Urteil
S 52 R 230/09
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist tätigkeitsbezogen und setzt die Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung voraus.
• Ungeschriebene zusätzliche Voraussetzungen (z. B. überwiegend rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsanwendende und weisungsfreie Tätigkeit) sind nicht ohne gesetzliche Grundlage dem Tatbestand des § 6 SGB VI hinzuzufügen.
• Kann aus der konkreten Stellen- und Funktionsbeschreibung hervorgehen, dass ein Arbeitnehmer als Volljurist tätig ist, begründet dies Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
• Ein Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X ist entbehrlich und formell fehlerhaft, wenn über denselben Rechtsstreit bereits ein Klageverfahren anhängig ist.
Entscheidungsgründe
Befreiung von der RV‑Pflicht für angestellte Volljuristin bei entsprechender Tätigkeit • Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist tätigkeitsbezogen und setzt die Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung voraus. • Ungeschriebene zusätzliche Voraussetzungen (z. B. überwiegend rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsanwendende und weisungsfreie Tätigkeit) sind nicht ohne gesetzliche Grundlage dem Tatbestand des § 6 SGB VI hinzuzufügen. • Kann aus der konkreten Stellen- und Funktionsbeschreibung hervorgehen, dass ein Arbeitnehmer als Volljurist tätig ist, begründet dies Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. • Ein Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X ist entbehrlich und formell fehlerhaft, wenn über denselben Rechtsstreit bereits ein Klageverfahren anhängig ist. Die Klägerin, seit 2002 Mitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks NRW, war in unterschiedlichen befristeten Stellen von der Rentenversicherungspflicht befreit. Zum 1. Januar 2009 wurde ihr befristetes Arbeitsverhältnis bei der E2LW2 F T2 GmbH in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als "Sachbearbeiterin im Team Steuern/Recht" umgewandelt. Die Klägerin beantragte daraufhin Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI. Die Beklagte hob frühere Befreiungsbescheide auf und lehnte den neuen Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin übe keine anwaltliche bzw. rechtsberatende Tätigkeit im erforderlichen Umfang aus und sei nicht weisungsfrei. Die Klägerin legte Widerspruch und Klage ein und legte eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Stellen- und Funktionsbeschreibung sowie Arbeitgeberbestätigungen vor. Das Gericht hat während des Verfahrens das Versorgungswerk beigezogen; die Kammer hat Belege geprüft und die Ablehnung aufgehoben. • Anwendungsbereich § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI: Die Vorschrift ist tätigkeitsbezogen und knüpft an die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie an die dortige Beitragspflicht an. • Gesetzesvorbehalt und Wesentlichkeit: Nach Art. 20 Abs. 3 GG und § 31 SGB I dürfen die Gerichte dem Gesetz nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage weitere wesentliche Tatbestandsmerkmale (z. B. vier ungeschriebene Kriterien) hinzufügen. • Keine Rechtfertigung für die Ausweitung des Tatbestandes: Die Kammer hält es für nicht mit dem Gesetzesvorbehalt vereinbar, die Befreiungsvoraussetzungen über das Gewählte des Gesetzgebers hinaus durch richterliche Kunstformeln zu verschärfen. • Tätigkeitsprüfung anhand der Stellenbeschreibung: Aus der vom Arbeitgeber unterzeichneten Stellen- und Funktionsbeschreibung ergibt sich, dass die Klägerin Aufgaben wahrnimmt, die rechtsberatend, rechtsanwendend, rechtsentscheidend und rechtsvermittelnd sind; sie trifft eigenverantwortliche Entscheidungen und übernimmt Gestaltungskompetenz. • Subsidiär: Selbst wenn die von der Beklagten vertretenen ungeschriebenen Kriterien gelten würden, erfüllt die Klägerin diese nach der vorgelegten Funktionsbeschreibung. • Zurückweisung formeller Einwände gegen Bekanntgabe: Frühere Bescheide, die der Klägerin nicht wirksam bekanntgegeben wurden, begründen keinen tragfähigen Verwaltungsakt; der Überprüfungsbescheid war nicht zulässig, solange der Rechtsstreit anhängig war. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin; sonstige Kosten werden jedem Beteiligten auferlegt. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht hob den Bescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2009 sowie den Überprüfungsbescheid vom 14. September 2010 auf und verurteilte die Beklagte, die Klägerin ab dem 1. Januar 2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Kammer stellte fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt, weil sie Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks ist und ihre konkrete Tätigkeit nach der vom Arbeitgeber vorgelegten Stellenbeschreibung anwaltliche Merkmale aufweist. Die Beklagte konnte nicht ohne gesetzliche Grundlage zusätzliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmale zu Lasten der Klägerin ansetzen; selbst wenn diese anzuwenden wären, lägen sie hier vor. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen; im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.