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Urteil

S 4 KR 419/01

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein eingetragener Verein ist nur dann Unternehmer i.S. des § 24 Abs.1 S.1 Nr.2 KSVG, wenn er das betreffende Orchester tatsächlich betreibt und Einfluss auf Organisation, Vertragsabschlüsse und Zahlungen ausübt. • Der bloße Zweck in der Vereinssatzung und die Namensgebung eines Orchesters begründen für sich genommen keine Unternehmerstellung, wenn eine Konzertagentur die operative Durchführung, Vertragsschließung und Zahlungsabwicklung übernimmt. • Für die Erfassung im Verwaltungsverfahren ist zu prüfen, wer tatsächlich als Betreiber auftritt; die bloße Gemeinnützigkeit oder fehlende Gewinnerzielungsabsicht steht der Unternehmereigenschaft nicht grundsätzlich entgegen, entscheidet aber hier nicht zugunsten des Vereins.
Entscheidungsgründe
Verein ist kein Unternehmer i.S. des KSVG, wenn Konzertagentur Betrieb ausübt • Ein eingetragener Verein ist nur dann Unternehmer i.S. des § 24 Abs.1 S.1 Nr.2 KSVG, wenn er das betreffende Orchester tatsächlich betreibt und Einfluss auf Organisation, Vertragsabschlüsse und Zahlungen ausübt. • Der bloße Zweck in der Vereinssatzung und die Namensgebung eines Orchesters begründen für sich genommen keine Unternehmerstellung, wenn eine Konzertagentur die operative Durchführung, Vertragsschließung und Zahlungsabwicklung übernimmt. • Für die Erfassung im Verwaltungsverfahren ist zu prüfen, wer tatsächlich als Betreiber auftritt; die bloße Gemeinnützigkeit oder fehlende Gewinnerzielungsabsicht steht der Unternehmereigenschaft nicht grundsätzlich entgegen, entscheidet aber hier nicht zugunsten des Vereins. Streitig war die Verpflichtung eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins zur Zahlung der Künstlersozialabgabe, weil er nach Ansicht der Behörde ein Orchester betreibe. Der Verein war Namensgeber des Orchesters und bestand aus sieben Mitgliedern ohne nennenswerte Einnahmen; Satzungszweck war die Aufführung von Konzerten. Tatsächlich organisierte und vertrat jedoch eine Konzertagentur die Veranstaltungen, schloss Verträge mit Veranstaltern und Musikern, stimmte Programme und Honorare ab und wickelte Zahlungen über eigene Konten ab. Die Musiker waren hauptberuflich bei anderen Orchestern angestellt und für die X T M auf Honorarbasis tätig. Die Behörde erließ einen Erfassungsbescheid nach § 24 KSVG; der Verein widersprach und klagte gegen die Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht. • Rechtliche Ausgangslage: § 24 Abs.1 KSVG erfasst Unternehmer, namentlich auch Betreiber von Orchestern, wenn der Zweck überwiegend auf öffentliche Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet ist. • Abgrenzung Unternehmer/Unternehmen: Das Unternehmen setzt nachhaltige, regelmäßige Tätigkeit voraus; das Orchester selbst ist als Unternehmen einzustufen, da jährlich ca. 10 Konzerte stattfinden. • Begriff des Betreibens: Entscheidend ist, wer das Unternehmen tatsächlich betreibt und Einfluss auf Organisation, Vertragsabschluss und Zahlungsverkehr ausübt; bloße Satzungszwecke oder Namensnennung genügen nicht. • Tatfrage Anwendung: Im vorliegenden Fall erfüllte die Konzertagentur die tatsächlichen Betreiberfunktionen (Vertragsabschlüsse, Abwicklung, Zahlungseinrichtung), verwendete eigene Geschäftspapiere und Konten und trat als Vermittlerin gegenüber Veranstaltern und Künstlern auf. • Zurechnung: Zahlungen über ein früher vom Verein genutztes Konto sind dem Verein nicht zuzurechnen, weil die Verträge nicht im Namen des Vereins geschlossen wurden und die Vereinstatutsvertretung besonderen Formerfordernissen unterliegt. • Rechtsfolge: Mangels tatsächlichen Betreibens durch den Verein fehlt die Unternehmereigenschaft i.S. des § 24 Abs.1 KSVG; der Erfassungsbescheid ist daher rechtswidrig. • Kosten: Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen; Kostenentscheidung nach § 193 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung. Die Klage ist erfolgreich: Der Erfassungsbescheid vom 04.09.2001 (Widerspruchsbescheid 04.12.2001) wurde aufgehoben, weil der Verein das Orchester nicht betrieben hat und somit kein Unternehmer i.S. des § 24 Abs.1 Nr.2 KSVG ist. Operative Durchführung, Vertragsabschlüsse und Zahlungsabwicklung lagen bei der Konzertagentur, sodass dem Verein die unternehmerische Tätigkeit nicht zuzurechnen ist. Die Behörde hätte die tatsächlichen Betreiberhandlungen zu berücksichtigen und nicht allein den Satzungszweck oder die Namensverwendung. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.