Urteil
S 37 AS 3151/11
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Angespartes Blindengeld ist kein zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II.
• Angespartes Blindengeld kann nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II wegen besonderer Härte von der Vermögensverwertung ausgenommen sein.
• Die Rechtsprechung des BSG zur Unverwertbarkeit angesparten Blindengeldes im Sozialhilferecht ist auf das SGB II übertragbar.
Entscheidungsgründe
Unverwertbarkeit angesparten Blindengeldes bei SGB II-Leistungen (Härteregelung) • Angespartes Blindengeld ist kein zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II. • Angespartes Blindengeld kann nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II wegen besonderer Härte von der Vermögensverwertung ausgenommen sein. • Die Rechtsprechung des BSG zur Unverwertbarkeit angesparten Blindengeldes im Sozialhilferecht ist auf das SGB II übertragbar. Der Kläger, blind und mit GdB 100, erhielt ab März 2007 Blindengeld und bis Januar 2011 Arbeitslosengeld I. Er beantragte mit Wirkung des Auslaufens von ALG I Leistungen nach dem SGB II. Auf Konten wies er insgesamt 8.058,89 EUR aus, die unstreitig aus angespartem Blindengeld stammten. Der Leistungsträger lehnte ab, weil das Vermögen den Freibetrag von 5.550 EUR übersteige. Der Kläger berief sich darauf, dass Blindengeld nach Gesetz und Rechtsprechung anrechnungsfrei bzw. privilegiert sei und die Ersparnisse nicht verwertbar seien. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung zugunsten des Klägers für den Zeitraum 08.01.2011 bis 25.04.2011. • Voraussetzungen für Leistungen nach § 7 Abs.1 SGB II sind erfüllt: Alter, gewöhnlicher Aufenthalt, Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit lagen vor. • Blindengeld ist nach § 11 Abs.1 und Abs.3 SGB II kein zu berücksichtigendes Einkommen, weil es eine Zweckbestimmung für blindheitsbedingte Mehraufwendungen hat. • Das vom Kläger vorgelegte Vermögen (8.058,89 EUR) stammt aus angespartem Blindengeld; der Freibetrag beträgt 5.550 EUR, sodass rechnerisch 2.508,89 EUR überschießen würden. • § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II sieht vor, dass Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, wenn seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. • Maßgeblich ist die Zweckbestimmung und die Dispositionsfreiheit des Blindengeldes: Auch angespartes Blindengeld dient weiterhin dem blindheitsbedingten Mehrbedarf und kann daher unter die Härteregelung fallen. • Das Bundessozialgericht hat in vergleichbarer Sozialhilfesache zur Unverwertbarkeit angesparten Blindengeldes entschieden; diese Rechtsprechung ist auf das SGB II übertragbar, weil beide Systeme der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. • Die konkreten Umstände (regelmäßige Sparleistungen aus Blindengeld, Verwendungsvorbehalt, vorherige Höhe der Leistungen) rechtfertigen die Annahme besonderer Härte und damit den Ausschluss der Verwertung des angesparten Blindengeldes. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 08.01.2011 bis 25.04.2011 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, ohne das angesparte Blindengeld anzurechnen. Die Kammer folgt der Auffassung, dass angespartes Blindengeld wegen seiner Zweckbestimmung und der hier vorliegenden besonderen Umstände unter die Härteregelung des § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II fällt und somit nicht verwertet werden darf. Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag wegen Überschreitung des Vermögensfreibetrags abzulehnen, war somit rechtswidrig. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.