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Urteil

S 27 R 1870/11

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung von Ghetto-Beitragszeiten nach ZRBG ist erforderlich, dass der Verfolgte freiwillig und gegen Entgelt beschäftigt war und dies für den betreffenden Zeitraum glaubhaft gemacht ist. • Bei sehr jungem Alter des Antragstellers kann die Glaubhaftigkeit einer eigenen, freiwilligen und entgeltlichen Ghetto-Beschäftigung fehlen; Kleinkinder sind regelmäßig nicht in der Lage, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine solche Tätigkeit zu entwickeln. • Frühere widersprüchliche Sachverhaltsangaben (z. B. dass nur Mutter und Bruder gearbeitet hätten) können die Glaubwürdigkeit späterer Behauptungen einer eigenen Beschäftigung entkräften. • Die Rücknahme eines bindenden Bescheids nach § 44 Abs.1 SGB X ist vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Bescheidsverkündung maßgeblichen Rechtslage und der geläuterten Rechtsauffassung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten bei Kleinkindern • Zur Gewährung von Ghetto-Beitragszeiten nach ZRBG ist erforderlich, dass der Verfolgte freiwillig und gegen Entgelt beschäftigt war und dies für den betreffenden Zeitraum glaubhaft gemacht ist. • Bei sehr jungem Alter des Antragstellers kann die Glaubhaftigkeit einer eigenen, freiwilligen und entgeltlichen Ghetto-Beschäftigung fehlen; Kleinkinder sind regelmäßig nicht in der Lage, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine solche Tätigkeit zu entwickeln. • Frühere widersprüchliche Sachverhaltsangaben (z. B. dass nur Mutter und Bruder gearbeitet hätten) können die Glaubwürdigkeit späterer Behauptungen einer eigenen Beschäftigung entkräften. • Die Rücknahme eines bindenden Bescheids nach § 44 Abs.1 SGB X ist vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Bescheidsverkündung maßgeblichen Rechtslage und der geläuterten Rechtsauffassung zu prüfen. Der Kläger, 1940 geboren und Verfolgter des Nationalsozialismus, beantragte Leistungen wegen Ghetto-Aufenthalts in Bershad und später Altersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten. Er gab unterschiedliche Angaben zu einer eigenen Beschäftigung: zunächst schilderte er, nur Mutter und Bruder hätten gearbeitet, später behauptete er, von November 1941 bis März 1944 selbst Reinigungsarbeiten in der Kommandatur verrichtet zu haben und dafür Naturalentgelt erhalten zu haben. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab mit der Begründung, die Voraussetzungen des ZRBG lägen nicht vor; insbesondere sei bei dem geringen Alter des Klägers zum behaupteten Beschäftigungszeitpunkt von einer eigenen, freiwilligen und entgeltlichen Tätigkeit nicht auszugehen. Nach Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren blieb es beim Ablehnungsbescheid; der Kläger klagte gegen die Nichtanerkennung der Ghetto-Beitragszeiten. • Anwendbare Normen: §1 ZRBG, §1 Abs.2 ZRBG i.V.m. §3 WGSVG, §44 Abs.1 SGB X, §§35,50,55 SGB VI sowie Verfahrensgrundsätze zur Rücknahme bindender Verwaltungsakte. • Tatbestandliche Anforderungen nach ZRBG: Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten setzt glaubhaft dar, dass eine Beschäftigung während des zwangsweisen Aufenthalts im Ghetto aus eigenem Willensentschluss und gegen Entgelt erfolgte; Glaubhaftmachung erfolgt nach dem Ergebnis umfassender Ermittlungen (überwiegende Wahrscheinlichkeit). • Glaubwürdigkeit und Altersaspekt: Das Gericht berücksichtigt die motorischen und kognitiven Fähigkeiten von Kleinkindern und kommt zu dem Ergebnis, dass ein 16 Monate altes Kind und auch ein 3¾-jähriges Kind regelmäßig nicht die erforderlichen Fähigkeiten für eine freiwillige, entgeltliche Beschäftigung besitzt. Deshalb fehlt es an der glaubhaften Darstellung einer eigenen Beschäftigung des Klägers für den behaupteten Zeitraum. • Widersprüchliche Angaben: Frühere Angaben des Klägers gegenüber einer Behörde, wonach nur Mutter und Bruder gearbeitet hätten, untergraben die Glaubwürdigkeit der späteren Behauptung eigener Tätigkeit und verstärken die Zweifel an der Erfüllung der ZRBG-Voraussetzungen. • Rücknahmeprüfung: Nach §44 Abs.1 SGB X ist auf die Rechtslage bei Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheids abzustellen; die rückwirkende Korrektur setzt voraus, dass die ursprüngliche Entscheidung rechtswidrig war. Hier liegen keine Umstände vor, die eine Rücknahme zu Gunsten des Klägers rechtfertigen. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Unter Würdigung der gesetzlichen Voraussetzungen und der entscheidungserheblichen Angaben hat die Beklagte den Bescheid zu Recht nicht zurückgenommen und die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten zu Recht versagt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten und damit keine darauf gestützte Altersrente. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger zum behaupteten Beginn der Tätigkeit etwa 16 Monate alt war und am Ende der behaupteten Zeit nicht älter als 3¾ Jahre, sodass ihm die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine freiwillige und entgeltliche Beschäftigung fehlen. Zudem stehen frühere Angaben, wonach nur Mutter und Bruder gearbeitet hätten, der Glaubhaftigkeit seiner späteren eigenen Beschäftigungsbehauptung entgegen. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Umstände war die Rücknahme des ursprünglichen ablehnenden Bescheids nicht gerechtfertigt; die Beklagte hat somit zu Recht die Gewährung von Rentenansprüchen aus Ghetto-Beitragszeiten abgelehnt.