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Urteil

S 2 KA 476/11

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kassenärztliche Vereinigung darf nach § 95d Abs. 3 SGB V das Honorar eines Vertragsarztes wegen fehlenden Fortbildungsnachweises um 10 % für die ersten vier Folgequartale und ab dem darauf folgenden Quartal um 25 % kürzen. • Maßgeblich ist nicht allein der Erwerb von Fortbildungspunkten, sondern der Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung; ein Nachweis durch die Ärztekammer ersetzt diesen nur, wenn er der KV tatsächlich vorliegt bzw. übermittelt wird. • Die KBV-Regelung verpflichtet die KV zu Hinweisen auf die Nachweispflicht; eine ordnungsgemäße Belehrung und Zustellung der Abrechnungsbescheide macht Widersprüche, die erst nach Fristseintritt eingelegt wurden, unzulässig.
Entscheidungsgründe
Honorarkürzung wegen fehlenden Fortbildungsnachweises nach §95d SGB V rechtmäßig • Die Kassenärztliche Vereinigung darf nach § 95d Abs. 3 SGB V das Honorar eines Vertragsarztes wegen fehlenden Fortbildungsnachweises um 10 % für die ersten vier Folgequartale und ab dem darauf folgenden Quartal um 25 % kürzen. • Maßgeblich ist nicht allein der Erwerb von Fortbildungspunkten, sondern der Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung; ein Nachweis durch die Ärztekammer ersetzt diesen nur, wenn er der KV tatsächlich vorliegt bzw. übermittelt wird. • Die KBV-Regelung verpflichtet die KV zu Hinweisen auf die Nachweispflicht; eine ordnungsgemäße Belehrung und Zustellung der Abrechnungsbescheide macht Widersprüche, die erst nach Fristseintritt eingelegt wurden, unzulässig. Der Kläger, Facharzt für Augenheilkunde, ist vertragsärztlich tätig und wurde von der Beklagten (Kassenärztliche Vereinigung) aufgefordert, bis zum 30.06.2009 den Nachweis von 250 Fortbildungspunkten zu erbringen. Die Beklagte kündigte eine Honorarkürzung nach § 95d SGB V an, falls der Nachweis ausbleibe. Mangels fristgerechtem Nachweis kürzte die Beklagte das Honorar des Klägers für mehrere Quartale zunächst um 10 % und später um 25 %. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, er habe sich ausreichend fortgebildet und die Nachweise seien bei der Ärztekammer vorhanden gewesen sowie Nachrichten der KV nicht erhalten oder übersehen. Die Beklagte bestritt dies und führte aus, ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer sei nicht rechtzeitig übermittelt worden; das Einverständnis zur Datenübermittlung habe der Kläger erst 2011 erteilt. Das Gericht hat die Klage entschieden. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, materielle Ablehnung erfolgt jedoch, weil die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind. • Rechtsgrundlage: Grundlage der Honorarkürzung ist § 95d Abs. 3 SGB V; die Vorschrift fordert den alle fünf Jahre zu erbringenden Fortbildungsnachweis und normiert die Kürzungsfolgen bei Unterbleiben des Nachweises. • Nachweispflicht und Beweislast: Gesetzlich kommt es auf den Nachweis gegenüber der KV an, nicht nur auf den tatsächlich erfolgten Punkteerwerb; der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt oder bewiesen, dass er der KV rechtzeitig ein Fortbildungszertifikat über 250 Punkte vorgelegt hat. • Zeitpunkt des Nachweises: Der Kläger erbrachte den vollständigen Nachweis erst am 08.04.2011 durch Erteilung der Einsichtsermächtigung zur Ärztekammer, damit endete die Kürzung erst im Anschlussquartal. • Hinweispflicht und Belehrung: Die Beklagte hat den Kläger rechtzeitig (19.03.2009) schriftlich auf die Nachweispflicht und die Rechtsfolgen hingewiesen; die Abrechnungsbescheide enthielten jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass Widersprüche, die nach Ablauf der Monatsfrist eingelegt wurden, unzulässig sind. • Vertrauens- und Zustellungseinwände: Die vom Kläger vorgebrachten widersprüchlichen Angaben zu Nichtzustellung bzw. Nichtkenntnis der Bescheide sind nicht überzeugend; aus dem Umstand, dass er gegen einen Bescheid (I/2010) fristgerecht Widerspruch einlegte, folgt, dass ihm die Bescheide zugingen und die Kürzungen erkennbar waren. • Ermessensfreiheit: Die Honorarkürzung ist keine Ermessensentscheidung der KV, sondern gebundenes Recht; die Beklagte durfte die Kürzungen in Umfang und Dauer nicht abmildern, wenn der Nachweis fehlte. Die Klage wird abgewiesen; die Abrechnungsbescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte durfte aufgrund des fehlenden Fortbildungsnachweises die Honorare des Klägers nach § 95d Abs. 3 SGB V kürzen, da der Kläger den Nachweis der 250 Fortbildungspunkte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht fristgerecht erbracht und nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein früherer Nachweis vorlag. Der vollständige Nachweis wurde erst am 08.04.2011 erbracht, sodass die Kürzungen bis zum Ende des Folgequartals zu Recht vorgenommen wurden. Die Widersprüche gegen frühere Quartalsabrechnungen waren überwiegend unzulässig, weil sie verspätet eingegangen sind. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.