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Urteil

S 23 AS 104/06

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II gilt nur dem Vermögen des minderjährigen Kindes selbst und kann nicht zugunsten der Eltern einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. • Bei der Bedarfs- und Vermögensprüfung nach SGB II sind die Regelungen des § 9 Abs. 2 SGB II maßgeblich: Einkommen und Vermögen der Eltern werden bei der Berechnung des Bedarfs minderjähriger Kinder berücksichtigt, nicht hingegen das Vermögen der Kinder zugunsten der Eltern. • Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht nur, wenn das zu berücksichtigende Vermögen der Bedarfsgemeinschaft die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge unterschreitet.
Entscheidungsgründe
Kein Kinder-Grundfreibetrag zugunsten der Eltern einer Bedarfsgemeinschaft • Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II gilt nur dem Vermögen des minderjährigen Kindes selbst und kann nicht zugunsten der Eltern einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. • Bei der Bedarfs- und Vermögensprüfung nach SGB II sind die Regelungen des § 9 Abs. 2 SGB II maßgeblich: Einkommen und Vermögen der Eltern werden bei der Berechnung des Bedarfs minderjähriger Kinder berücksichtigt, nicht hingegen das Vermögen der Kinder zugunsten der Eltern. • Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht nur, wenn das zu berücksichtigende Vermögen der Bedarfsgemeinschaft die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge unterschreitet. Der Kläger beantragte zum 06.07.2005 Leistungen nach dem SGB II für sich, seine Partnerin (eheähnliche Gemeinschaft) und ihr gemeinsames minderjähriges Kind für den Zeitraum 06.07.2005–31.10.2005. Die Behörde ermittelte Vermögen der Bedarfsgemeinschaft und lehnte Leistungen zunächst wegen Überschreitens der Freibeträge ab. Nach erfolgtem Vortrag und neuer Prüfung gewährte die Behörde Leistungen ab 01.11.2005, berücksichtigte jedoch nicht den zusätzlichen Kindergrundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II zugunsten der Eltern. Der Kläger rügte, der Kinderfreibetrag sei der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen und begehrte Leistungen rückwirkend; die Behörde blieb bei ihrer Rechtsauffassung. Das Gericht hat die Bescheide und die Berechnung der Freibeträge geprüft. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 7, 9, 12, 19, 20, 22, 28 SGB II. Maßgeblich ist, dass Vermögen als verwertbar zu berücksichtigen ist (§ 12 Abs. 1 SGB II) und danach bestimmte Grundfreibeträge abzusetzen sind (§ 12 Abs. 2 SGB II). • Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II ist ausdrücklich als Freibetrag für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind ausgestaltet und mindert das dem Kind zuzurechnende Vermögen; er ist kein allgemein auf die Bedarfsgemeinschaft übertragbarer "Kinderfreibetrag" zugunsten der Eltern. • Systematisch ist § 12 Abs. 2 Nr. 1a i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II zu lesen: Bei minderjährigen Kindern wird das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt, nicht umgekehrt die Vermögenswerte des Kindes zugunsten der Eltern. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf die Eltern widerspräche dem Schutzzweck der Norm, Kindesvermögen zu schützen. • Die Berechnung der Beklagten ergab, dass das gemeinsame Vermögen zum Stichtag 01.11.2005 den für die Bedarfsgemeinschaft verbleibenden Freibetrag von 17.850,00 EUR überstieg; die von der Behörde ermittelte Vermögensbestands- und Freibetragsberechnung war nach Prüfung durch das Gericht zutreffend. • Die Einwendungen des Klägers, wonach wirtschaftliche Lebenswirklichkeit und Innenverhältnisse von Familien eine andere Behandlung rechtfertigten, sind nachvollziehbar, vermögen aber die gesetzliche Systematik und den eindeutigen Anwendungsbereich der Vorschriften nicht zu durchbrechen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines weiteren Freibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II zugunsten der Eltern für den streitigen Zeitraum; der Freibetrag betrifft ausschließlich das dem minderjährigen Kind zuzurechnende Vermögen. Die angegriffenen Bescheide vom 06.01.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 sind rechtmäßig und wurden zu Recht nicht zugunsten des Klägers geändert. Die außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.