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Beschluss

S 8 KR 275/03

Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGD:2004:0216.S8KR275.03.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Gründe: I. Sachverhalt II. Die Antragstellerin begehrt die Vergütung sog. Zertifikatsleistungen und den Abschluss eines Vertrages gemäß § 125 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Die Antragstellerin betreibt eine krankengymnastische Praxis in Bergisch- Gladbach und ist als Leistungserbringerin zugelassen. Am 29.08.1994 hat sie folgende Anerkenntnis-Erklärung zu dem zwischen dem AOK-Landesverband Rheinland,, weiteren Nordrheinischen Landesverbänden der Krankenkassen und dem Bundesverband selbständiger Physiotherapeuten sowie dem Landesverband Nordrhein-Westfälischer Krankengymnasten geschlossenen Vertrag über die Erbringung und Vergütung physikalisch-therapeutischer Leistungen vom 25.06.1991 (im Folgenden: Landesvertrag) abgegeben: "Hiermit erkenne ich den mir ausgehändigten Vertrag...(Landesvertrag) vom 25.06.1991 an. Ich bin damit einverstanden, dass spätere Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages mir gegenüber ohne weitere Anerkennung verbindlich werden, soweit ich diese Anerkenntis-Erklärung nicht schriftlich widerrufe. ...Mit meiner Unterschrift erkenne ich alle Vereinbarungen nach § 124 SGB V als Zulassungsvoraussetzung an. Im Weiteren erfolgt die Anerkennung des vorgenannten Vertrages unter dem Vorbehalt, dass es sich ebenfalls um eine Vereinbarung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 SGB V handelt." (Erklärung vom 29.08.1994). Nachdem die Antragsgegnerin zu 1) zwei von Oktober 2003 datierende Rechnungen in Höhe von insgesamt 27.330,40 Euro (13.856,97 + 13.473,43 Euro) um 4.028,49 Euro (1.566,15 + 2.462,34 Euro) gekürzt hat, hat die Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Begleichung einer offenen Forderung in Höhe von 4.105,05 Euro geltend gemacht. Des Weiteren begehrt sie im Wesentlichen die Verpflichtung der Antragsgegner zu 1) und 3) zum Abschluss eines Vertrages gemäß § 125 SGB V mit näher dargelegtem Inhalt. Zur Darstellung der Begründung der Anträge wird insbesondere auf den Inhalt der Antragsschrift vom 22.12.2003 sowie die weiteren Schriftsätze der Antragstellerin Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. die Antragsgegnerin zu 1) und 3) zu verurteilen, ihrem gesetzlichen Kontrahierungszwang gemäß dem Urteil des BSG, Az.: B 3 KR 31/02 R vom 24.07.2003, welches für Zertifikatsleistungen einen Kontrahierungszwang impliziert, zu entsprechen und gemäß § 125 Abs. 2 SGB V Krit. 1: einen "nichtdiskriminierenden Vertrag" gemäß § 125 Abs. 2 SGB V auf der Basis der "untergesetzlichen Normen", Krit. 2: den Heilmittelrichtlinien 2001, hier: Zertifikatsleistungen und Krit. 3: den Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V (hier: Richtzeitvorgaben) einen Vertrag, der vorgenannten Kriterien (1-3) genügt, bis zum 30.01.2004 vorzulegen, sowie mit der Antragstellerin oder ihrem Berufsverband (s. Vertrag: Anlage 1) bis zum 28.02.2004 abzuschließen, 2. aus Gründen der Existenzsicherung, die Antragsgegnerin zu 1) zu verurteilen, auch für die in der Tabelle s. Anlage 2 genannten Leistungsfälle 1-16 die Rechnungsbeträge mit einer derzeit offenen Forderung von 4.105,05 Euro zzgl. Zinsen und Nebenkosten = 4.380,24 Euro, mindestens jedoch die "unstreitige Summe" von 2.220,53 Euro, die in den November-Abrechnungen der Fa. Neumann zu Unrecht abgesetzt worden sind, an die Antragstellerin zu zahlen, 3. aus Gründen der Existenzsicherung der Antragstellerin festzustellen, dass die Antragsgegner zu 1) und 2) verpflichtet ist, wie in der Vergangenheit unter Wahrung des Vertrauensschutzes, die "Zertifikatsleistungen" zumindest in Höhe der unstreitigen Beträge an die Antragstellerin binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung und erfolgter üblicher Rechnungsprüfung zu zahlen, 4. aus Gründen der Existenzsicherung, die Antragsgegner zu 1) und 3) zu verurteilen, bis zum 15.01.2004 ihre weiteren Mitgliedskassen anzuweisen bzw. zu informieren, dass die Antragstellerin bis zu einem "alles regelnden Vertragsabschluss" weiterhin berechtigt ist, die seit 27 Jahren erbrachten Leistungen gegenüber den anspruchsberechtigten Patienten nach dem Sachleistungsprinzip zu erbringen, und die Mitgliedskassen die Rechnungen der Antragstellerin innerhalb von 14 Tagen begleichen sollten. 5. Die Antragsgegner beantragen schriftsätzlich, die Anträge zurückzuweisen. Sie halten diese für unbegründet. Auf die Schriftsätze der Antragsgegner einschließlich der beigefügten Anlagen wird Bezug genommen. III. Entscheidungsgründe Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung), § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). In jedem Fall müssen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund bestehen, § 202 SGG i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Recht der Antragstellerin, der Anordnungsanspruch, bezieht sich auf das materielle Recht, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird, der Anordnungsgrund dagegen auf die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung (Eilbedürfnis). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. A. Anträge gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) - Anträge zu 1. bis 4. 1. Zahlungen für sog. Zertifikatsleistungen - Anträge zu 2. und 3. - Die gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) formulierten Anträge auf Zahlung von 4.105,05 bzw. 4.380,24 Euro (Antrag zu 2.) sowie der Verpflichtung, zukünftig Zertifikatsleistung zu vergüten (Antrag zu 3.) sind unbegründet. a. Zahlung von 4.105,05 Euro bzw. 4.380,24 Euro Aus den Schriftsätzen der Beteiligten und den von der Antragstellerin beigefügten Rechnungen ergibt sich, dass sog. Zertifikatsleistungen für 'Gerätegestützte Krankengymnastik' und 'Manuelle Therapie' streitig sind. Entsprechende Rechnungsposten sind von der Antragsgegnerin zu 1) nicht beglichen worden. Die Antragstellerin konnte mit ihrem Begehren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durchdringen, da unabhängig von der Frage des Anordnungsgrundes (Eilbedürfnis) kein Anordnungsanspruch gegeben ist. Die Antragsgegnerin zu 1) lehnt eine entsprechende Vergütung zu Recht ab, da das Vorliegen der entsprechenden Zertifikate nicht nachgewiesen ist. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Vortrag der Antragsgegnerin zu 1), dem die Antragstellerin nicht widersprochen hat. Vielmehr hat sie in der Antragsschrift vom 22.12.2003 versichert, dass sie selbst bzw. ihre festangestellten zehn Physiotherapeuten "in der Summe" über derartige Zertifikate verfügen würden. Eine solche Versicherung ist als Nachweis der Qualifikation nicht ausreichend. Vielmehr ist die Antragstellerin verpflichtet, den Nachweis gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) als Vertrags- bzw. Abrechnungspartnerin zu erbringen. Denn gemäß der Anlage 2., Pos. 20.507 und 21.201 des Landesvertrages sind Leistungen der 'Gerätegestützten Krankengymnastik' und 'Manuellen Therapie' nur abrechenbar bei einem entsprechenden Fortbildungs- und Weiterbildungsnachweis. Aus Punkt 07 a der Anlage 1. zum Landesvertrag ergibt sich darüber hinaus, dass Leistungen der 'Manuellen Therapie' nur abrechenbar sind im Falle des Nachweises eines von den Vertragspartnern anerkannten mit der Prüfung abgeschlossenen speziellen Weiterbildungslehrgangs von mindestens 260 Stunden. Aus diesen Regelungen, die die Antragstellerin mit ihrer Erklärung vom 29.08.1994 anerkannt hat, ergibt sich, dass Leistungen der 'Gerätegestützten Krankengymnastik' und 'Manuellen Therapie' nur abrechenbar sind, wenn die Antragstellerin bzw. diejenige angestellte Fachkraft, die die Leistung tatsächlich erbracht hat, den erforderlichen Qualifikationsnachweis erbringt. Der auch für die Antragstellerin geltenden Verbindlichkeit steht nicht der formulierte Vorbehalt entgegen, dass der Vertrag lediglich als Zulassungsvoraussetzung gemäß § 124 SGB V anerkannt wird. Denn unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 24.07.2003 - B 3 KR 31/02 R - kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung über das Erfordernis eines Qualifikationsnachweises keine Zulassungsvoraussetzung darstellt. Insbesondere hinsichtlich der Abrechnungsbedingungen und Preise hat das BSG in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass "durch die vorherige Anerkennung der Rahmenverträge, die u. a. Abrechnungsbedingungen und Preise regeln" diese Zulassungsvoraussetzung sind (4. Absatz der Entscheidungsgründe). Gegen die Forderung des Qualifikationsnachweises bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. Denn nach den gemäß § 92 SGB V verbindlichen Heilmittel-Richtlinien ist für die hier streitigen Therapiearten 'Gerätegestützte Krankengymnastik' und 'Manuelle Therapie' die Durchführung einer zusätzlich abgeschlossenen Weiter-/Fortbildung erforderlich (Punkt III., A., 17.A., 2. Absatz, i. V.m. 17.A.2.4, 17.A.2.7). Auch das BSG führt in der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung vom 24.07.2003 für eine dort streitige und mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Zertifikatsleistung ausdrücklich aus, dass es sich um Modalitäten und Bedingungen der Leistungserbrinung handelt, die in Rahmenverträgen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu regeln sind. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass zwischen den Beteiligten die Regelungen des Landesvertrages nicht verbindlich sind, kann dies unter Berücksichtigung der Heilmittelrichtlinien nicht zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1) führen, Zertifikatsleistungen zu vergüten, für die die fachliche Qualifikation nicht nachgewiesen ist. Hinsichtlich der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, gegenüber welcher Stelle sie den erforderlichen Nachweis zu erbringen habe, wird darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin zu 1), dass der Nachweis ihr gegenüber zu erbringen sei, zutreffend ist. Denn ihr obliegen die Aufgaben des nicht mehr existierenden AOK-Landesverbandes Rheinland und sie ist der Sozialversicherungsträger, gegenüber dem die Antragstellerin abrechnet. Den möglichen Weg des Qualifikationsnachweises hat die Antragsgegnerin zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 12.01.2004 wiedergegeben und dargelegt, dass die Antragstellerin in mehreren Gesprächen mit Mitarbeitern aus dem zuständigen Fachbereich Verträge (z. B. 26.02.2002 und 15.11.2002) entsprechend unterrichtet worden sei. Offensichtlich ist der Antragstellerin die Nachweisführung bzgl. der Maßnahmen der Lymphdrainage auch gelungen, da diese Kosten von der Antragsgegnerin abgerechnet werden - unbeachtlich der Frage, ob der "Zulassungs-Vorbehalt" nach dem Urteil des BSG vom 24.07.2003 noch Geltung beanspruchen kann -. Das von der Antragstellerin zitierte Urteil des BSG vom 24.07.2003 führt hinsichtlich des Qualifikations-Nachweises für Zertifikatsleistungen zu keiner anderen Bewertung. Denn ein entsprechender Nachweis ist zwar nicht für eine Zulassungserweiterung, aber im Sinne einer Abrechnungsmodalität erforderlich. Sofern über die ausführliche Antragsformulierung "Eilanträge...(wegen) Nichtbezahlung von sog. Zertifikatsleistungen" (Seite 1 der Antragsschrift) hinaus Zahlungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund von Kürzungen wegen Überschneidungen aus Heimbesuchen geltend gemacht werden, fehlt es am Antragsgrund. Kürzungen dieser Art haben offensichtlich auch bei jahrelang währenden Rechtsstreiten nicht zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin geführt. Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in denjenigen Verfahren gestellt hat, die seit wesentlich längerer Zeit und zum Teil in der Berufungsinstanz anhängig sind und zudem höhere Zahlbeträge zum Gegenstand haben. b. Verpflichtung, Zertifikatsleistungen zukünftig zu vergüten Der gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) formulierte Feststellungsantrag zu 3. kann aus den zu 1.a. dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Soweit die Antragstellerin sich auf einen aus der Vergangenheit resultierenden Vertrauensschutz beruft, stellt sich bereits die Frage des diesbezüglichen Rechtsschutzbedürfnisses. Denn nach ihren eigenen Angaben auf Seite 1 der Antragsschrift ist sie in der Lage, die erforderlichen Zertifikate der Antragsgegnerin zu 1) vorzulegen. Insoweit kann die Frage dahingestellt bleiben, ob die (andeutungsweise) geltend gemachte Handhabung in der Vergangenheit rechtmäßig war oder zu Unrecht erfolgte und ob eine gegebenenfalls unrechtmäßig erbrachte Vergütung einen Anspruch auf Fortsetzung begründet. Soweit sich die Antragstellerin auf "unstreitige Beträge" bezieht, konnte das Gericht nach Eingang der Antragserwiderung der Antragsgegnerin zu 1) nicht feststellen, dass ein Teil der geltend gemachten Forderung von der Antragsgegnerin zu 1) anerkannt bzw. als unstreitig behandelt wurde. Vielmehr hat sie sich zu Recht hinsichtlich der Zertifikatsleistungen auf § 4 Abs. 2 des Landesvertrages bezogen. Aus dieser Vertragsregelung, dass nur solche Leistungen erbracht werden dürfen, für die die fachliche Qualifikation vorhanden ist, folgt, dass ohne Qualifikation erbrachte Leistungen nicht, auch nicht teilweise, zu vergüten sind. 2. Verpflichtung zum Vertragsabschluss - Antrag zu 1. – 3. Der gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) gestellte Antrag auf Abschluss eines "nichtdiskriminierenden Vertrages" ist unbegründet. Zunächst ist zweifelhaft, ob bezüglich dieses Antrages ein Anordnungsgrund (Eilbedürfnis) vorliegt. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Vermögensverhältnisse sind unter Berücksichtigung ihrer Geschäftsentwicklung und der Ausführungen auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 22.12.2003 scheinbar darauf zurückzuführen, dass sogenannte Zertifikatsleistungen nicht bezahlt werden. Hinsichtlich des verfolgten Vertragsbegehrens mit dem Ziel einer höheren Vergütung zeigt das Bestehen des wirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin in der Vergangenheit, dass ihre wirtschaftliche Existenz auch mit der in der Vergangenheitgehandhabten Vergütungspraxis anhand der Maßgaben des Landesvertrages nicht zur Bedrohung der Existenzsicherung geführt hat. 'dW Jedenfalls fehlt es am Anordnungsanspruch. Nach Auffassung des Gerichts sind zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) die Regelungen des Landesvertrages verbindlich, nachdem die Antragstellerin diese mit ihrer Erklärung vom 29.08.1994 anerkannt hat. Auch die von der Antragstellerin im Falle dieser rechtlichen Wertung geltend gemachte inhaltliche Überprüfung des Vertrages kann ihren Anspruch nicht begründen. Sofern sie sich auf die Heilmittelrichtlinien 2001 - hier: Zertifikatsleistungen - bezieht, kann im Landesvertrag keine rechtswidrige Vertragsregelung gesehen werden. Denn ein Verstoß gegen diese ist nicht ersichtlich, da gem. Ziff. 17.A, 2. Absatz, bestimmte mit einem *) gekennzeichnete Maßnahmen die Durchführung einer zusätzlichen, abgeschlossenen Weiterbildung/Fortbildung erfordern. Sofern sich die Antragstellerin auf Richtzeitvorgaben innerhalb der Rahmenempfehlungen gem. § 125 SGB V sowie Stundenverrechnungssätze für Diensleistungen bezieht, kann auch dies keine Nichtigkeit des Vertrages begründen, da aus diesen Größen kein bestimmter Vergütungssatz als verbindlich für die Vertragsparteien entwickelt werden kann. Denn unter Zugrundelegung der jüngsten Rechtsprechung des BSG kann das damit vorgebrachte Argument der Antragstellerin, dass Gestehungskosten und kostendeckende Beträge für die zu vereinbarende Vergütungshöhe maßgeblich sein müssen, nicht durchgreifen. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - dargelegt, dass ein externer Vergleich von Einrichtungen (hier: Leistungserbringern) die Methode der Wahl bedeute, um für die angebotene Leistung die leistungsgerechte Vergütung zu ermitteln. Hinsichtlich des geltend gemachten Mangels einer Vereinbarung über "Zahlungsverzug und Verzinsung" ergibt sich aus dem Landesvertrag nicht eindeutig, ob das Fehlen einer solchen Regelung das Eingreifen der allgemein geltenden Verzugsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausschließt oder ob diese - im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen - Anwendung finden. Diese Frage ist jedoch offensichtlich Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens L 16 KR 106/03. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für den Abschluss eines Vertrages über die Art und Weise der Erbringung des Qualifikationsnachweises, da bereits ein Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) als Vertragspartnerin besteht. Unter Berücksichtigung der Größe der Antragstellerin zu 1) und ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin des Landesverbandes erscheint es auch nicht unzumutbar, ihr gegenüber den Qualifikationsnachweis zu führen. Aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 24.07.2003 - B 3 KR 31/02 R - ergibt sich nicht der von ihr erhobene Anspruch auf einen gerichtlich durchsetzbaren Vertragsabschluss. Vielmehr hat das BSG in seinem Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R - ausgeführt, dass der Gesetzgeber anders als in anderen Bereichen des Leistungserbringerrechts im SGB V kein Schlichtungsverfahren oder Schiedsverfahren vorgesehen und damit in diesem Bereich einen vertragslosen Zustand in Kauf genommen hat. 4. Weisung gegenüber Mitgliedskassen - Antrag zu 4. – Eine Verpflichtung-der Antragsgegnerin zu 1) zur Anweisung gegenüber Mitgliedskassen bleibt bereits aus dem Grunde außer Betracht, dass hier keine Mitgliedskassen angeschlossen sind, sondern die Antragsgegnerin zu 1) eine - auf Landesebene zuständige - Einzelkasse mit untergeordneten unselbständigen Regionalgeschäftsstellen ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu C.2. verwiesen. B. Antrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) - Antrag zu 3. - Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2), Zertifikationsleistungen in unstreitiger Höhe zu vergüten, ist unbegründet. Auch aus den Ausführungen der Antragsgegnerin zu 2) ergibt sich hinsichtlich der Zertifikatsleistungen kein Vergütungsanspruch in "unstreitiger" Höhe. Hinsichtlich des Erfordernisses eines Qualifikationsnachweises wird des Weiteren auf die obigen Ausführungen zu Punkt A.1.a. und b. verwiesen. Es erscheint der Antragstellerin jedenfalls zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz zumutbar, im vertragslosen Zustand gegenüber der (bundesweit zuständigen) Antragsgegnerin zu 2) die Qualifikationsnachweise zu erbringen. C. Anträge gegenüber dem Antragsgegner zu 3) - Anträge zu 1. und 4. - 1. Verpflichtung zum Vertragsabschluss - Antrag zu 1. - Der geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Vertrages ist unbegründet. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Rechtsgrundlage zur gerichtlichen Durchsetzung eines Vertragsschlusses. Vielmehr hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R - ausgeführt, dass der Gesetzgeber anders als in anderen Bereichen des Leistungserbringer- i rechts im SGB V kein Schlichtungsverfahren oder Schiedsverfahren vorgesehen hat und damit in diesem Bereich einen vertragslosen Zustand in Kauf genommen hat. Des Weiteren hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass im Falle eines vertragslosen Zustandes Bereicherungsrecht Anwendung findet (BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R -). 2. Weisung gegenüber Mitgliedskassen Sofern die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zu 3) die beantragte Anweisung gegenüber weiteren Mitgliedskassen über die Berechtigung zur Teilnahme am Sachleistungsprinzip geltend macht, ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Aus den aktenkundigen Schriftsätzen, einschließlich des Vortrags der Antragstellerin, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Mitgliedskassen des Antragsgegners zu 3) außerhalb der im Einzelnen streitigen Punkte (z. B. Zertifikatsleistungen) die Berechtigung der Antragstellerin zur Teilnahme am Sachleistungsprinzip mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch in Frage stellen. Hinsichtlich der Vergütung von Zertifikatsleistungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. D. Ob der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruchsgrund der finanziellen Existenzbedrohung vorliegt, konnte wegen der Entscheidungserheblichkeit der dargelegten Gründe dahingestellt bleiben. Rein informatorisch wird darauf hingewiesen, dass an die Antragsgegner nur der Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.01.2004 weitergeleitet wurde, dagegen auf deren entsprechenden Einwand bzw. Hinweis ("vertraulich, nfdGb") hin nicht die als Anlage angefügten Unterlagen mit Angaben zur finanziellen Lage. Vorliegend konnte das Gericht - dem Wunsch der Antragstellerin Rechnung tragend - (ausnahmsweise) auf die Weiterleitung an die Antragsgegner verzichten, da den Unterlagen aus den ausgeführten Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukam. Die Antragstellerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Falle der Entscheidungserheblichkeit der finanziellen Verhältnisse der entsprechende Vortrag bzw. die entsprechenden Unterlagen aus Gründen des rechtlichen Gehörs den Antragsgegnern zur Kenntnis gegeben werden muss. Andernfalls könnten diese Unterlagen im Rahmen einer Entscheidung nicht berücksichtigt und verwertet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), §154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).