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Urteil

S 19 AS 179/11

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder ist dem jeweiligen Kind zuzurechnen und kann nur insoweit bei den Eltern als Einkommen angerechnet werden, wie das Kind es zur Bedarfsdeckung nicht benötigt (§ 11 Abs.1 SGB II). • Ist der Bedarf des Kindes durch Unterhalt und andere Leistungen gedeckt, kann der überschießende Teil des Kindergeldes dem leistungsberechtigten Elternteil als Einkommen zugerechnet werden. • Bei der Verteilung von Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft sind die indivduellen Bedarfe und anteiligen Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen; eine schlichte Verrechnung mit Ansprüchen des Kindes ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Kindergeld innerhalb der Bedarfsgemeinschaft und Verteilungsmaßstab • Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder ist dem jeweiligen Kind zuzurechnen und kann nur insoweit bei den Eltern als Einkommen angerechnet werden, wie das Kind es zur Bedarfsdeckung nicht benötigt (§ 11 Abs.1 SGB II). • Ist der Bedarf des Kindes durch Unterhalt und andere Leistungen gedeckt, kann der überschießende Teil des Kindergeldes dem leistungsberechtigten Elternteil als Einkommen zugerechnet werden. • Bei der Verteilung von Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft sind die indivduellen Bedarfe und anteiligen Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen; eine schlichte Verrechnung mit Ansprüchen des Kindes ist unzulässig. Die Klägerin (Mutter) und ihre Kinder leben in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehen Leistungen nach SGB II. Die Klägerin und ihr Sohn rügen die Anrechnung des für die Tochter gezahlten Kindergelds als Einkommen der Mutter sowie die Berechnung der Regelleistungen für August bis Oktober 2010. Die Tochter erhielt Unterhalt und Wohngeld; das Kindergeld floss vollständig an die Mutter. Der Beklagte berücksichtigte den Teil des Kindergelds, der bei der Tochter nicht zur Bedarfsdeckung benötigt wurde, als Einkommen der Mutter und verteilte Gesamteinkommen anteilig nach Bedarf. Die Kläger fordern Nachzahlung höherer Regelleistungen für August bis Oktober 2010; streitig ist insbesondere, ob nur die Hälfte des Kindergelds (92,00 EUR) der Mutter als Einkommen zuzurechnen sei. Das Gericht prüfte die monatsbezogenen Zuflüsse (Einkommen, Unterhalt, Wohngeld) und die Anwendung der Freibeträge sowie die Verteilung nach prozentualen Anteilen des Gesamtbedarfs. • Rechtliche Grundlage ist § 11 Abs. 1 SGB II (Anrechnung von Einkommen des Kindes) in Verbindung mit §§ 11 Abs.2, 30 SGB II und der systematischen Ausrichtung des Unterhaltsrechts (§ 1612b BGB). • Kindergeld wird im Sozialrecht dem jeweiligen Kind zugerechnet; soweit das Kind dieses zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht benötigt, ist der überschüssige Betrag beim leistungsberechtigten Elternteil als Einkommen zu berücksichtigen. • Die gesetzliche Regelung und die Zweckbestimmung des Kindergeldes rechtfertigen die Anrechnung des nicht für das Kind benötigten Anteils beim Elternteil, der die Betreuung erbringt; dies widerspricht nicht der unterhaltsrechtlichen Regelung von § 1612b BGB. • Bei der Verteilung des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist nach dem jeweiligen Anteil am Gesamtbedarf zu verteilen; individuelle Ansprüche der Mitglieder sind getrennt zu berechnen, eine einfache Umschichtung von Beträgen zugunsten des Kindes ist nicht möglich. • Konkrete Berechnung für August bis Oktober 2010 ergab, dass die Bewilligungsbescheide für September und Oktober 2010 rechtmäßig sind; für August 2010 sind die Bewilligungen nur in einem geringen Umfang (3,47 EUR Gesamtabweichung) zu korrigieren, weil im Ausgangsbescheid ein Betrag noch zu Gunsten der Tochter ausgewiesen war, obwohl sie keinen Anspruch hatte. • Anrechenbare Erwerbseinkommen sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge zu ermitteln (§§ 11, 30 SGB II); Einkommen des volljährigen Kindes, das dessen eigenen Bedarf betrifft, ist gemäß § 9 Abs.2 SGB II nicht auf andere Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder zu verteilen. • Die Berufung wurde nicht zugelassen, weil die Rechtslage durch ständige Rechtsprechung und Literatur geklärt ist und der Streitwert die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Klage war überwiegend unbegründet; der Bescheid des Beklagten wird nur in geringem Umfang abgeändert: der Klägerin zu 1) sind für August 2010 weitere 1,92 EUR und dem Kläger zu 2) weitere 1,55 EUR an Regelleistungen zu zahlen. Für September und Oktober 2010 bleiben die Bewilligungen in vollem Umfang rechtmäßig. Die Kläger haben insgesamt nur in geringem Umfang obsiegt, weil das bei der Tochter nicht zur Bedarfsdeckung benötigte Kindergeld zutreffend als Einkommen der Klägerin berücksichtigt wurde und die Verteilung des Gesamteinkommens nach den prozentualen Anteilen am Gesamtbedarf korrekt erfolgte. Die Beteiligten tragen ihre Kosten selbst; die Berufung wird nicht zugelassen.