Urteil
S 12 AS 2040/12
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2012:1227.S12AS2040.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme zur Beauftragten für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen. Die 1952 geborene Klägerin verfügt über eine Jahr 1973 abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester. In der Vergangenheit arbeitete sie mit Unterbrechungen in verschiedenen Krankenhäusern -zum Teil in leitender Funktion- als Krankenschwester bzw. OP-Schwester bzw. Pflegekraft. Im Jahr 1992/1993 absolvierte sie eine Rehabilitationsmaßnahme im bürokaufmännischen Bereich, im Jahr 1994/1995 ließ sie sich ebenfalls im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme zur Altentherapeutin fortbilden und besuchte 1997 ein mehrwöchiges, gefördertes Existenzgründungsseminar. Von 1997 bis 1999 sowie von 2000 bis 2001 war sie selbständig im Kosmetik- und Modebereich tätig. Im Zeitraum von 2002 bis 2008 pflegte sie ohne Ausübung einer Berufstätigkeit ihre Mutter. Seit Ende 2008 ist sie arbeitssuchend und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Jahr 2009 wurde die Klägerin im Rahmen einer so genannten Berufswegeplanung durch den psychologischen Dienst des Beklagten zu folgender Fragestellung begutachtet: „[Die Leistungsempfängerin] möchte eine [Fortbildung] im gerontopsychiatrischen Bereich absolvieren, liegt diesbezüglich Eignung vor? Alternativ hat die Leistungsempfängerin die Idee ihre Selbständigkeit fortzusetzen, die z.Zt. ruht, da ihr die finanziellen Mittel fehlen. Ist es ggf. sinnvoll, die Kundin in ihrem Bestreben zu unterstützen? Wie kann die weitere Berufswegeplanung aussehen? 11 Die mit der Begutachtung betraute Diplom-Psychologin führt hinsichtlich einer Vermittlung in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unter anderem aus: „...Aus psychologischer Sicht ist bei Frau ….. von einer besonderen Persönlichkeitsstruktur auszugehen, die eine Vermittlung in Arbeit unter üblichen Bedingungen wenig Erfolg versprechend sein lässt. Die Ratsuchende bedarf daher Arbeitsbedingungen, die ihrer besonderen Persönlichkeitsstruktur entsprechen und damit einer arbeitsmarktlichen Nische. [...] Es wird erwartet, dass auch die weitere Zusammenarbeit mit Frau ….. sehr konfliktreich sein und von ihr nicht als zielführend sondern als demütigend und kränkend empfunden wird. Bemühungen zur Vermittlung in Arbeit werden aus psychologischer Sicht ebenso wenig erfolgversprechend sein wie berufliche Qualifizierungen; es wird davon ausgegangen, dass Frau ….. sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemühen wird, ihre Arbeitslosigkeit durch eine berufliche Selbständigkeit zu beenden. Leider besteht bei ihr keine Therapiemotivation, so das nicht damit zu rechnen ist, dass sich ihre Persönlichkeitsstruktur dahingehend entwickeln wird, dass sie ihre fundierten beruflichen Kenntnisse und Qualifizierungen über eine berufliche Selbständigkeit hinaus nutzen und sich in übliche Angestelltenverhältnisse ein finden kann.“ Auf den weiteren Inhalt des psychologischen Gutachtens vom 05.11.2009 wird verwiesen. Am 28.03.2012 beantragte die Klägerin eine Übernahme von Weiterbildungsaufwendungen in Höhe von 3350,00 € (zuzüglich Fahrtkosten) für die 3-monatige Maßnahme „Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen“. Mit Bescheid vom (wohl) 05.04.2012 lehnte der Beklagte die begehrte Förderung ab. Es sei schon die Verfügbarkeit freier Stellen in diesem Bereich nicht ersichtlich. Auch könne nicht angenommen werden, dass die begehrte Weiterbildungsmaßnahme im Falle der Klägerin zu einem Fortfall der Hilfebedürftigkeit führen würde. Zudem lasse das psychologische Gutachten vom 05.11.2009 an der psychologischen Eignung der Klägerin für die strittige Weiterbildung zweifeln. Hiergegen legte die Klägerin am 24.04.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führt sie aus, dass sie zur beruflichen Integration auf die Weiterbildung zur Qualitätsmanagerin angewiesen sei. Sie gehe davon aus, dass sie durch eine entsprechende Förderung in Zukunft Unabhängigkeit von Sozialleistungen erlangen werde. Eine Berücksichtigung des in der Vergangenheit erstellten psychologischen Gutachtens halte sie für zweckfremd. Mit Bescheid vom 10.05.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass Stellen als Qualitätsbeauftragte im Gesundheitswesen kaum verfügbar seien und allenfalls als Zusatzqualifikation bei zu besetzenden Pflegestellen nachgefragt würden. Angesichts des bestehenden Pflegenotstands sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Arbeitslosigkeit ohne eine Weiterbildung in diesem Bereich nicht überwunden werden könne. Im Falle der Klägerin kämen daher andere Arbeitsförderungsinstrumente, wie Eingliederungszuschüsse, Trainingsmaßnahmen oder Bürgerarbeit, als zweckmäßiger in Betracht. Schließlich habe die begehrte Maßnahme ausweislich des psychologischen Gutachtens vom 05.11.2009 wenig Aussicht auf Erfolg. Mit ihrer am 15.06.2012 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung der Weiterbildungsmaßnahme „Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Die die Klägerin betreffende Akte des Beklagten lag im Termin vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidunqsqründe: Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Förderung der Weiterbildungsmaßnahme „Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen“. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Eingliederungsleistung kommt allein § 16 Abs.1 Nr.4 SGB II in Verbindung mit § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht. Nach § 16 Abs.1 Nr.4 SGB II können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem alle Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des SGB III erbracht werden. Soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt, gelten für diese Leistungen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II treten. Gemäß dem im vierten Abschnitt des SGB III normierten § 81 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Wie sich aus der Formulierung, insbesondere aus der Verwendung des Wortes „können“ ergibt, steht die Förderung der Maßnahme im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten (so auch zur Vorgängerregelung: Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 16 Rdnr. 61,61a). Im Rahmen dieser Ermessensabwägung hat die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als zuvor oder ob das Ziel der Förderung der beruflichen Weiterbildung anderweitig erreicht werden kann (zur Vorgängerregelung, § 77 SGB III: BSG, Urteil vom 03.07.2003, Az.: B 7 AL 66/02 R m.w.N.). Voraussetzung ist dabei, dass der Leistungsempfänger die begehrte Weiterbildungsmaßnahme aufgrund seiner persönlichen Eignung und Fähigkeiten erfolgreich absolvieren und darüber hinaus in dem dann erlernten Beruf tatsächlich auch wird arbeiten können. Eine "Notwendigkeit" der Förderung im Sinne der § 81 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III ist demgegenüber nicht anzunehmen, wenn die Maßnahme voraussichtlich erfolglos sein wird und der Antragsteller nicht in der Lage ist, in dem angestrebten Beruf zu arbeiten (LSG NRW, Urteil vom 06.10.2010, Az.:L 12 AS 35/09). Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt sich auf eine Kontrolle, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (BSG, Urteil vom 03.07.2003, Az.: B 7 AL 66/02 R). Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnungsentscheidung vom 05.04.2012 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat erkannt, dass er nach der zugrundeliegenden Anspruchsgrundlage Ermessen im Sinne des § 39 Abs.1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auszuüben hat. Im Rahmen seiner Abwägung hat er auf die Jobbörse der Agentur für Arbeit sowie eine regionale Stellenbörse zurückgegriffen, um den arbeitsmarktlichen Bedarf festzustellen. Schließlich hat er in zutreffender Weise auch auf das in der Vergangenheit über die Klägerin erstellte psychologische Gutachten zurückgegriffen. Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als hierin nicht allein eine Aussage über die Eignung der Klägerin bezüglich einer anderen, in der Vergangenheit begehrten (gerontopsychiatrischen) Fortbildungsmaßnahme enthalten ist. Vielmehr trifft die begutachtende Psychologin insbesondere hinsichtlich der Frage, wie sich der weitere Berufsweg der Klägerin gestalten könnte, auch allgemeinere Feststellungen über die Wiedereingliederungsfähigkeit und Förderungseignung der Klägerin. Das Gutachten ist auch noch hinreichend aktuell, um in die Abwägung des Beklagten einbezogen zu werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass sich die konstatierte Persönlichkeitsstruktur der Klägerin zwischenzeitlich grundlegend geändert hätte. Da sich die angegriffene Ablehnungsentscheidung des Beklagten nach alldem als nicht ermessensfehlerhaft darstellt, war die Klage abzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 193 Abs.1 SGG. Die Entscheidung ist gemäß § 143 SGG berufungsfähig.