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Urteil

S 10 RJ 91/03

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach einer fristgerechten Androhung ist rechtmäßig, wenn der Betroffene die aufgegebene Handlung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt hat. • Zur Durchsetzung von Prüfungs- und Auskunftspflichten der Rentenversicherungsträger kann nach SGB IV ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden; die Androhung kann mit der Grundverfügung verbunden werden. • Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist auf den Zeitpunkt des Fristablaufs abzustellen; spätere Erfüllung der Verpflichtung verhindert die Beitreibung nur, wenn die Handlung bereits innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist. • Die sofortige Vollziehbarkeit einer Prüfungsanordnung kann im öffentlichen Interesse angeordnet werden, insbesondere um die rechtzeitige Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sichern. • Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beitreibung eines Zwangsgeldes nach § 60 Abs.3 Satz 3 VwVG NW besteht nicht, wenn der Betroffene die aufgegebene Handlung nicht fristgerecht, sondern erst später erbracht hat.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bei nicht fristgerechter Zulassung einer Betriebsprüfung • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach einer fristgerechten Androhung ist rechtmäßig, wenn der Betroffene die aufgegebene Handlung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt hat. • Zur Durchsetzung von Prüfungs- und Auskunftspflichten der Rentenversicherungsträger kann nach SGB IV ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden; die Androhung kann mit der Grundverfügung verbunden werden. • Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist auf den Zeitpunkt des Fristablaufs abzustellen; spätere Erfüllung der Verpflichtung verhindert die Beitreibung nur, wenn die Handlung bereits innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist. • Die sofortige Vollziehbarkeit einer Prüfungsanordnung kann im öffentlichen Interesse angeordnet werden, insbesondere um die rechtzeitige Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sichern. • Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beitreibung eines Zwangsgeldes nach § 60 Abs.3 Satz 3 VwVG NW besteht nicht, wenn der Betroffene die aufgegebene Handlung nicht fristgerecht, sondern erst später erbracht hat. Der Kläger, Schuhmacher und Arbeitgeber, wurde von der Beklagten (Rentenversicherungsträger) wegen Unklarheiten bei Beitragszahlungen geprüft. Nachdem telefonische und schriftliche Terminanfragen scheiterten, setzte die Beklagte einen Prüftermin mit Androhung eines Zwangsgeldes fest. Der Kläger erschien am genannten Termin nicht; die Beklagte setzte deshalb ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro fest. Später leistete der Kläger die verlangten Unterlagen und die Beklagte hob den früheren Summenbeitragsbescheid auf, blieb aber bei der Zwangsgeldfestsetzung. Der Kläger focht die Zwangsgeldfestsetzung an und machte u.a. geltend, er habe Termine angeboten, die Androhung sei zu kurz gewesen und die Beitreibung sei nach späterer Erfüllung unzulässig (§ 60 Abs.3 VwVG NW). Das Gericht prüfte Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, Fristsetzung, sofortige Vollziehbarkeit und die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung maßgeblich ist. • Rechtsgrundlage: § 28p SGB IV (Prüfungsbefugnis), § 66 Abs.3 SGB X i.V.m. §§ 55 ff. VwVG NW für Verwaltungszwang und Zwangsgeldfestsetzung. • Zulässigkeit des Zwangs: Die Grundverfügung war rechtmäßig, da Arbeitgeber nach SGB IV zur Vorlage prüfbarer Unterlagen verpflichtet sind und keine gesetzliche "Prüfungsanordnung" im Sinn des Klägers erforderlich ist. • Bekanntgabe und Frist: Die Verfügung wurde wirksam zugeleitet (§ 39 Abs.1 SGB X); der Kläger wusste insgesamt von der Prüfung und hätte Vorkehrungen für Kenntniserlangung treffen müssen. • Sofortige Vollziehbarkeit: Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 86a Abs.2 Nr.5 SGG war im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, weil zügige Beitragserhebung Bedeutung für die Versichertengemeinschaft hat. • Form und Angemessenheit der Androhung: Die Androhung des Zwangsgeldes entsprach den Formerfordernissen (§ 63 VwVG NW); eine kurze Frist zur Vorlage von Urkunden ist angemessen. • Zeitpunkt der Rechtmäßigkeit: Maßgeblich ist die Sachlage zum Ablauf der gesetzten Frist (15.10.2002). Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Verpflichtung nicht erfüllt, sodass die Festsetzung gemäß § 64 VwVG NW gerechtfertigt war. • Beugungsfunktion und spätere Erfüllung: Dass der Kläger die Unterlagen später vorlegte, ist unbeachtlich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung; eine spätere Erfüllung verhindert die Beitreibung nur, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist erfolgte. • Unterlassungsanspruch: Ein Anspruch nach § 60 Abs.3 Satz3 VwVG NW auf Unterlassung der Beitreibung besteht nicht, da die Pflichtverletzung während der Wirksamkeit der Anordnung vorlag und die Beitreibung der Androhung Nachdruck verleiht. Die Klage wird abgewiesen; die Zwangsgeldfestsetzung vom 12.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat die Prüfungs- und Vorlagepflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, weshalb die Behörde zutreffend ein Zwangsgeld androhte und festsetzte. Die sofortige Vollziehbarkeit war im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, und spätere Vorlage der Unterlagen macht die Beitreibung nicht unmöglich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.