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Urteil

S 25 AL 50/06

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf Insolvenzgeld nach §183 SGB III setzen einen bestehenden, offenen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber voraus. • Ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts bindet das Sozialgericht nicht; dieses hat im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes eigene Feststellungen zu treffen (§103 SGG). • Haftung für vor Eintragung behauptete Aktiengesellschaft kommt nach §41 Abs.1 S.2 AktG nur in Betracht, wenn die Vorgesellschaft errichtet und die Satzung beurkundet ist; eine Handelndenhaftung entfällt ohne dies. • Ansprüche aus §179 BGB begründen nur Schadensersatzansprüche und keinen primären, insolvenzgeldfähigen Anspruch auf Arbeitsentgelt. • Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die Agentur für Arbeit sind gesondert und gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (§839 BGB i.V.m. Art.34 GG).
Entscheidungsgründe
Kein Insolvenzgeld bei nicht entstandener Aktiengesellschaft und fehlendem Arbeitsentgeltanspruch • Ansprüche auf Insolvenzgeld nach §183 SGB III setzen einen bestehenden, offenen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber voraus. • Ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts bindet das Sozialgericht nicht; dieses hat im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes eigene Feststellungen zu treffen (§103 SGG). • Haftung für vor Eintragung behauptete Aktiengesellschaft kommt nach §41 Abs.1 S.2 AktG nur in Betracht, wenn die Vorgesellschaft errichtet und die Satzung beurkundet ist; eine Handelndenhaftung entfällt ohne dies. • Ansprüche aus §179 BGB begründen nur Schadensersatzansprüche und keinen primären, insolvenzgeldfähigen Anspruch auf Arbeitsentgelt. • Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die Agentur für Arbeit sind gesondert und gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (§839 BGB i.V.m. Art.34 GG). Die Klägerin schloss am 07.02.2004 einen Arbeitsvertrag mit einer behaupteten P AG und arbeitete ab 15.02.2004 bis 09.03.2004, erhielt jedoch keinen Lohn. Die P AG war de jure nie ins Handelsregister eingetragen; unter derselben Adresse bestand die P I GmbH. Die Klägerin beantragte Insolvenzgeld für den Zeitraum 15.2.–9.3.2004; die Beklagte lehnte ab und bestätigte dies im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin rief daraufhin das Sozialgericht an und machte geltend, dass in anderen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen Ansprüche gegen die GmbH anerkannt worden seien und die Agentur für Arbeit für die Vermittlung nicht hafte. Die Beklagte hielt entgegen, ein Arbeitsverhältnis zur GmbH sei nicht ersichtlich und das Versäumnisurteil wirke nicht bindend; sie könne nicht für die Seriosität aller Arbeitgeber haften. Das Arbeitsgericht hatte in einem Versäumnisurteil der Klägerin gegen die GmbH einen Anspruch zugesprochen, die Vollstreckung blieb erfolglos. Im sozialgerichtlichen Verfahren war der maßgebliche Vertrag jedoch mit der behaupteten P AG geschlossen worden. • Die Klage ist zulässig als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§54 Abs.4 SGG) und form- und fristgerecht erhoben. • Voraussetzung für Insolvenzgeld nach §183 Abs.1 S.1 SGB III ist ein insolvenzgeldfähiger Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber; diesen Anspruch hat die Klägerin für den Streitzeitraum nicht nachgewiesen. • Das Sozialgericht ist an das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts nicht gebunden; im sozialrechtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§103 SGG) und das Gericht darf alle zugänglichen Informationen eigenständig würdigen. • Der maßgebliche Arbeitsvertrag ist mit der behaupteten P AG geschlossen worden; diese Gesellschaft war nicht errichtet und nicht ins Handelsregister eingetragen, sodass kein Anspruch gegen eine existierende P AG besteht. • Eine persönliche Haftung des Handelnden (Aufsichtsratsvorsitzender) nach §41 Abs.1 S.2 AktG scheidet aus, weil keine errichtete Vorgesellschaft mit notariell beurkundeter Satzung vorliegt. • Ein Anspruch nach §179 BGB wäre nur ein sekundärer Schadensersatzanspruch und begründet keinen primären insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgeltanspruch. • Mögliche Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit wegen unzureichender Kontrolle sind Amtshaftungsansprüche (§839 BGB i.V.m. Art.34 GG) und nicht Gegenstand des Insolvenzgeldverfahrens beim Sozialgericht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld nach §183 SGB III, weil kein offener, insolvenzgeldfähiger Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen einen existierenden Schuldner nachgewiesen ist. Die behauptete P AG war nicht errichtet und eine Haftung der Handelnden nach §41 AktG kommt nicht in Betracht; Ansprüche nach §179 BGB begründen lediglich Schadensersatz, keinen primären Arbeitsentgeltanspruch. Etwaige Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte sind gesondert zu verfolgen und fallen in die ordentliche Gerichtsbarkeit. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.