Urteil
S 15 R 1531/10
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Ghetto ausgeübte Beschäftigung ist auch dann als aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen anzusehen, wenn Arbeitspflichten bestanden, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde und das Ob und Wie der Arbeit mitbestimmen konnte.
• Entgelt im Sinne des ZRBG umfasst jede Form der Entlohnung, auch Naturalien bzw. Gewährung von Unterhalt; erhebliche Mindestgrenzen sind nicht erforderlich.
• Bei Fällen der Ghetto-Renten, in denen der erste Rentenantrag bis zum 30.06.2003 gestellt wurde, rechtfertigen Gleichbehandungsgründe die Nichtanwendung der allgemeinen Rückwirkungsbeschränkungen des § 44 Abs. 4 SGB X (bzw. § 100 Abs. 4 SGB VI), sodass die Rente bereits ab dem 01.07.1997 zu gewähren ist.
Entscheidungsgründe
ZRBG: Ghettoarbeit als entgeltliche Beschäftigung; Rentenbeginn ab 01.07.1997 bei fristgerechtem Antrag • Eine im Ghetto ausgeübte Beschäftigung ist auch dann als aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen anzusehen, wenn Arbeitspflichten bestanden, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde und das Ob und Wie der Arbeit mitbestimmen konnte. • Entgelt im Sinne des ZRBG umfasst jede Form der Entlohnung, auch Naturalien bzw. Gewährung von Unterhalt; erhebliche Mindestgrenzen sind nicht erforderlich. • Bei Fällen der Ghetto-Renten, in denen der erste Rentenantrag bis zum 30.06.2003 gestellt wurde, rechtfertigen Gleichbehandungsgründe die Nichtanwendung der allgemeinen Rückwirkungsbeschränkungen des § 44 Abs. 4 SGB X (bzw. § 100 Abs. 4 SGB VI), sodass die Rente bereits ab dem 01.07.1997 zu gewähren ist. Die Klägerin, 1929 geboren, war 1941–1944 im Ghetto Sofievka beschäftigt und erhielt als Entlohnung Essen und gelegentlich Schuhe. Sie stellte am 30.12.2002 einen Rentenantrag nach dem ZRBG. Die Rentenversicherung lehnte 2004 die Berücksichtigung der Ghettobeschäftigungszeiten ab mit der Begründung, es fehle an Entgeltlichkeit und an einer freiwilligen Beschäftigung; Widerspruch und Klagen blieben erfolglos. Nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteile vom 02./03.06.2009) wurde die Rechtslage geändert; die Beklagte bewilligte 2010 die Rente aber nur rückwirkend ab 01.01.2005. Die Klägerin begehrt die Nachzahlung der Regelaltersrente bereits ab 01.07.1997 und rügt Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze und den Zweck des ZRBG. • Anwendbare Normen und Rechtslage: ZRBG (§§ 1,3), SGB VI (§§ 35,77,99,100), SGB X (§ 44), Art. 3 GG; maßgebliche Rechtsprechung: BSG-Urteile vom 02./03.06.2009 und frühere Entscheidungen zur Auslegung des ZRBG. • Beurteilung der Ghettobeschäftigung: Nach der jüngeren BSG-Rechtsprechung sind die Tatbestandsmerkmale des ZRBG so auszulegen, dass auch bei bestehenden Arbeitspflichten eine Beschäftigung als aus eigenem Willensentschluss gelten kann, wenn nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde; Entgelt umfasst Naturalien bzw. freie Unterhaltsgewährung, sodass die Klägerin für 01.11.1941–31.05.1942 Pflichtbeitragszeiten geltend machen kann. • Wartezeit und Ersatzzeiten: Die anerkannten Pflichtbeitragszeiten und die Ersatzzeit nach § 250 Abs.1 Nr.4 SGB VI führen dazu, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und die Voraussetzungen für die Regelaltersrente vorliegen. • Rechtsfortbildung wegen Gleichbehandlung: Die Kammer wendet § 44 Abs.4 SGB X und §100 Abs.4 SGB VI nicht an, weil deren Anwendung im konkreten Fall zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Anspruchsberechtigten führen würde, deren Anträge bis 30.06.2003 nicht bestandskräftig entschieden waren; aus Gründen des Art.3 GG und des tätigen Entschädigungszwecks des ZRBG gebieten die Gleichbehandungs- und Entschädigungsgrundsätze rückwirkende Leistung ab 01.07.1997. • Rentenbeginn: Wegen des fristgerecht bis 30.06.2003 gestellten Antrags gilt nach §3 ZRBG der Antrag als am 18.06.1997 gestellt; zusammen mit §99 SGB VI ergibt sich der Rentenbeginn 01.07.1997; insoweit stehen die verfahrensbeschränkenden Normen nicht entgegen. • Kosten und Revision: Die Beklagte ist zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verurteilt; wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Sprungrevision zugelassen. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Regelaltersrente auch für den Zeitraum 01.07.1997 bis 31.12.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen; die bisherigen Bescheide sind entsprechend abzuändern. Die Kammer begründet dies damit, dass die Ghettobeschäftigung der Klägerin nach der gefestigten Rechtsprechung als entgeltliche und aus eigenem Willensentschluss erfolgte Tätigkeit anzuerkennen ist, die für die Wartezeit und Beitragszeiten relevant ist, und dass die besonderen Gleichbehandlungs- und Entschädigungszwecke des ZRBG die Anwendung der allgemeinen Vierjahresrückwirkungsgrenze des § 44 Abs.4 SGB X (bzw. §100 Abs.4 SGB VI) im vorliegenden Fall ausschließen, weil ansonsten Anspruchsberechtigte mit fristgerecht gestellten Anträgen, deren Verfahren vor Inkrafttreten der geänderten Rechtsprechung bestandskräftig abgeschlossen wurden, unvertretbar schlechter gestellt würden. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten; die Sprungrevision wurde zugelassen.