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Urteil

S 18 AS 4381/15

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unionsbürger, der innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr bei zwei aufeinanderfolgenden Beschäftigungen insgesamt länger als ein Jahr gearbeitet hat, verliert nicht allein deshalb sein Freizügigkeitsrecht, weil die Beschäftigungen nicht ununterbrochen waren. • Das Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU bleibt bei unfreiwilligem Verlust des Arbeitsplatzes erhalten, sofern der Arbeitnehmer die Beendigung nicht zu vertreten hat. • Ein Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II kommt nicht in Betracht, wenn das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Freizügigkeitsrecht bei kumulierter Erwerbstätigkeit und Anspruch auf SGB II-Leistungen • Ein Unionsbürger, der innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr bei zwei aufeinanderfolgenden Beschäftigungen insgesamt länger als ein Jahr gearbeitet hat, verliert nicht allein deshalb sein Freizügigkeitsrecht, weil die Beschäftigungen nicht ununterbrochen waren. • Das Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU bleibt bei unfreiwilligem Verlust des Arbeitsplatzes erhalten, sofern der Arbeitnehmer die Beendigung nicht zu vertreten hat. • Ein Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II kommt nicht in Betracht, wenn das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU fortbesteht. Der Kläger, griechischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2013 nach Deutschland und war zunächst vom 1.12.2013 bis 15.10.2014 bei Arbeitgeber A und anschließend vom 1.11.2014 bis 28.2.2015 bei Arbeitgeber B beschäftigt. Er beantragte Leistungen nach dem SGB II; zunächst wurden Leistungen bis zum 4.9.2015 bewilligt, anschließend mit Bescheid vom 28.7.2015 abgelehnt und der Widerspruch durch Bescheid vom 16.10.2015 zurückgewiesen. Der Beklagte führte aus, der Kläger sei nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, weil sein Aufenthaltsrecht als Freizügigkeitsberechtigter nach Ablauf der sechsmonatigen Nachwirkung nicht mehr bestehe und er nicht ununterbrochen länger als ein Jahr tätig gewesen sei. Der Kläger machte geltend, die kumulierte Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr begründe Freizügigkeitsrecht und er habe die Beendigung der Beschäftigung nicht zu vertreten. Das Jobcenter verweigerte die Weiterbewilligung; der Kläger klagte gegen den Widerspruchsbescheid. • Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II ergeben sich aus § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II; Ausschlussgründe aus § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sind zu prüfen. • Nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU bleibt das Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer u.a. bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit unberührt; bei weniger als einem Jahr besteht eine sechsmonatige Nachwirkung. • Die Kammer wertet die Wortwahl des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU (Unterscheidung zwischen 'Beschäftigung' und 'Tätigkeit') dahin, dass der Gesetzeswortlaut nicht zwingend eine ununterbrochene einjährige Beschäftigungsdauer verlangt; eine kumulierte Tätigkeit über mehr als ein Jahr kann ausreichend sein, insbesondere bei nur kurzzeitigen Unterbrechungen. • Die im Einzelfall vorliegenden Umstände (zwei aufeinanderfolgende, insgesamt länger als ein Jahr dauernde abhängige Beschäftigungen mit nur 16 Tagen Unterbrechung) rechtfertigen die Fortgeltung des Freizügigkeitsrechts. • Der Arbeitsplatzverlust des Klägers war unfreiwillig, da nichts darauf hinweist, dass er die Beendigung zu vertreten hatte; damit bleibt das Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 FreizügG/EU unberührt. • Folgerung: Mangels Wegfalls des Aufenthaltsrechts greift der Ausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht, sodass der Kläger leistungsberechtigt war. • Kostenentscheidung erfolgt nach §§ 183, 193 SGG; der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet im formalen Tenor; materiell hat das Gericht entschieden, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II ab Antragstellung zu gewähren sind, weil sein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer fortbesteht. Der Ausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II greift nicht, da die kumulierte Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr und die nur kurzzeitige Unterbrechung die Fortgeltung des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU begründen. Zudem war der Arbeitsplatzverlust unfreiwillig, sodass die Nachwirkung des Aufenthaltsrechts eintritt. Folglich wurde der Bescheid des Beklagten aufgehoben und die Bewilligung der Leistungen angeordnet. Der Beklagte trägt außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.