monat vor der tatsächlichen Rentenzahlung maßgeblich, sondern der Kalendermonat vor dem Zeitpunkt, ab dem der Berechtigte erstmals einen Anspruch auf Zahlung der Rente hat (Rentenbeginn im Sinne des § 72 Abs. 2 SGB VI). • Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde; dies gilt, wenn unzulässigerweise beitragsfreie Zeiten in einen zu weitreichenden belegungsfähigen Gesamtzeitraum einbezogen wurden. • Die gesetzgeberische Intention, Anspruchsberechtigte zu begünstigen, die die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wird unterlaufen, wenn der zur Bewertung heranzuziehende Zeitraum ohne sachlichen Grund bis zum tatsächlichen Zahlungsbeginn verlängert wird. Der Kläger, 1928 geboren, lebt in Israel und beantragte 1998 Regelaltersrente. Die Beklagte bewilligte die Rente ab 01.08.2000 und setzte den belegungsfähigen Gesamtzeitraum vom 01.04.1945 bis 31.07.1998. Der Kläger beantragte 2001 die Überprüfung mit der Rüge, beitragsfreie Zeiten seien bis zum tatsächlichen Rentenbeginn zu Unrecht berücksichtigt worden und berief sich auf Rechtsprechung des BSG. Die Beklagte lehnte Neuberechnung mit Verweis auf den eindeutigen Wortlaut von § 72 Abs. 2 SGB VI ab, wonach der Zeitraum bis zum Kalendermonat vor Rentenbeginn zu reichen habe. Nach Widerspruch und Widerspruchsbescheid klagte der Kläger auf Neuberechnung unter Einbeziehung eines Gesamtzeitraums, der am 31.03.1993 enden soll. Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, welcher Zeitpunkt als Ende des belegungsfähigen Gesamtzeitraums maßgeblich ist. • Die Klage ist zulässig und begründet; der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. • Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde; dies ist hier der Fall, weil die Beklagte den belegungsfähigen Gesamtzeitraum unzulässig bis zum Kalendermonat vor der tatsächlichen Rentenzahlung (Juli 1998) ausgedehnt hat. • Maßgeblich ist nach den §§ 71–73 SGB VI und insbesondere § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Ende des belegungsfähigen Gesamtzeitraums der Kalendermonat vor dem Rentenbeginn im Sinn der Vorschrift. Rentenbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem der Rechtsinhaber erstmals vom Rentenversicherungsträger die Rente als jetzt zu zahlende Leistung verlangen kann; das bestimmt sich nach der Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf Rente. • Das Gericht folgt hierbei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.07.2001, B 4 RA 45/99 R) und betont, dass der gesetzgeberische Zweck, Personen zu privilegieren, die die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, durch eine Ausdehnung des zu berücksichtigenden Zeitraums bis zum späteren Zahlungsbeginn unterlaufen würde. • Folglich ist der von der Beklagten berücksichtigte Zeitraum vom 01.04.1993 bis 31.07.1998 zu Unrecht in den belegungsfähigen Zeitraum einbezogen worden und der Bescheid daher zu (teilweiser) Rücknahme und Neuberechnung verpflichtet. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hat die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 17.07.2002 (Widerspruchsbescheid vom 17.10.2002) aufzuheben und den Bescheid vom 16.06.2000 unter teilweiser Rücknahme sowie unter Einbeziehung des Bescheids vom 25.02.2003 neu zu bescheiden, wobei der belegungsfähige Gesamtzeitraum nicht bis zum Monat vor der tatsächlichen Rentenzahlung, sondern bis zum rechtlich bestimmten Rentenbeginn zu bestimmen ist. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu tragen. Begründet wurde das Urteil damit, dass bei fehlerhafter Anwendung von §§ 71–73 SGB VI der Verwaltungsakt nach § 44 SGB X zurückzunehmen ist und die Auslegung des Rentenbeginns der gesetzlichen Zielsetzung entspricht, Leistungsberechtigte, die später in Anspruch nehmen, nicht durch eine willkürliche Streckung des Bewertungszeitraums zu benachteiligen.