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Gerichtsbescheid

S 4 SB 1880/15

Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGD:2017:0626.S4SB1880.15.00
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Tenor

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 40 sowie der Merkzeichen „G“ und „Erste Wagenklasse“. Bei dem Kläger ist, nach dem Inhalt der auch beigezogenen Vorprozessakte S 23 SB 854/14, mit Bescheid vom 28.04.2014 (Blatt 38 der Gerichtsakte S 4 SB 1808/15) ab März 2013 ein (Gesamt-) GdB von 40 anerkannt. Aufgrund eines Antrages vom 19.05.2015 sowie aufgrund des im Rahmen des Vorprozesses vergleichsweise erteilten Bescheides vom 28.04.2014 überprüfte die Beklagte im Wege eines Änderungsantrages, ob bei dem Kläger seit März 2013 oder einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen GdB von mehr als 40 und auch die Merkzeichen „G“ und „Erste Klasse“ zustünden. Sie erteilte den angefochtenen Bescheid von 08.07.2015, mit dem sie eine Änderung des GdB und die Zuerkennung von Merkzeichen ablehnte. Auf den Widerspruch des Klägers hin zog die Beklagte weitere ärztliche Unterlagen, u. a. aus einem offenen Rentenklageverfahren (S 39 R 1856/13), bei. Nach Durchsicht und Auswertung der Unterlagen wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.07.2015 mit dem Widerspruchsbescheid vom 15.10.2015 zurück. Die Beklagte ging - ausweislich Blatt 168 der Verwaltungsakte in Ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme - davon aus, dass bei dem Kläger im Wesentlichen vorliege: 1. Wirbelsäulenbeschwerden bei Bandscheibenschaden und Nervenwurzelenge - Einzel-GdB 30 - Einzel-GdB 20 - Einzel-GdB 10 - Einzel-GdB 10 weiterhin 40. 2. Bluthochdruck und Augenhintergrundveränderungen 3. Allergisches Asthma Bronchiale 4. Seelisches Leiden Gesamt GdB : Merkzeichen stünden schon mangels eines (Gesamt-) GdB von mindestens 50 nicht zu. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.11.2015 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung führt er, u. a. durch seine früheren Bevollmächtigten, sinngemäß aus, er halte den GdB mit den bei ihn vorliegenden Erkrankungen und Funktionseinschränkungen mit nur 40 für zu gering bewertet. Außerdem lägen die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen „G“ und „Erste Klasse“ vor. Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2015 zu verpflichten, ihm einen Grad der Behinderung von mehr als 40 zuzuerkennen sowie die Merkzeichen „G“ und „Erste Klasse“. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die getroffenen Entscheidungen, auf die sie Bezug nimmt, für zutreffend. Sie sieht sich durch die vom Gericht eingeholten medizinischen Unterlagen und Berichte nicht widerlegt. Eher sei damit zu rechnen, dass sie den Gesamt-GdB sogar noch weiter - auf 20 - herabsetzen werde, weil die Einzel-GdB bisher zu hoch bewertet worden seien. Insoweit wird insbesondere auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.05.2016 mit versorgungsmedizinischer Stellungnahme vom 07.05.2016 Bezug genommen. Nach Beiziehung von ärztlichen Berichten und weiterer medizinischer Unterlagen hat das Gericht die Beweisanordnung vom 27.06.2016 erlassen, mit der eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. W….., den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M……. und den Internisten Dr. K….. S…… angeordnet wurde. Der Kläger machte daraufhin sinngemäß geltend, er halte die Zuständigkeit des Sozialgerichts für diesen Rechtsstreit für nicht gegeben. Außerdem seien weitere Gutachten nicht erforderlich zur Beurteilung (Blatt 177 der Gerichtsakte). Das Gericht wies die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 14.09.2016 darauf hin, dass die Zuständigkeit des Gerichts gegeben sei, und dass im Falle einer Weigerung des Klägers, sich gutachterlich untersuchen zu lassen, daraus ihm ungünstige Schlüsse gezogen werden könnten. Die Bevollmächtigten legen daraufhin mit Schriftsatz vom 20.09.2016 das Mandat nieder. Das Gericht teilte dem Kläger mit, es sei nicht beabsichtigt, die Beweisanordnung aufzuheben und von der Einholung der vorgesehenen Gutachten abzusehen. Bei Ablehnung der vorgesehenen Untersuchungen werde die Klage des Klägers keine Aussicht auf Erfolg haben. Der Kläger leistete den Einbestellungen zur Untersuchung keine Folge und ließ sinngemäß erkennen, dass noch eine Rehabilitationsmaßnahme vorgesehen sei. Das Gericht hob die Beweisanordnung aktuell auf, erklärte zunächst das Ergebnis der Rehabilitationsmaßnahme abwarten zu wollen und danach entscheiden zu wollen, ob zu einem späteren Zeitpunkt doch noch die Begutachtung stattfinden solle. Der Kläger blieb dabei, dass die Gerichtsakten an das seiner Meinung nach zuständige Landgericht Düsseldorf abgegeben werden sollten (Blatt 211 der GA). Die für die Rehabilitationsmaßnahme des Klägers zuständige Median-Klinik teilte mit, es sei nicht zu einem Antritt der Maßnahme gekommen. Das Gericht gab dem Kläger mit Schreiben vom 28.04.2017 nochmals Gelegenheit, sich binnen 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens zu erklären, ob er nun doch zur Untersuchung bei vom Sozialgericht vorgesehenen Gutachtern bereit sei, weil das Sozialgericht auch sachlich zuständig sei. Eine Verweisung an das Landgericht sei nicht beabsichtigt. Dabei kündigte das Gericht auch an, der Kläger müsse ohne Äußerung zur Sache damit rechnen, dass das Gericht nun die Klage durch Gerichtsbescheid abweise, weil ohne Mitwirkung des Klägers durch Teilnahme an gutachterlichen Untersuchungen kein Beweis für einen höheren GdB als 40 und die Merkzeichen „G“ und „Erste Klasse“ bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die mit den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der beigezogenen Vorprozessakte S 23 SB 854/14 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung in der Entscheidungsform des Gerichtsbescheids entscheiden, nachdem die Beteiligten zu dieser Entscheidungsmöglichkeit angehört wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der vom Gericht eingeräumten Frist hatten. Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung des Schreibens des Gerichts vom 28.04.2017 (über die Ankündigung des Gerichtsbescheides) am 24.05.2017. Der Kläger hat sich innerhalb der somit bis zum 14.06.2017 laufenden Stellungnahmefrist nicht zur Sache geäußert. Bisher ist gar keine Äußerung zur Gerichtsakte gelangt. Es ist der Sachverhalt auch soweit geklärt worden, wie es die mangelnde Mitwirkung des Klägers (nur) zugelassen hat; das wird unten noch weiter ausgeführt. Die Klage, die zum Sozialgericht Düsseldorf von den früheren Bevollmächtigten erhoben wurde, ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist allein beim Sozialqericht Düsseldorf statthaft . Die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Düsseldorfs ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG („Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale“), die örtliche Zuständigkeit aus § 57 SGG, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Bezirk des Sozialgerichts Düsseldorf hat. Eine wie vom Kläger gewünschte Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf ist somit gesetzlich nicht vorgesehen und nicht möglich. Das Sozialqericht Düsseldorf ist also zur Entscheidung in der Sache berechtigt und verpflichtet. ln der Sache ist die Klage aber nicht begründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 08.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2015 ist nach Lage der Dinge, ohne an sich gebotene, aber vom Kläger zu seinem eigenen Nachteil verweigerte, gutachterliche Untersuchung nicht zu beanstanden. Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden. Das Gericht folgt diesen Bescheiden, erklärt sie für richtig, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründen und der gesetzlichen Vorschriften ab, die die Beklagte auch bereits im Widerspruchsbescheid angegeben hat. Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Die Feststellungen der Beklagten im Verwaltungs-und Widerspruchsverfahren, sowie auch die des Gerichts (in Form der Beiziehung zahlreicher Berichte der den Kläger behandelnder Ärzte sowie auch von medizinischen Unterlagen aus beigezogenen Parallelverfahren) belegen nicht ausreichend, dass bei dem Kläger Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen, die einen höheren (Gesamt-) GdB) als 40 ergeben, oder dass die Voraussetzungen für die begehrten Nachteilsausgleiche bzw. Merkzeichen „G“ und „Erste Klasse“ vorliegen. Auch im Klageverfahren haben sich keine dem Kläger günstigen neuen Gesichtspunkte ergeben. Im Gegenteil, spricht doch die nachvollziehbare versorgungsmedizinische Stellungnahme der Beklagten vom 07.05.2016 nach Auswertung der vom Sozialgericht eingeholten Berichte eher dafür, dass der Gesamt-GdB des Klägers mit 40 sogar schon zu hoch bewertet wurde. Anderweitige Feststellungen hat der Kläger dem Sozialgericht, trotz mehrfacher Hinweisung auf die Notwendigkeit einer Begutachtung sowie die Zuständigkeit des Sozialgerichts, nicht ermöglicht. Insbesondere kann eine dem Kläger günstigere Entscheidung des Gerichts nicht allein auf von behandelnden Ärzten gefertigte ärztliche Unterlagen gestützt werden; dass solches allein keine ausreichende ärztliche - und richterliche - Entscheidungsgrundlage ist, um objektiv zu einem höheren GdB oder zu weitergehenden Sozialleistungen oder Merkzeichen - als schon zuerkannt - zu kommen, bzw.,. die mangelnde Beweiskraft von Unterlagen allein der behandelnden Ärzten, ist auch bereits in der Sozialmedizinischen Literatur anerkannt (vergl. u. a. Hausotter, in Deutsches Ärzteblatt 1996, Heft 22 vom 04.06.1999), denn behandelnde Ärzte sind oft, bewusst oder unbewusst, geneigt, ihre Patienten einseitig zu unterstützen. Der Beweis des Vorliegens weiterer nach dem SGB IX relevanter Leiden und Funktionseinschränkungen nebst entsprechenden höheren oder weiteren Einzel-GdB - mit ggf. der Folge eines höheren Gesamt-GdB und evtl. auch Merkzeichen - konnte auch nicht erbracht werden durch medizinische Sachverständigengutachten aufgrund aktueller gutachterlicher Untersuchungen des Klägers, denn zu solchen war er trotz mehrfacher Hinweise nicht bereit und hat sich auch nicht mehr zur Sache geäußert. Eine solche Begutachtung mit Untersuchung, die anzuordnen im Ermessen des Kammervorsitzenden steht, § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG, und die der Regelfall im sozialgerichtlichen Verfahren ist, wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen, denn die vom Gericht ausgewählten Ärzte sind dem Gericht bekannt als qualifizierte Sachverständige auch für das . Schwerbehindertenrecht bzw. das SGB IX. Rechtserhebliche Einwände des Klägers gegen die vom Gericht verfügte Begutachtung des Sachverständigen Auswahl sind nicht gegeben. Wenn der Kläger zur Untersuchung bei den vom Gericht eingesetzten Ärzten, also ohne rechtlich einschlägige Verweigerungsgründe, nicht bereit war und ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass weitergehende Befunde und GdB und Merkzeichen nicht vorliegen, denn auch im sozialgerichtlichen Verfahren hat ein Kläger die Beweislast und muss es gegen sich gelten lassen, wenn er zumutbare Untersuchungen ablehnt (ebenso zu Auswirkungen fehlender Mitwirkung bei angeordneten ärztlichen Untersuchungen : Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.078.1998 - S 26 RA 50/97) bestätigt durch Urteil des LSG NRW vom 23.04.1999 - L 3 RA 60/98, bestätigt durch Beschluss des BSG vom 12.10.1999 - B 4 RA 105/99 B; zu Folgen der Ablehnung von Untersuchungen s. a. §§ 66, 65 und 62 SGB I). Dem Kläger ist auch mehrfach ausreichend Gelegenheit gegeben worden, Untersuchungen zu ermöglichen bzw. sich zur Sache nochmal zu äußern, mit mehreren Schreiben des Gerichts unter Hinweis auf die Folge, dass ansonsten Abweisung der Klage - auch durch Gerichtsbescheid - drohe, hat davon aber keinen Gebrauch gemacht. Bei dieser Sachlage war die Klage daher entsprechend der letzten Ankündigung im Schreiben vom 28.04.2017 abzuweisen; dies war auch in der Entscheidungsform des Gerichtsbescheides nach § 105 SGG möglich, denn i. S. dieser Vorschrift ist der Sachverhalt soweit geklärt worden, wie es die mangelnde Mitwirkung des Klägers (nur) zugelassen hat. Fehlt es aber an einer Feststellung eines GdB von mehr als 40, so kommt schon nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u.a. zum Merkzeichen G (BSG vom 11.11.1987-9a RVs 6/86 - und vom 13.07.1988 - 9/9a RVs 14/87) das Merkzeichen „G“ nicht in Betracht, denn es setzt die Feststellung einer Schwerbehinderung, also einen Gesamt-GdB von mind. 50, voraus. Gleiches gilt für die von dem Kläger begehrte „Erste Wagenklasse“. Dieser Nachteilsausgleich, der ohnehin nur für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte i. S. d. Bundesentschädigungsgesetzes in Betracht kommt - was beim Kläger zweifelhaft ist und bisher nicht geprüft wurde -, kann ggf. allenfalls bejaht werden, wenn darüberhinaus ein Grad der Schädigung von insgesamt mindestens 70 in Betracht kommt, und darüber hinaus unter Anlegung einer strengen Maßstabes festgestellt werden kann, dass der auf anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert oder dass bei Schwerkriegsbeschädigten Empfängern Pflegezulagenstufen vorliegen. Auch all das konnte nicht festgestellt werden, schon mangels eines GdB von mehr als 40. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.