Urteil
S 37 AS 144/05
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bedarfsberechnung nach SGB II ist grundsätzlich der Kalendermonat als Bedarfszeitraum zugrunde zu legen (Monatsprinzip).
• Für Teilmonate sind die Leistungen anteilig nach 1/30 des Monatsbetrags zu berechnen (§ 41 Abs.1 SGB II).
• Zuflüsse laufender Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld I) sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs.2 ALG II-V, § 11 SGB II).
• Der Antrag auf Leistungen bewirkt primär Verfahrenswirkungen; das Monatsprinzip bleibt davon unberührt (§ 37 SGB II).
• Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs.2 SGB II ist eng auszulegen; gerundet wird auf den Endbetrag, nicht auf jeden Zwischenteilbetrag.
Entscheidungsgründe
Monatsprinzip bei Bedarfsberechnung nach SGB II; anteilige Behandlung von Teilmonaten • Bei der Bedarfsberechnung nach SGB II ist grundsätzlich der Kalendermonat als Bedarfszeitraum zugrunde zu legen (Monatsprinzip). • Für Teilmonate sind die Leistungen anteilig nach 1/30 des Monatsbetrags zu berechnen (§ 41 Abs.1 SGB II). • Zuflüsse laufender Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld I) sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs.2 ALG II-V, § 11 SGB II). • Der Antrag auf Leistungen bewirkt primär Verfahrenswirkungen; das Monatsprinzip bleibt davon unberührt (§ 37 SGB II). • Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs.2 SGB II ist eng auszulegen; gerundet wird auf den Endbetrag, nicht auf jeden Zwischenteilbetrag. Die Klägerin (alleinerziehend) und ihre Tochter beantragten am 13.01.2005 Leistungen nach SGB II; die Klägerin erhielt ALG I bis 22.01.2005. Die Beklagte bewilligte Leistungen für Januar bis April 2005, erhöhte diese im Änderungsbescheid vom 24.06.2005, lehnte aber weitere Ansprüche ab. Die Kläger beanstandeten insbesondere die Berechnung für Januar 2005: sie verlangten einen Bewilligungsbeginn ab 23.01.2005, eine andere Anrechnung und Rundung nach § 41 Abs.2 SGB II sowie Berücksichtigung des § 24-Zuschlags. Die Beklagte hielt das Monatsprinzip und die angewandte Anrechnung für zutreffend und führte aus, das im Januar gezahlte ALG I sei anteilig zu berücksichtigen. Streitgegenstand war somit die richtige Ermittlung des Bedarfszeitraums und die korrekte Anrechnung von Einkommen und Rundung. • Die Klage ist unbegründet; die Bescheide vom 31.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24.06.2005 sind nicht zu beanstanden. • Rechtliche Grundlagen: § 19 SGB II (Leistungen), § 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit), § 24 SGB II (befristeter Zuschlag), § 41 SGB II (Monatsprinzip und Rundung), § 11 SGB II (Einkommensanrechnung), § 12 SGB II (Vermögen), ALG II-V § 2 (Zuflussregelung). • Das Monatsprinzip ist bereits in der früheren Rechtsprechung verankert und wird durch § 41 SGB II sowie ALG II-V bestätigt; daher ist für die Bedarfsberechnung der Kalendermonat maßgeblich und Teilmonate sind anteilig (1/30) zu berechnen. • Der Antrag vom 13.01.2005 begründet keine Verschiebung des Bedarfszeitraums auf den 23.01.2005; Antragswirkungen sind überwiegend verfahrensrechtlich (§ 37 SGB II) und führen nicht zu rückwirkender Änderung des Monatsprinzips. • Arbeitslosengeld I, das bis 22.01.2005 zufloss, ist als laufende Einnahme nach der Zuflusstheorie anteilig dem Januar zuzurechnen; nach Abzug der zulässigen Pauschalen verbleibt ein anrechenbares Einkommen, das den Bedarf für Januar im entschiedenen Umfang deckt. • Zu berücksichtigende Unterkunftskosten sind anteilig einzubeziehen, auch wenn die Miete vor Antragstellung bezahlt wurde; nur zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen mindern den Leistungsumfang. • Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs.2 SGB II dient der Vermeidung von Bagatellen und ist auf den Endbetrag anzuwenden, nicht auf alle Zwischensummen; etwaige Rundungsdifferenzen sind hier unerheblich. • Konkrete Berechnung: Bedarf Januar (13.–31.01.2005) 711,23 EUR, anteiliges ALG I als Einkommen 580,74 EUR, verbleibender Bedarf vor Zuschlag 130,49 EUR, anteiliger § 24-Zuschlag 64,20 EUR, verbleibender Leistungsanspruch 194,49 EUR, während der Änderungsbescheid 254,83 EUR ausgewiesen hat, sodass keine höheren Ansprüche der Kläger bestehen. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Das Gericht bestätigt das Monatsprinzip bei der Bedarfsberechnung nach SGB II und die anteilige Anrechnung des bis 22.01.2005 zufließenden Arbeitslosengeldes I; daraus ergibt sich kein zusätzlicher Leistungsanspruch für Januar 2005. Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs.2 SGB II ist restriktiv auf den Endbetrag anzuwenden und ändert das Ergebnis nicht. Kosten tragen die Beteiligten nicht gegeneinander; die Berufung wurde zugelassen.