Urteil
S 8 KR 200/03
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2006:0720.S8KR200.03.00
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Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2003 wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 29.01.2003 bis zum 31.08.2004 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig war.
Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 9/10 auferlegt.
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2003 wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 29.01.2003 bis zum 31.08.2004 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig war. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 9/10 auferlegt. Tatbestand: Zum Entscheidungszeitpunkt streiten die Beteiligten noch über die Frage der Sozialversicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im Zeitraum vom 29.01.2003 bis zum 31.08.2004. Der 1961 geborene Kläger arbeitete seit dem 29.01.2003 als selbständiger Web-Designer. Im Jahre 2003 nahm er laut vorgelegten Rechnungen 2644,44 Euro, laut vorgelegtem Einkommenssteuerbescheid 538,00 Euro ein. Für das Jahr 2004 legte er Rechnungen in Höhe von 6.132,34 Euro für die Errichtung und Pflege von Internet-Seiten sowie Rechnungen in Höhe von 768,05 Euro für die Durchführung von Schulungen vor. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 betrug das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 2.857,00 Euro, aus nichtselbständiger Tätigkeit 5.000,00 Euro. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Tätigkeit „Gestaltung von Internetseiten“ gab er an, dass er 95 % des hieraus resultierenden Arbeitseinkommens aus dem Entwurf, der Konzeption und der inhaltlichen Gestaltung von Internetseiten einschließlich der dafür erforderlichen technischen Umsetzung erziele, während 5 % aus der technischen Einrichtung und Pflege von Internetseiten resultiere. Seit dem 01.09.2004 ist der Kläger als Web-Designer bzw. Projekt-Manager mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1.750,00 Euro festangestellt und sozialversichert beschäftigt. Mit Bescheid vom 19.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2003 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sei. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Web-Designer enthalte zwar gestalterische Komponenten. Nach dem Gesamtgepräge der Tätigkeit sei diese jedoch eher dem Bereich der angewandten Informatik zuzuordnen. Der Kläger hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Sozialversicherungspflicht nach dem KSVG geltend macht. Seine Tätigkeit sei dem Bereich der bildenden Kunst und auch der Publizistik zuzuordnen. Hinsichtlich seiner diesbezüglichen Einkommenslage sei ihm der Status als Berufsanfänger einzuräumen. Nach Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 mit dem darin enthaltenen Anhaltspunkt für die seit September 2004 ausgeübte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Monatseinkommen in Höhe von 1.750,00 Euro und dem entsprechenden Hinweis der Vorsitzenden hat er das Klagebegehren auf die Feststellung für die Zeit bis August 2004 beschränkt. Den Einwänden der Beklagten zum Status als Berufsanfänger hält er entgegen, dass eine Tätigkeit als Musiker in den Jahren 1987 bis 1989 nur als Hobby ausgeübt worden sei, neben der damals erfolgten und vom Arbeitsamt geförderten Weiterbildung. Bei seiner Tätigkeit als Schlagzeuglehrer in den Jahren 1992 und 1993 habe sich es lediglich um einen sogenannten Studentenjob mit maximal 2 Schulstunden wöchentlich gehandelt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2003 festzustellen, dass er in der Zeit vom 29.01.2003 bis zum 31.08.2004 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig war. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.07.2005 - B 3 KR 37/04 R - erhebt sie keine Einwände mehr gegen die Qualifizierung der klägerischen Tätigkeit als künstlerische Tätigkeit. Eine Sozialversicherungspflicht gemäß dem KSVG bleibe dennoch außer Betracht, da der Kläger unter Berücksichtigung seines aktenkundigen Lebenslaufes nicht Berufsanfänger sei und auch nicht das für eine Versicherungspflicht erforderliche Mindesteinkommen erziele. Dem Status als Berufsanfänger stehe entgegen, dass der Kläger in einem Lebenslauf für die Zeit von März 1987 bis November 1989 eine Tätigkeit als Musiker angegeben hat und von August 1992 bis Juni 1993 als Schlagzeuglehrer berufstätig war. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in ihrem aufrechterhaltenen Umfang begründet. Der Kläger ist im Zeitraum vom 29.01.2003 bis zum 31.08.2004 versicherungspflichtig nach dem KSVG gewesen. Nach der Entscheidung und den Ausführungen des Bundessozialgerichts vom 07.07.2005 ist die Tätigkeit des Klägers als Web-Designer als Erwerbstätigkeit als Künstler zu qualifizieren. Insoweit erhebt auch die Beklagte keine Bedenken mehr. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten war der Kläger in diesem Zeitpunkt auch nicht versicherungsfrei gemäß § 3 Abs. 1 KSVG. Denn die mit dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung eines Mindesteinkommens in Höhe von 3.900,00 Euro jährlich findet vorliegend für den streitigen Zeitraum keine Anwendung, § 3 Abs. 2 KSVG. Die Forderung des Mindesteinkommens gilt nicht bis zum Ablauf von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit, § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG, und damit für sog. Berufsanfänger. Die Kammer ist diesbezüglich davon ausgegangen, dass der Kläger seine künstlerische Tätigkeit erstmals im Januar 2003 aufgenommen hat. Dem stehen nicht die in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeiten als Musiker und Schlagzeuglehrer entgegen. Hinsichtlich der in den Jahren 1987 bis 1989 ausgeübten Tätigkeit als Musiker, die der Kläger in einem damals gefertigten Lebenslauf aufgeführt hatte, ist seine Einlassung, dass er diese Tätigkeit nicht zu Erwerbszwecken, sondern nur hobbymäßig ausgeübt habe, nachvollziehbar und glaubhaft. Denn in diesem Zeitraum hat er ausweislich vorgelegter Unterlagen eine Weiterbildungsmaßnahme und Leistungen des Arbeitsamtes bezogen, ohne dass diese bereits damals angegebene Tätigkeit diesem Leistungsbezug entgegenstand. Auch die 1992 und 1993 ausgeübte und auch entgoltene Tätigkeit als (freiberuflicher) Schlagzeuglehrer stellt keine erstmalige Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG dar, da diese Tätigkeit während der Dauer des Studiums des Klägers als ordentlicher Studierender einer Hochschule nicht als zuerst aufgenommene künstlerische Tätigkeit zählt bzw. die 3-Jahres-Frist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 verlängert, § 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 8 KSVG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Unter Berücksichtigung des sich im Laufe des Verfahrens ergebenden Streitgegenstandes (Sozialversicherungspflicht von Januar 2003 bis zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt) und der Veranlassung der Klage waren die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Beklagten zum weit überwiegenden Anteil aufzuerlegen. Zu 1/10 hat der Kläger sie selber zu tragen, da die Klage zum Zeitpunkt der teilweisen Erledigungserklärung im Erörterungstermin am 22.06.2006 zum Teil - bezüglich des Zeitraums vom 01.09.2004 bis zum 22.06.2006 - unbegründet war. Mangels zeitnahen Vortrags der im September 2004 aufgenommenen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und damit eine wesentlichen Veränderung konnte ein richterlicher Hinweis zur Unbegründetheit der Klage (aufgrund des sozialpflichtigen Einkommens in Höhe von 1.750,00 Euro monatlich) nicht früher ergehen.