Beschluss
S 16 U 210/03
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zwangsmitgliedschaft von Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung und das Monopol der Berufsgenossenschaften verstoßen nicht gegen höherrangiges Europarecht oder deutsches Verfassungsrecht.
• Die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
• Die Höhe der Gefahrklasse und daraus folgende Beitragserhöhungen sind keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts, soweit sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen.
Entscheidungsgründe
Zwangsmitgliedschaft in gesetzlicher Unfallversicherung und Insolvenzgeld-Umlage verfassungskonform • Die Zwangsmitgliedschaft von Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung und das Monopol der Berufsgenossenschaften verstoßen nicht gegen höherrangiges Europarecht oder deutsches Verfassungsrecht. • Die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Die Höhe der Gefahrklasse und daraus folgende Beitragserhöhungen sind keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts, soweit sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Die Klägerin betreibt ein Theater und wurde für 2001 bis ab 2003 jeweils einer höheren Gefahrklasse zugeordnet. Die Beklagte setzte für 2002 einen Gesamtbeitrag fest, in dem auch eine Insolvenzgeld-Umlage enthalten war. Die Klägerin focht die Beitragsfestsetzung an und rügte unter anderem Verstöße gegen Europarecht (Artikel 81 ff. EG-Vertrag), das Grundrecht auf Eigentum sowie eine Inkongruenz zwischen Mittelaufbringung und Mittelverwendung bei der Insolvenzgeld-Abgabe. Die Beklagte verwies auf einschlägige oberer Gerichtsentscheidungen, die die Vereinbarkeit mit Europarecht und Verfassungsrecht bestätigten. Die Parteien stimmten einer Entscheidung per Gerichtsbescheid zu. • Die Klage ist unbegründet; die Klägerin wird durch den Beitragsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. • Die Zwangsmitgliedschaft und das Monopol der Berufsgenossenschaften verstoßen nicht gegen die Verbote in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag und nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 EG-Vertrag; die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist mit dem EG-Vertrag vereinbar. • Das Bundessozialgericht hat in gleichgelagerten Fällen (B 2 U 16/03 R; B 2 U 34/05 R) die Vereinbarkeit bestätigt und eine Vorlage an den EuGH nicht für erforderlich gehalten; die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. • Auch die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage ist rechtlich zulässig; es bestehen keine konkreten rechtlichen Einwände gegen die Abrechnung und Verteilung der Umlage. • Soweit die Klägerin eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) geltend macht, reicht die Linienerhöhung der Gefahrklasse und die damit verbundene Beitragserhöhung nicht zur Feststellung einer verfassungswidrigen Belastung, da die Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Die Klage wird abgewiesen. Die beanstandeten Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung, das Monopol der Berufsgenossenschaften sowie die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage mit Europarecht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar sind. Die Entscheidung stützt sich auf einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte, die keine rechtlichen Bedenken erkennen ließen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Damit bleibt der Beitragsbescheid einschließlich der Insolvenzgeld-Umlage wirksam bestehen.