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Urteil

S 17 SO 109/09

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Urlaubsreise erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe; es muss konkret dargelegt sein, dass die Maßnahme nachhaltig die Teilhabe fördert (§§ 53,55,58 SGB IX; §§ 53,54 SGB XII). • Bei der Abgrenzung zwischen bloßer Ferienreise und sozialpädagogischer, eingliederungszielgerichteter Maßnahme sind konkrete sozialpädagogische Zielsetzungen und ein nachvollziehbares Konzept erforderlich; allgemeine Hinweise genügen nicht. • Kostenaspekte sind bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zu berücksichtigen; staatliche Mittel sind auf das notwendige Maß zu beschränken, sodass auch die Angemessenheitsprüfung (z. B. örtliche Nähe, Kostenobergrenze) Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Keine Eingliederungshilfe für kostspielige Urlaubsreise ohne konkretes sozialpädagogisches Konzept • Eine Urlaubsreise erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe; es muss konkret dargelegt sein, dass die Maßnahme nachhaltig die Teilhabe fördert (§§ 53,55,58 SGB IX; §§ 53,54 SGB XII). • Bei der Abgrenzung zwischen bloßer Ferienreise und sozialpädagogischer, eingliederungszielgerichteter Maßnahme sind konkrete sozialpädagogische Zielsetzungen und ein nachvollziehbares Konzept erforderlich; allgemeine Hinweise genügen nicht. • Kostenaspekte sind bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zu berücksichtigen; staatliche Mittel sind auf das notwendige Maß zu beschränken, sodass auch die Angemessenheitsprüfung (z. B. örtliche Nähe, Kostenobergrenze) Bedeutung hat. Der 1977 geborene, behinderte Kläger lebt in betreutem Wohnen der Lebenshilfe. Seine Betreuerin beantragte die Übernahme der Kosten einer Mallorca-Reise (12.–19.10.2009) zum Preis von 918 Euro als Eingliederungshilfe; die Lebenshilfe stellte ein Programm mit Aktivitäten und sozialpädagogischer Zielsetzung. Das Sozialamt lehnte ab und wertete die Fahrt als Erholungsreise, nicht als erforderliche Eingliederungsmaßnahme; ferner verwies es auf eigene Richtlinien mit einer üblichen Angemessenheitsgrenze von ca. 300 Euro. Der Kläger focht die Ablehnung an und pocht auf Teilhabeförderung nach § 58 SGB IX sowie auf sein Wahlrecht nach § 9 SGB XII. Das Gericht hat ausgeführt, die Reise habe nicht die nötige sozialpädagogische Konkretisierung und sei nicht geeignet, nachhaltig die Alltagskompetenzen des Klägers zu stärken. • Rechtsgrundlagen: §§ 53,54 SGB XII in Verbindung mit §§ 55,58 SGB IX regeln Leistungen zur Teilhabe und konkretisieren Hilfen zur Förderung der Begegnung mit nicht behinderten Menschen. • Anspruchsvoraussetzung nach § 53 Abs.1 SGB XII verlangt, dass die konkrete Maßnahme Aussicht bietet, die Eingliederungsziele zu erreichen; allgemeine oder bloß mögliche Kontakte genügen nicht. • § 58 SGB IX verlangt, dass Hilfen zur Begegnung und zum Umgang mit nicht behinderten Menschen geeignet und auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind; die Maßnahme muss Verhalten und Alltagskompetenzen des behinderten Menschen positiv beeinflussen. • Die vom Beklagten entwickelten Förderkriterien sind grundsätzlich zulässig, doch ersetzen pauschale Leitlinien nicht die gesetzlich vorgeschriebene Einzelfallprüfung; gleichzeitig fehlt hier eine hinreichend konkrete sozialpädagogische Zielsetzung im Reisekonzept. • Die konkrete Mallorca-Reise war aufgrund Programm und Umstände nicht geeignet, die erforderlichen nachhaltigen Effekte im Alltag des Klägers zu erzielen (z. B. Flugfähigkeit, planbare Kontakte), sodass die Maßnahme nicht die Eingliederungshilfevoraussetzungen erfüllte. • Auch die Kostenbemessung ist zu berücksichtigen: Eingliederungshilfe ist nachrangig und auf das Notwendige beschränkt; eine vergleichsweise teure Auslandsreise ist nur dann förderfähig, wenn die Ziele nicht durch kostengünstigere Maßnahmen erreichbar sind. • Eine Teilförderung in Form eines pauschalen Zuschusses kommt nicht in Betracht, weil der Anspruch auf Eingliederungshilfe sich auf die gesamte konkret geprüfte Maßnahme bezieht; liegt kein Anspruch auf die Maßnahme vor, besteht kein Anspruch auf teilweisen Zuschuss. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Reisekosten oder auf einen Zuschuss, weil die konkrete Mallorca-Reise die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53,54 SGB XII in Verbindung mit §§ 55,58 SGB IX nicht erfüllt. Es fehlte an einer hinreichend konkreten sozialpädagogischen Zielsetzung und an der Eignung der Maßnahme, nachhaltige Verbesserungen der Alltags- und Teilhabefähigkeiten herbeizuführen; einfache Kontakte während einer Urlaubsreise genügen hierfür nicht. Ferner ist bei der Prüfung die Angemessenheit der Kosten zu berücksichtigen; staatliche Leistungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken, sodass eine teure Auslandsreise nur dann förderfähig wäre, wenn keine kostengünstigere, gleichwirksame Maßnahme verfügbar ist. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.