Beschluss
S 44 R 1446/14 ER
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei zeitlich nur vereinzelten Ein-Tages-Einsätzen liegt nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV Zeitgeringfügigkeit vor, wenn die Einsätze nicht regelhaft vorhersehbar sind.
• Eine anteilige Berechnung der Entgeltgrenze (pro Kalendtag) ist mit dem Wortlaut und System des § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV nicht vereinbar; es ist auf den Kalendermonat abzustellen.
• Geringfügigkeitsrichtlinien der Rentenversicherung begründen keine zwingende Auslegung des Gesetzeswortlauts und sind für die Gerichte nicht verbindlich.
• Bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung von Beitragsnachforderungen anzuordnen sein.
Entscheidungsgründe
Keine anteilige Monatsberechnung bei Zeitgeringfügigkeit; aufschiebende Wirkung angeordnet • Bei zeitlich nur vereinzelten Ein-Tages-Einsätzen liegt nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV Zeitgeringfügigkeit vor, wenn die Einsätze nicht regelhaft vorhersehbar sind. • Eine anteilige Berechnung der Entgeltgrenze (pro Kalendtag) ist mit dem Wortlaut und System des § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV nicht vereinbar; es ist auf den Kalendermonat abzustellen. • Geringfügigkeitsrichtlinien der Rentenversicherung begründen keine zwingende Auslegung des Gesetzeswortlauts und sind für die Gerichte nicht verbindlich. • Bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung von Beitragsnachforderungen anzuordnen sein. Die Antragstellerin (Gaststättenbetrieb) beschäftigte zwischen 01.10.2009 und 31.12.2012 zahlreiche Aushilfen jeweils nur für einen Tag und meldete diese als geringfügig beschäftigt. Die Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung für diesen Zeitraum durch und erließ mit Bescheid vom 10.12.2013 Nachforderungsbescheide über Gesamtsozialversicherungsbeiträge, weil sie unter Zugrundelegung eines anteiligen Monatswerts die Entgeltgrenze als überschritten ansah. Die Antragstellerin widersprach und beantragte die Aussetzung der Vollziehung; die Rentenversicherung wies den Widerspruch zurück. Die Antragstellerin klagte und begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid. Streitpunkt ist, ob bei solchen nur tageweisen Einsätzen die Entgeltgrenze anteilig zu berechnen ist oder die Beschäftigung wegen Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV versicherungsfrei bleibt. • Anwendbare Normen: § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV (Zeitgeringfügigkeit), § 28p Abs.1 S.5 SGB IV (Befugnis zur Festsetzung), §§ 86a, 86b SGG (Eilrechtsschutz). • Tatbestandliche Einordnung: Die Einsätze dienten der Ausgleichung von Auftragsspitzen, waren nicht regelmäßig vorhersehbar und erfolgten typischerweise nur an einem oder maximal zwei Tagen im Jahr; damit liegen zeitgeringfügige Beschäftigungen vor. • Auslegung des § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV: Wortlaut und systematischer Zusammenhang sehen keine anteilige Entgeltgrenze vor; der Gesetzgeber unterscheidet ausdrücklich zwischen Kalenderjahr, Monat und Arbeitstagen. • System- und zweckorientierte Erwägung: Die Regelung der Zeitgeringfügigkeit privilegiert kurzzeitige Einsätze gerade ohne anteilige Monatsberechnung, da sonst Kleinbeträge systemwidrig beitragspflichtig würden und der gesetzliche Schutzgedanke der Versicherungsfreiheit entfallen würde. • Verweis auf Rechtsprechung: Die Kammer schließt sich der entscheidenden Argumentation des Hessischen LSG (L 1 KR 31/12) an und hält eine analoge Heranziehung anderer Berechnungsvorschriften (z. B. BVV, § 123 SGB VI) für nicht angezeigt, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Bewertung im Eilverfahren: Nach summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids; die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs überwiegt, sodass die Abwägung der Interessen die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigt. • Nicht maßgeblich sind die internen Geringfügigkeitsrichtlinien der Rentenversicherung, da sie für die Gerichte nicht bindend sind und den Gesetzeswortlaut nicht ersetzen. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 10.12.2013 (Widerspruchsbescheid 25.03.2014) wurde angeordnet; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung: Die Einsätze der Aushilfen waren zeitgeringfügig i.S.d. § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV, und eine anteilige Berechnung der Entgeltgrenze pro Kalendertag ist weder dem klaren Wortlaut noch dem systematischen Aufbau der Vorschrift entsprechend. Deshalb bestehen im summarischen Verfahren erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachforderungen, weshalb das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Das Gericht setzte den Streitwert für den einstweiligen Rechtsschutz auf 156,60 EUR fest.