Urteil
S 1 U 562/14
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2016:1020.S1U562.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezüglich der Folgen eines Arbeitsunfalls, den der Kläger am 04.01.2001 erlitten hat. Am Unfalltag erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall als Fahrer eines PKW. Die Erstdiagnosen im Durchgangsarztbericht vom 05.01.2001 von Dr. K….. lauteten: - Politrauma - offene Tibiafraktur links - Sprunggelenksfraktur rechts - Commotio Cerebri - retrograde Amnesie - Monokelhämatom links. Mit Bescheid vom 15.04.2003 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 04.01.2001 als Arbeitsunfall an und bewertete die gesundheitlichen Folgen des Unfalls mit einer MdE von 20 %. Ab dem 04.07.2002 gewährte die Beklagte eine entsprechende Verletztenrente als vorläufige Entschädigung. Im zweiten Rentengutachten zur Feststellung einer Entschädigung auf unbestimmte Zeit stellte der Sachverständige Prof. Dr. E….. unter dem 18.11.2003 noch folgende Unfallfolgen fest: - zum Teil nachvollziehbare Behinderung - Narbenbildungen - Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks - geringfügige Rückfußverkürzung und Verklumpung - Gehbehinderung durch die geringfügige Bewegungsbehinderung des linken oberen Sprunggelenks. Das Gangbild habe sich nur unwesentlich verbessert. Die MdE betrage 10 %. Insgesamt sei ein sehr guter Zustand erreicht worden. Daraufhin entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.12.2003 die gewährte Verletztenrente mit Ablauf des Monats Dezember 2003 und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden (vergleiche das Verfahren S 1 U 44/04 des Sozialgerichts Düsseldorf). Unter dem 26.10.2010 erfolgte eine Nachuntersuchung bei Dr. B…... Dieser stellte in seinem Gutachten keine wesentlichen Veränderungen fest. Die MdE betrage weiterhin 10 %. Daraufhin lehnte die Beklagte es mit Bescheid vom 07.02.2011 ab, dem Kläger wegen einer Verschlimmerung der Unfallfolgen eine Verletztenrente zu gewähren, da die Beschwerden bezogen auf die Unfallfolgen zwar zugenommen hätten, eine MdE in rentenberechtigender Höhe aber nicht erreicht werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Am 03.06.2008 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall. Diesbezüglich führte er ein Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf S 16 U 80/10. Im Rahmen der dortigen Ermittlungen erstellte Dr. K….. ein neurologisches Gutachten unter dem 11.10.2011. Aus neurologischer Sicht sei das Tragen einer Peroneusschiene sicher nicht notwendig, da keine Lähmung des Nervus peroneus vorliege. Auch lägen keine psychiatrischen Erkrankungen vor. Nach Abschluss dieses Streitverfahrens erstattete Dr. C….. unter dem 20.06.2014 ein weiteres unfallchirurgisches Gutachten über den Kläger. Klinisch stellte er fest, dass die Fußsohlenbeschwielung des Klägers beiderseits kräftig ausgeprägt sei. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes rechts sei leicht eingeschränkt, links etwas stärker. Der Schwerpunkt der Beschwerden des Klägers bilde ein Hohlfußdefomität und Spitzfußstellung sowie Spreizfußbildung. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen seien unfallunabhängig. An Unfallfolgen bestehe noch: - leichte Muskel- und Kraftminderung des linken Beines - Operationsnarben - leichte Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes - Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk - leichte Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk Die MdE betrage weiterhin 10 %. Eine vorauseilende Gelenkarthrose sei nicht feststellbar. Auf der Basis dieses Gutachtens wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2014 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.02.2011 zurück. Eine höhere MdE als 10 % wegen der Unfallfolgen sei nicht feststellbar. Deshalb käme eine Rentengewährung nicht in Betracht. Hiergegen richtet sich die am 01.12.2014 erhobene Klage des Klägers. Mit seiner Klage begehrt er die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen seines am 04.01.2001 erlittenen Arbeitsunfalls. Er trägt dazu vor, dass die Beschwerden im Laufe der Jahre zugenommen hätten. Seit seinem zweiten Arbeitsunfall im Jahre 2008 sei er nicht mehr in seinem ursprünglichen Beruf tätig. Er verrichte nur mehr Organisations- und Büroarbeiten in seinem selbständigen Betrieb. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2014 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 04.01.2001 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass eine wesentliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen die eine Erhöhung der MdE um mehr als 5 % Punkte bedinge, beim Kläger nicht vorliege. Deshalb werde eine rentenberechtigende MdE nicht erreicht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens von Dr. Z……. Dr. Z….. wertete das gesamte Aktenmaterial aus und bewertete die MdE auf der Basis der von Dr. C….. festgestellten Befunde ebenfalls mit 10 %. Darüber hinaus hat das Gericht ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. P….. eingeholt. Dieser Sachverständige berichtet unter dem 07.04.2015, dass eindeutige und konkrete Aussagen über eine psychopathologische Symptomatik nach dem Unfall von 2004 vom Kläger nicht gemacht worden seien. Weder die Anamnese noch die Untersuchung selbst habe Hinweise erbracht, dass der Kläger aufgrund des Unfalls von 2001 an Symptomen leide, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung schließen lassen könnten. Der Unfall von 2001 habe keine gravierenden Erkrankungen ausgelöst. Es könne auch nicht von einer Latenz ausgegangen werden. Eine MdE auf psychiatrischem Fachgebiet läge deshalb nicht vor. Insgesamt sei die MdE deshalb nach wie vor mit 10 % zu bewerten. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete Dr. H….. unter dem 05.03.2016 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Der Sachverständige beschreibt in seinem Gutachten, dass bei der Untersuchung ein normaler Befund festgestellt worden sei. Unfallfolgen bezogen auf das Ereignis vom 04.01.2001 beständen beim Kläger nicht. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Prozessakten der Verfahren S 1 U 44/04 und S 16 U 80/10 vor dem Sozialgericht Düsseldorf sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Entscheidung vom 07.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2014 nicht in seinen Rechten beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, bezogen auf die Unfallfolgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 04.01.2001 wegen einer eingetretenen wesentlichen Verschlimmerung eine MdE in rentenberechtigender Höhe festzustellen und dem Kläger daraufhin eine Verletztenrente zu gewähren. Denn eine wesentliche Verschlimmerung bezogen auf die durch Prof. Dr. A….. unter dem 18.11.2003 festgestellten Unfallfolgen ist beim Kläger nicht eingetreten. Gemäß § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, eine Rente. Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögen ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei werden diejenigen Bedingungen als ursächlich oder mitursächlich für den Eintritt des Erfolges gewertet, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Bedeutung zum Eintritt des Erfolges wesentlich beigetragen haben. Die wesentliche Ursächlich– oder Mitursächlichkeit einer Bedingung für den Erfolg braucht zwar nicht nachgewiesen zu sein, muss aber zumindest wahrscheinlich sein. Das ist dann der Fall, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Umstände, die auf die Verursachung hindeutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren billigerweise außer Betracht bleiben müssen. Der Kläger hat am 04.01.2001 einen Verkehrsunfall mit schweren gesundheitlichen Folgen erlitten. Diesen Unfall hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2003 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII anerkannt und dem Kläger wegen der Folgen eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 % gewährt. Mit Bescheid vom 16.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2004 hat die Beklagte dem Kläger diese Rente mit Ablauf des 31. Dezember 2003 entzogen und hat es abgelehnt dem Kläger eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. Denn die gegen diese Entscheidung erhobene Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 1 U 44/04) hat der Kläger im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen am 05.02.2007 zurückgenommen. Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Sinne der Verschlimmerung in den Unfallfolgen eingetreten ist, sind damit die Feststellungen auf medizinischem Fachgebiet maßgeblich, die zu der Entscheidung vom 16.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2004 geführt haben. Soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 10. Buch – SGB X). Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung hat die Frage der wesentlichen Änderung in § 73 Abs. 3 SGB VII eine Konkretisierung erfahren. Demnach liegt im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung dann eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X vor, wenn die MdE sich um mehr als 5 % Punkte erhöht oder erniedrigt. Diese Veränderung muss länger als drei Monate andauern. Eine solche Veränderung im Sinne einer wesentlichen Veränderung bezogen auf die Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 04.01.2001 liegt beim Kläger nicht vor. Das maßgebliche Gutachten von Prof. Dr. E….. vom 18.11.2003 hat für die damals noch bestehenden Unfallfolgen beim Kläger eine MdE von 10 % festgestellt. Eine Verschlimmerung der Unfallfolgen im Sinne einer Erhöhung um mehr als 5 % Punkte hat beim Kläger nicht stattgefunden. Sowohl die chirurgische Stellungnahme von Dr. B….. vom 26.10.2010 als auch die medizinische Untersuchung durch Dr. C….. vom 20.06.2014 hat beim Kläger zwar eine Verschlimmerung der Beschwerden darstellen können. Eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 5 % Punkte liegt beim Kläger aber nicht vor. Dr. K….. hat in seinem Gutachten vom 20.06.2014 ausführlich die noch vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben, die aufgrund der Unfallfolgen vom 04.01.2001 beim Kläger noch vorliegen. Im Wesentlichen ist hier eine Bewegungseinschränkung in den Sprunggelenken zu erwähnen. Der Schwerpunkt der Funktionsbehinderung beim Kläger bezogen auf seine Stand- und Gehfähigkeit liegt aber nicht in dieser Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke, sondern in der bereits von Dr. C….. festgestellten Hohlfußdeformität mit Spitzfußstellung und Spreizfußbildung. Diese Deformation der Füße des Klägers sind nicht unfallbedingt, sondern entsprechen seiner genetischen Anlage. Das hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Z….. in seinem Gutachten vom 08.05.2015 bestätigt. Eine höhere MdE als die bereits von Prof. Dr. E….. im Jahre 2003 festgestellten 10 % besteht beim Kläger auf chirurgisch-orthopädischem Sachgebiet nicht. Der Vortrag des Klägers er sei durch den Unfall im Jahre 2001 in psychischer Hinsicht beeinträchtigt worden, konnte durch psychiatrisch-neurologischer Untersuchungen beim Kläger nicht bestätigt werden. Bereits Dr. K….. berichtete in seinem Gutachten vom 11.10.2011, dass weder auf neurologischem Fachgebiet eine Nervenschädigung beim Kläger vorliege, noch auf psychiatrischem Fachgebiet eine Erkrankung beim Kläger feststellbar sei. In gleicher Weise hat Prof. Dr. P….. in seinem psychiatrischen Gutachten vom 07.04.2015 bekräftigt, dass beim Kläger keine psychopathologsiche Symptomatik feststellbar sei, die auf das Unfallereignis von 2001 zurückgeführt werden könne. Insbesondere liege keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Weder die erhobene Anamnese noch die durchgeführte Untersuchung beim Kläger habe dafür Hinweise erbracht. Dem schließt sich die Kammer an. Damit liegt auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine MdE vor. Insgesamt liegt damit lediglich auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet eine MdE von 10 % vor. Dieser MdE-Wert bildet auch gleichzeitig die Gesamt-MdE der Unfallfolgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 04.01.2001. Sogenannte Stütztatbestände, die beim Vorliegen einer unfallbedingten MdE von 10 % gleichwohl eine Rentengewährung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ermöglichen könnte, liegen nicht vor. Denn bezüglich des Arbeitsunfalls des Klägers vom 03.06.2008 ist die Klage im Verfahren S 16 U 80/10 mit dem Ergebnis abgewiesen worden, dass keine Leistungen erbracht werden und auch keine MdE von mindestens 10 % bezüglich der Folgen dieses Unfalls vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.