Urteil
S 33 KA 217/09
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird das Regelleistungsvolumen nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des Geltungsquartals zugewiesen, gilt das bisherige höhere Regelleistungsvolumen vorläufig fort (§ 87b Abs.5 SGB V).
• Die in § 87b Abs.5 Satz 4 SGB V verwendete Wendung "rechtzeitig" bezieht sich auf die Frist des Satzes 1 und ist keine bloße Ordnungsvorschrift.
• Zahlt die Kasse ein nachträglich zugewiesenes höheres Regelleistungsvolumen, sind Zahlungsansprüche rückwirkend zu erfüllen; ein zu niedrig festgelegtes Volumen ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Verspätete Zuweisung des Regelleistungsvolumens führt zur Fortgeltung des bisherigen Volumens • Wird das Regelleistungsvolumen nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des Geltungsquartals zugewiesen, gilt das bisherige höhere Regelleistungsvolumen vorläufig fort (§ 87b Abs.5 SGB V). • Die in § 87b Abs.5 Satz 4 SGB V verwendete Wendung "rechtzeitig" bezieht sich auf die Frist des Satzes 1 und ist keine bloße Ordnungsvorschrift. • Zahlt die Kasse ein nachträglich zugewiesenes höheres Regelleistungsvolumen, sind Zahlungsansprüche rückwirkend zu erfüllen; ein zu niedrig festgelegtes Volumen ist aufzuheben. Der Kläger ist praktischer Arzt und erhielt für Quartal I/2009 ein Regelleistungsvolumen von 41.848 Euro. Die Beklagte setzte für Quartal II/2009 mit Bescheid vom 24.02.2009 das Volumen auf 37.981,44 Euro fest; der Bescheid ging dem Kläger am 09.03.2009 zu. Der Kläger rügte, die Zuweisung erfolgte nicht spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn gemäß § 87b Abs.5 SGB V, und machte geltend, dass deshalb das bisherige höhere Volumen fortgelte. Die Beklagte hielt die Frist für eine Ordnungsvorschrift und vertrat, eine Mitteilung vor Beginn des Quartals sei stets rechtzeitig. Die Widerspruchsstelle bestätigte die Senkung; hiergegen erhob der Kläger Klage. Das Gericht hat den Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Anwendung des höheren Volumens verpflichtet. • Klage zulässig und begründet: Der Kläger ist durch die Bescheide beschwert (§ 54 Abs.2 SGG). • Auslegung von § 87b Abs.5 SGB V: Satz 4 spricht von der vorläufigen Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens, wenn die Zuweisung nicht rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeitraums erfolgt. • Die Verwendung des Begriffs "rechtzeitig" in Satz 4 ist als Bezugnahme auf die Frist des Satzes 1 (zuzuweisende Mitteilung spätestens vier Wochen vor Beginn) zu verstehen; es liegt daher keine bloße Ordnungsvorschrift vor. • Die systematische Verknüpfung mit Satz 5 (rückwirkende Erfüllung bei später zugewiesenem höheren Volumen) zeigt, dass der Arzt Ansprüche aus dem höheren Volumen hat, wenn die Mitteilung später als vier Wochen vor Quartalsbeginn erfolgt. • Folge: War die Zuweisung für Quartal II/2009 verspätet, gilt das für Quartal I/2009 zugewiesene höhere Regelleistungsvolumen vorläufig fort und ist der Honorarfestsetzung zugrunde zu legen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO. • Die Sprungrevision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs.2 Nr.1 SGG. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 24.02.2009 (Bestätigung im Widerspruchsbescheid vom 27.05.2009) wird aufgehoben. Da die Zuweisung des Regelleistungsvolumens für Quartal II/2009 nicht spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn erfolgt ist, gilt vorläufig das für Quartal I/2009 zugewiesene höhere Regelleistungsvolumen von 41.848 Euro. Die Beklagte wird verurteilt, dieses Volumen bei der Honorarfestsetzung für Quartal II/2009 zugrunde zu legen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Sprungrevision wurde zugelassen.