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Urteil

S 15 R 1465/10

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf nachträgliche Gewährung einer nach ZRBG bewilligten Regelaltersrente kann auch für den Zeitraum 01.07.1997–31.12.2004 bestehen, wenn der ursprüngliche Rentenantrag bis 30.06.2003 gestellt wurde und die materiellen Voraussetzungen vorliegen. • Die von den allgemeinen Verfahrens- und Ausschlussvorschriften des Sozialrechts (§ 44 Abs. 4 SGB X, § 100 Abs. 4 SGB VI) ausgehende Beschränkung rückwirkender Zahlungen ist verfassungsrechtlich nicht uneingeschränkt anzuwenden, soweit sie zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung betroffener Ghettoverfolgter führt. • Bei Anerkennung einer Ghettobeschäftigung nach den in den Entscheidungen des BSG vom 02./03.06.2009 entwickelten Maßstäben ist nachträglich die Rente ab 01.07.1997 zu gewähren, wenn der Antrag gem. § 3 ZRBG als am 18.06.1997 gestellt gilt. • Für die Verzinsung von Nachzahlungen gilt § 44 SGB I. • Das ZRBG ist im Interesse der Wiedergutmachung so auszulegen und anzuwenden, dass Benachteiligungen derjenigen vermieden werden, die wegen Verfahrensdauer oder früherer bestandskräftiger Entscheidungen von einer frühen Rentenzahlung betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Rentenbeginn nach ZRBG ab 01.07.1997 trotz bestandskräftiger Ablehnung bei Antragsfiktion • Anspruch auf nachträgliche Gewährung einer nach ZRBG bewilligten Regelaltersrente kann auch für den Zeitraum 01.07.1997–31.12.2004 bestehen, wenn der ursprüngliche Rentenantrag bis 30.06.2003 gestellt wurde und die materiellen Voraussetzungen vorliegen. • Die von den allgemeinen Verfahrens- und Ausschlussvorschriften des Sozialrechts (§ 44 Abs. 4 SGB X, § 100 Abs. 4 SGB VI) ausgehende Beschränkung rückwirkender Zahlungen ist verfassungsrechtlich nicht uneingeschränkt anzuwenden, soweit sie zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung betroffener Ghettoverfolgter führt. • Bei Anerkennung einer Ghettobeschäftigung nach den in den Entscheidungen des BSG vom 02./03.06.2009 entwickelten Maßstäben ist nachträglich die Rente ab 01.07.1997 zu gewähren, wenn der Antrag gem. § 3 ZRBG als am 18.06.1997 gestellt gilt. • Für die Verzinsung von Nachzahlungen gilt § 44 SGB I. • Das ZRBG ist im Interesse der Wiedergutmachung so auszulegen und anzuwenden, dass Benachteiligungen derjenigen vermieden werden, die wegen Verfahrensdauer oder früherer bestandskräftiger Entscheidungen von einer frühen Rentenzahlung betroffen sind. Die Klägerin, 1927 geboren, war 1942 im Ghetto Kamionka beschäftigt und danach in Polenlagern bis 1945 tätig. Sie stellte am 27.11.2002 bei der israelischen Rentenbehörde einen Antrag auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung des ZRBG; die Deutsche Rentenversicherung lehnte zunächst mit Bescheid vom 05.01.2004 ab. Nach erneuter Prüfung bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2010 die Rente ab 01.01.2005 und verzinste die Nachzahlung; die Klägerin widersprach und begehrt die Zahlung der Rente bereits ab 01.07.1997 sowie Verzinsung der Nachzahlung. Streitpunkt ist, ob § 3 ZRBG mit der Fiktion eines Antrags vom 18.06.1997 Vorrang hat und die allgemeinen Rückwirkungsbegrenzungen des Sozialrechts (§ 44 Abs.4 SGB X, §100 Abs.4 SGB VI) in diesem Fall zurücktreten müssen. • Zuständigkeit und Beschlussfähigkeit: Das Gericht durfte mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin nicht erschienen war, da rechtzeitig benachrichtigt wurde (§§110,127 SGG). • Rechtslage zur Anerkennung der Ghettobeschäftigung: Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 02./03.06.2009 hat die Tatbestandsmerkmale des ZRBG so ausgelegt, dass Vermittlung durch den Judenrat, Leistung von Entgelt in Form von Lebensunterhalt und fehlende Zwangszuweisung nicht den Ausschluss einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung begründen; diese Auslegung ist für die Entscheidung maßgeblich. • Anwendungsbereich des § 3 ZRBG: Nach § 3 Abs.1 ZRBG gilt ein bis 30.06.2003 gestellter Rentenantrag als am 18.06.1997 gestellt; wegen Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 führt dies bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen zu einem Rentenbeginn ab dem 01.07.1997. • Verhältnis zu allgemeinen Rückwirkungsbeschränkungen: Die allgemeinen Verfahrens- und Ausschlussvorschriften (§ 44 Abs.4 SGB X, §100 Abs.4 SGB VI) sind nicht uneingeschränkt anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einer willkürlichen oder sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Ghettoverfolgten führt; aus Art.3 GG folgt insoweit eine verfassungskonforme Rechtsfortbildung zugunsten der Anwendung des ZRBG. • Sinn und Zweck des ZRBG und Entschädigungsgrundsatz: Zweck des ZRBG ist die Wiedergutmachung zugunsten hochbetagter und oft im Ausland lebender Verfolgter; Gesetzeszweck und Rechtsprechung (auch BGH) verlangen eine Auslegung, die die Wiedergutmachung nicht erschwert. • Voraussetzungen der Rentenberechtigung: Die Klägerin erfüllte die allgemeine Wartezeit durch anerkannte Pflichtbeitrags- und Ersatzzeiten (§§35,51 SGB VI, §250 Abs.1 Nr.4 SGB VI). • Keine Sperre durch EVZ-Stiftung: Die Klägerin hat keine Leistungen aus dem EVZStiftG erhalten, sodass §16 EVZStiftG nicht entgegensteht. • Verzinsung: Nachzahlung ist gemäß §44 SGB I zu verzinsen. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin die Regelaltersrente auch für den Zeitraum 01.07.1997 bis 31.12.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nachzuzahlen und die Nachzahlung gesetzeskonform zu verzinsen. Die Entscheidung stützt sich auf die Anwendung des §3 ZRBG in Verbindung mit der durch das BSG entwickelten Auslegung der Voraussetzungen für Ghettobeschäftigungen; allgemeine rückwirkungsbeschränkende Normen (§44 Abs.4 SGB X, §100 Abs.4 SGB VI) finden hier keine Anwendung, weil ihre Anwendung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Anspruchsberechtigten führen würde. Die Klägerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente; die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Sprungrevision wurde zugelassen.