Urteil
S 14 KA 184/09
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nachbesetzung einer Vertragsarztstelle in einem MVZ nach §103 Abs.4a Satz5 i.V.m. §95 Abs.2 SGB V setzt keine fachgebietsidentität zwischen ausscheidendem Vertragsarzt und Nachfolger voraus.
• Der Begriff der beruflichen Eignung in §103 Abs.4 SGB V ist nicht dahin auszulegen, dass nur ein Arzt desselben Fachgebiets nachfolgen kann; maßgeblich ist die Identität oder Überschneidung des Tätigkeitsspektrums.
• Die Quotenregelung des §101 Abs.4 Satz5 SGB V (§25% für ärztliche Psychotherapeuten) steht einer Nachbesetzung durch psychologische Psychotherapeuten nicht grundsätzlich entgegen, solange die Quote eingehalten wird.
• Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach §95 Abs.2 SGB V besteht ein Anspruch auf Genehmigung der Anstellung; Ermessen der Zulassungsgremien ist insoweit eng zu kontrollieren.
Entscheidungsgründe
Nachbesetzung von Psychotherapeutenstellen im MVZ: keine Fachgebietsidentität erforderlich • Eine Nachbesetzung einer Vertragsarztstelle in einem MVZ nach §103 Abs.4a Satz5 i.V.m. §95 Abs.2 SGB V setzt keine fachgebietsidentität zwischen ausscheidendem Vertragsarzt und Nachfolger voraus. • Der Begriff der beruflichen Eignung in §103 Abs.4 SGB V ist nicht dahin auszulegen, dass nur ein Arzt desselben Fachgebiets nachfolgen kann; maßgeblich ist die Identität oder Überschneidung des Tätigkeitsspektrums. • Die Quotenregelung des §101 Abs.4 Satz5 SGB V (§25% für ärztliche Psychotherapeuten) steht einer Nachbesetzung durch psychologische Psychotherapeuten nicht grundsätzlich entgegen, solange die Quote eingehalten wird. • Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach §95 Abs.2 SGB V besteht ein Anspruch auf Genehmigung der Anstellung; Ermessen der Zulassungsgremien ist insoweit eng zu kontrollieren. Die Klägerin betreibt ein MVZ und beantragte die Genehmigung, zwei ausscheidende ärztliche Psychotherapeutinnen durch psychologische Psychotherapeuten jeweils als angestellte Kraft nachzubesetzen. Der Zulassungsausschuss und der Beklagte lehnten die Anstellungen ab mit der Begründung, Nachbesetzungen setzten fachgebietsidentität voraus und die Quotenregelung schütze ärztliche Stellen. Die Klägerin focht dies an und verwies auf Entscheidungen, wonach eine Nachbesetzung durch psychologische Psychotherapeuten zulässig sein könne; im einstweiligen Rechtsschutz wurde ihr vorläufig Recht gegeben. Im Hauptsacheverfahren stellte die Klägerin dar, die persönlichen Voraussetzungen der Bewerber seien erfüllt; eine Bewerberin ist zwischenzeitlich nicht mehr beschäftigt, die andere war alleiniger Bewerber für die ausgeschriebene Stelle. • Rechtliche Grundlage ist §103 Abs.4a Satz5 i.V.m. §95 Abs.2 SGB V; diese Regelung erlaubt MVZ die Nachbesetzung von Arztstellen auch bei Zulassungsbeschränkungen. • Zur Frage der fachgebietsidentität: Weder Wortlaut noch Systematik von §103 Abs.4a/§103 Abs.4 SGB V verlangen, dass Nachfolger und Praxisübergeber dasselbe ärztliche Fachgebiet haben; der unbestimmte Rechtsbegriff der "beruflichen Eignung" unterliegt gerichtlicher Kontrolle und schließt eine solche Einschränkung nicht ein. • Die Zugehörigkeit zur Arztgruppe der psychotherapeutisch Tätigen nach §101 Abs.4 SGB V spricht für eine weitgehende Überschneidung des Tätigkeitsspektrums zwischen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, sodass letztere grundsätzlich als geeignet anzusehen sind. • Eine gesetzliche Vorrangregelung zugunsten ärztlicher Psychotherapeuten für Nachbesetzungen fehlt; dort wo der Gesetzgeber eine Vorrangregel wollte, hat er diese ausdrücklich geregelt. • Die Quotenregelung des §101 Abs.4 Satz5 SGB V (Mindestanteil ärztlicher Psychotherapeuten) verhindert nicht per se eine Nachbesetzung durch psychologische Psychotherapeuten, solange die Quote nicht unterschritten wird; die Behörde hat die Einhaltung der Quote zu prüfen. • Da im einstweiligen Verfahren bereits festgestellt wurde, dass die Bewerber die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, war dem Anspruch auf Genehmigung der Anstellung stattzugeben; das Ermessen der Zulassungsgremien ist insoweit begrenzt. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Das Gericht verurteilt den Beklagten, die Genehmigung zur Anstellung des Dipl.-Psych. B als Nachfolger der ärztlichen Psychotherapeutin M im Umfang von 32 Wochenstunden zu erteilen, und stellt fest, dass die Ablehnung der Genehmigung für die Dipl.-Psych. C rechtswidrig war. Die Begründung beruht darauf, dass gesetzlich keine Fachgebietsidentität verlangt wird, die berufliche Eignung sich primär nach dem Tätigkeitsspektrum richtet und die Quotenregelung eine solche Nachbesetzung nicht grundsätzlich ausschließt. Die Kosten des Verfahrens sind vom Beklagten und der Beigeladenen zu 7) je zur Hälfte zu tragen. Dadurch bleibt die Möglichkeit erhalten, Nachbesetzungen in einem MVZ mit psychologischen Psychotherapeuten vorzunehmen, sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen und die geltenden Quoten beachtet werden.