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Urteil

S 10 R 409/05

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der erhöhte Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI ist verfassungsgemäß. • Die Regelung knüpft an die fehlende Elterneigenschaft an und nicht an eine Behinderung; daher greift Art. 3 Abs. 3 GG nicht ein. • Die Ungleichbehandlung von Eltern und Kinderlosen ist verfassungsgemäß, weil Eltern einen generativen Beitrag zur Stabilität der Sozialversicherung leisten. • Eine weitergehende Differenzierung nach Anzahl der Kinder oder die Unsicherheit, ob Kinder später Beitragszahler werden, rechtfertigt keine Verfassungswidrigkeit. • Klageabweisung, da die Beklagte die gesetzliche Neuregelung zutreffend umgesetzt hat.
Entscheidungsgründe
Erhöhter Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung verfassungsgemäß • Der erhöhte Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI ist verfassungsgemäß. • Die Regelung knüpft an die fehlende Elterneigenschaft an und nicht an eine Behinderung; daher greift Art. 3 Abs. 3 GG nicht ein. • Die Ungleichbehandlung von Eltern und Kinderlosen ist verfassungsgemäß, weil Eltern einen generativen Beitrag zur Stabilität der Sozialversicherung leisten. • Eine weitergehende Differenzierung nach Anzahl der Kinder oder die Unsicherheit, ob Kinder später Beitragszahler werden, rechtfertigt keine Verfassungswidrigkeit. • Klageabweisung, da die Beklagte die gesetzliche Neuregelung zutreffend umgesetzt hat. Die Klägerin, 1948 geboren und kinderlos, bezieht seit 1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 02.03.2005 setzte die Beklagte ab 01.01.2005 einen um 0,25 Prozentpunkte erhöhten Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für die Klägerin fest. Die Klägerin widersprach und begehrte im Klageverfahren die Aufhebung dieser Festsetzung. Sie rügte Verfassungswidrigkeit der Regelung, insbesondere Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG, weil ihre unfreiwillige Kinderlosigkeit eine Behinderung sei, Eltern nicht mehr Leistungen in Anspruch nähmen als Kinderlose und unklar sei, ob erzogene Kinder später Beitragszahler würden. Die Beklagte berief sich darauf, lediglich die gesetzliche Neuregelung umzusetzen und hielt den Bescheid für rechtmäßig. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; Rechtsgrundlage der Festsetzung ist § 55 Abs. 3 SGB XI. • § 55 Abs. 3 SGB XI sieht einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatz-Punkten für Mitglieder ohne Elterneigenschaft vor; Ausnahmeregeln für Eltern nach Satz 2 greifen hier nicht. • Art. 3 Abs. 3 SGG (Diskriminierungsverbot wegen Behinderung) greift nicht, weil die Vorschrift nicht nach den Gründen der Kinderlosigkeit differenziert und nicht an eine Behinderung anknüpft. • Das allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass Eltern wegen ihres generativen Beitrags anders zu behandeln sind; der Gesetzgeber hat dieser Vorgabe durch die Neuregelung entsprochen. • Die Einwände der Klägerin, die Frage der tatsächlichen späteren Beitragsleistung erzogener Kinder und eine fehlende Differenzierung nach Kinderzahl, sind nicht verfassungsrechtlich durchschlagend; Praktikabilitäts- und Prognoseaspekte rechtfertigen die gewählte Regelung. • Das Ziel, den generativen Beitrag der Eltern zu würdigen, rechtfertigt die Ungleichbehandlung; eine weitergehende Reduzierung des Beitrags für Eltern war nicht gefordert. • Folge: Die Beklagte hat die gesetzliche Regelung zutreffend angewendet; die Klage ist daher abzuweisen. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Sozialgericht bestätigt, dass die Festsetzung des um 0,25 Prozentpunkte erhöhten Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose auf § 55 Abs. 3 SGB XI beruht und verfassungsgemäß ist. Weder das Diskriminierungsverbot wegen Behinderung (Art. 3 Abs. 3 GG) noch das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) führen zur Unwirksamkeit der Regelung. Die Neuregelung würdigt den generativen Beitrag von Eltern und ist in ihrer Differenzierung sachlich gerechtfertigt; praktische Erwägungen sprechen gegen weitergehende Differenzierungen. Kosten sind nicht zu erstatten.