Urteil
S 22 SO 300/18
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2019:0412.S22SO300.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren, die Bewilligung der Kosten einer Blocktherapie Konduktive Förderung nach PeTö i.H.v. 1995,63 € für den Zeitraum vom 26.03.2018 bis 13.04.2018 im Zentrum für Konduktive Therapie in P1. Die im Jahre 2005 geborene Antragstellerin leidet seit ihrer Geburt unter anderem an einer spastischen Tetraparese bei Schizenzephalie sowie an einer Epilepsie mit gelegentlich komplex fokalen Anfällen. Vom Versorgungsamt wurde ihr ein Grad der Behinderung von 100 einschließlich der Merkzeichen „G, aG und H“ zuerkannt. Nach den Maßstäben der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegegrades V. Die Antragstellerin und ihre Mutter stehen beide im Bezug laufender Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit bereits Blocktherapien der genannten Art, zum Teil finanziert durch den Beklagten, durchgeführt. Am 08.02.2018 beantragte die Mutter der Klägerin, als deren Betreuerin, die Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie im Zentrum für Konduktive Therapie in P1 in der Zeit vom 26.03.2018 bis 13.04.2018. Am 09.03.2018 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht anhängig und bat um Verurteilung des Beklagten zur Kostenübernahme in Höhe von 1995,63 €. Mit Bescheid vom 26.02.2018 (Bl. 82 der Verwaltungsakte Bd. III)) wurde gemäß §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX die Kostenübernahme abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, es handele sich bei der Petö Therapie aufgrund des Schwerpunktes im Bereich der Mobilität um eine medizinische Rehabilitation. Auch bleibe ein andauernder, bleibender Effekt der Therapie offenbar aus, so dass auch die Wahl der Hilfeart und die Aussicht auf Erfolg im Hinblick auf soziale Ziele als fraglich zu betrachten sei. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 08.03.2018 Widerspruch ein. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 22 SO 87/18 ER wurde der Beklagte durch Beschluss der Kammer vom 21.03.2018 zur vorläufigen Übernahme der Therapiekosten im Rahmen einer Folgenabwägung verurteilt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen. Die gegen den Beschluss von Seiten des Beklagten erhobene Beschwerde wurde zurückgenommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 09.07.2018 wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, es sei eindeutig von einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und nicht von überwiegend sozialhilferechtlicher Zielsetzung auszugehen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. Die Klägerin hat am 20.08.2018 Klage erhoben. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Entscheidung des BSG vom 29.09.2009. Keinesfalls sei es so, dass die Petö-Therapie lediglich im Einzelfall eine Leistung der Eingliederungshilfe sei. Vielmehr bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf Übernahme dieser Kosten; es habe jedoch eine Einzelfallprüfung stattzufinden. Nachzuweisen sei, ob die Petö-Therapie zu einer Verbesserung der sozialen Integration führe. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer geistigen Behinderung den Anweisungen des Konduktors/ der Konduktorin nicht folgen könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2018 zu verurteilen, der Klägerin Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 XII in Form der Kostenübernahme für die Konduktive Förderung nach Petö für die Blocktherapie im Zeitraum vom 26.03.2018 bis 13.04.2018 in dem Zentrum für Konduktive Therapie in P1 in Höhe von 1995,63 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach § 53 ff. SGB XII, da die begehrte Eingliederungshilfe hier in Form einer Konduktiven Therapie nach Petö als medizinische Rehabilitation ein nicht anerkanntes Heilmittel darstelle, welches der Sozialhilfeträger nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht zu tragen habe. Die streitige Therapie stelle grundsätzlich eine Leistung dar, die sowohl als Krankenbehandlung in Form eines Heilmittels nach § 37 SGB V (medizinische Rehabilitation) als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII (Sozialrehabilitation) in Betracht komme. Ausweislich des Berichts über die Konduktive Therapie vom 15.05.2018 sowie des Schreibens des Evangelischen Krankenhauses P1 GmbH vom 20.04.2018 ziele die Petö Therapie vorrangig auf eine Verbesserung der motorischen Leistungen ab. Selbst wenn dies auch positive Auswirkungen auf die kognitiven Fähigkeiten der Klägerin und deren Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie deren Schulbesuch gehabt haben sollte, stehe dies einer Zuordnung als medizinischer Rehabilitation nicht entgegen. Das Gericht hat zur Ermittlung des Sachverhaltes die Gerichtsakte des zeitlich vorgelagerten Hauptsacheverfahrens S22 SO 200/17 und die darin eingeholten Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte I (Kinder und Jugendmedizin), P2 (Neuropädiatrie) und F (Orthopädie) beigezogen. Wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 43, 58 ff. und 39 ff. der Gerichtsakte S 22 SO 200/17 Bezug genommen. Das Gericht hat außerdem in beiden Hauptsacheverfahren Beweis erhoben durch Einholung eines neuropädiatrischen Gutachtens durch E. Wegen des Ergebnisses des unter dem 09.01.2019 erstellten Gutachtens wird auf Bl. 31 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, der Gerichtsakten der vorangegangenen ER-Verfahren S 22 SO 515/16 ER, S 22 SO 87/18 ER und S 22 SO 340/18 ER sowie des Hauptsacheverfahrens S 22 SO 200/17 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat es mit Bescheid vom 26.02.2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2018 zu Recht abgelehnt, Kosten für die durchgeführte Petö-Therapie, hier streitbefangen in der Zeit vom 26.03.2018 bis 13.04.2018, zu übernehmen. Die Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch weder aus dem Recht der Sozialhilfe (SGB XII) als Eingliederungshilfeleistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) oder zur medizinischen Rehabilitation noch aus dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V). Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung der Kosten einer Rehabilitationsleistung ist § 15 Abs. 1 S. 4, 2. Alt. SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Danach sind selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Dies ist für den hier streitigen Zeitraum nicht der Fall, denn die Voraussetzungen für die beantragte Sachleistung nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.07.2009, Bundesgesetzblatt I 2495) liegen nicht vor. Zwar ist die Klägerin aufgrund der spastischen Tetraparese bei Schizenzephalie sowie der Epilepsie mit gelegentlich komplex fokalen Anfällen erheblich körperlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt und erfüllt damit die personenbezogenen Voraussetzungen von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Die im hier streitigen Zeitraum durchgeführte Konduktive Therapie nach Petö als Blocktherapie stellt aber ebenso wie die im vorangegangenen Zeitraum im Verfahren S 22 SO 200/17 keine soziale Rehabilitationsleistung dar, ist insbesondere keine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Absatz ein S. 1 Nr. 1 SGB XII, sondern dient unmittelbar der medizinischen Rehabilitation. Die mit der Konduktiven Therapie sehr wahrscheinlich auch erreichten sozialen Rehabilitationszwecke werden lediglich mittelbar verfolgt und sind Folge der in erster Linie durchgeführten medizinischen Therapie. Dies reicht für eine Leistungsgewährung nach §§ 53 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII nicht aus. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX a. F. auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, Leistungen der Eingliederungshilfe. Nach § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung ( EinglHV) gehören hierzu auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dabei erfolgt die Abgrenzung der Leistungen der sozialen Rehabilitation von den Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 28.08.2018-B8 SO 5/17 R, in Juris: Rz. 19 ff.), dem auch das LSG NW in zahlreichen Entscheidungen folgt, nach dem Leistungszweck und nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen. Das BSG führt aus: „Maßgebend für die Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation ist, ob die Therapie direkt an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung ansetzt oder unmittelbar die sozialen Folgen einer Behinderung beseitigen bzw. mildern soll. Lediglich mittelbar verfolgte Zwecke und Ziele bleiben außer Betracht.“ (BSG aaO Rz. 22). „Leistungen der sozialen Rehabilitation zielen darauf, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, oder den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden…. Daher dienen die Leistungen der sozialen Rehabilitation unter Zugrundelegung eines individualisierten Förderverständnisses dazu, soziale Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern“ (BSG aaO Rz. 21). Ausgehend hiervon handelt es sich bei der bei der Klägerin durchgeführten Blocktherapie um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 SGB IX a. F. Die Konduktive Therapie setzt unmittelbar an den durch die bei der Klägerin vorliegenden behinderungsbedingten körperlichen Beeinträchtigungen, insbesondere der Verbesserung der motorischen Fähigkeiten an. So bestätigen bereits die von Seiten des Gerichts befragten behandelnden Ärzte der Klägerin als Ziel der Therapie die Verbesserung der motorischen Fähigkeiten wie das Laufen und den Einsatz der rechten Hand. Die behandelnde Fachärztin für Kinder-und Jugendmedizin I führt aus, durch die Petö Therapie profitiere die Klägerin am meisten im grobmotorischen als auch im feinmotorischen Bereich. Auch der Orthopäde F sieht die Therapie sehr gut geeignet, neben der Krankengymnastik die motorischen Fähigkeiten der Klägerin zu verbessern. Es wird insoweit auf Bl. 39 ff. und Bl. 43 der Gerichtsakte Bezug genommen. Auch der Therapiebericht über die Zeit vom 4. Oktober bis 28.10.2016 beschreibt als Ziele die Kräftigung der Beinmuskulatur, ein verbessertes Laufbild, leichtere Streckung des Knies, Verbesserung der Schrittbreite, ein aufgerichteteres Laufen mit Stöcken und eine Verbesserung der rechten Hand wodurch insgesamt ein sichereres Treppensteigen erreicht und das Hochziehen der Hose erleichtert werde. Und schließlich kommt auch E in seinem neuropädiatrischen Gutachten vom 09.01.2019 zu dem Ergebnis, durch die Petö Therapie werde eine Verbesserung und Aufrechterhaltung von fein- und grobmotorischen Funktionen der Klägerin (Gehstrecke, treppensteigen, freies gehen, freies stehen, freies sitzen, an-und ausziehen, Schriftbild -in kleinschrittigen Therapieerfolgen) erreicht. Im Rahmen einer spastischen Tetraparese sei eine kontinuierliche, lebenslange multimodale Therapie notwendig, um motorische Funktionen zu erhalten, spezifisch zu verbessern und chronischen Folgeschäden und –erkrankungen vorzubeugen. Dabei seien insbesondere Blocktherapien bei Patienten mit cerebralen Bewegungsstörungen hochwirksam. Die Petö Therapie sei eine Kombinationstherapie aus unterschiedlichen Therapieformen, so dass bei einer kontinuierlichen Petö Therapie eine Kombination mit einer Ergotherapie oder eine Physiotherapie nicht unbedingt notwendig erscheine. Kritisch sei hingegen die Förderung der kognitiven Funktionen zu betrachten (siehe Bl. 106 der GA). Es gebe keine ausreichenden wissenschaftlichen Hinweise dafür, dass im Rahmen einer Petö Therapie eine spezifische Förderung kognitiver Funktionen erfolge; dafür gebe es auch bei der Klägerin keinen Hinweis. Aus alldem ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass die Förderung der motorischen Fähigkeiten als maßgebliches Ziel der durchgeführten Petö-Blocktherapie im Vordergrund stand und steht. Ohne weitere Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen spricht nach Auffassung der Kammer auch bereits die Lebenserfahrung dafür, dass das Erstarken und Verbessern der motorischen Fähigkeiten der Klägerin, wodurch ihre Fähigkeit sich selbstständig und unabhängig von Hilfe fortzubewegen oder sich ohne Hilfe anzuziehen ermöglicht oder zumindest erleichtert wird, auch zur Stärkung ihres Selbstbewusstseins führt. So werden sicher auch, wie von Klägerseite vertreten, Fortschritte in der Gesamtentwicklung der Klägerin erreicht. Diese Fortschritte bewertet die Kammer aber als zwar wünschenswerten, aber nicht im Vordergrund stehenden Zweck der durchgeführten Therapie. Ziel der Therapie ist die Verbesserung der Motorik der Klägerin. Die Therapie setzt direkt an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung, nämlich der Einschränkungen der Motorik an. Der durch verbesserte Motorik und dadurch beeinflusste Selbstständigkeit erreichte Aufbau von Selbstbewusstseins und Selbstwertgefühl ist eine begrüßenswerte aber nur mittelbar erreichte Abmilderung der sozialen Folgen der Behinderung. Der ausschließlich in Betracht kommende unmittelbare Leistungszweck der medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX a.F.) führt nicht zu einer Leistungsverpflichtung der Beklagten nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Nach dieser Vorschrift entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bei der Hilfe zur Gesundheit (§ 52 Absatz ein S. 1 SGB XII) Werden die Leistungen der medizinischen Rehabilitation mit den Leistungen der Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die Leistungen des SGB V hinausgehen (BSG, Urteil vom 28.08.2019, B 8 SO 5/17 R, in Juris Rz. 27). Nach der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Heilmittel RL- (hier in der Fassung vom 21.12.2004, BAnz 2005, S. 4995; § 138, § 92 Absatz 1, S. 2 Nr. 6 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I, 2190) gehört die so genannte Konduktive Therapie nach Petö zu den nicht verordnungsfähigen Heilmitteln ( II 8. U. 15. i.V.m. der Anlage nicht verordnungsfähiger Heilmittel Abschnitt a Nr. 12 der Heilmittel-RL). Eine Leistungspflicht des Beklagten scheidet danach aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.