Beschluss
S 15 AS 465/21 ER
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2021:0318.S15AS465.21ER.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: 1. Der von den Antragstellern am 22.02.2021 gestellte Eilantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern auf ihren Antrag vom 14.02.2021 einen Mehrbedarf in Form von 20 FFP-Masken wöchentlich, hilfsweise einen Betrag in Höhe von 129,00 Euro zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, Rn. 22 ff., juris). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat. Hiervon ausgehend hat der Eilantrag keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. a. Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben, da die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage aus § 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nicht erfüllt sind. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Die Anschaffung von Masken des Standards FFP 2 stellt vorliegend keinen besonderen Bedarf im Sinne dieser Vorschrift dar. Eine Verpflichtung der Antragsteller zum Tragen einer Atemschutzmaske mit dem Schutzniveau FFP 2 oder vergleichbar besteht nicht. Diese Verpflichtung lässt sich für die Antragsteller nicht aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der aktuellen Fassung vom 05.03.2021 ableiten. Für die Teilhabe am öffentlichen Leben regelt die Verordnung die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (§ 3 CoronaSchVO). Medizinische Masken sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO sog. OP-Masken, Masken des Standards FFP 2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95). Die Verordnung lässt im Regelfall das Tragen der (deutlich günstigeren) sog. OP-Masken genügen (vgl. § 3 Abs. 2 CoronaSchVO). Nur in wenigen Ausnahmefällen besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Maske des Standards FFP 2 bzw. höheren Standards (z.B. nach § 7 Abs. 3 CoronaSchutzVO). Das Vorliegen besonderer Umstände oder das Vorliegen eines besonderen Bedarfs für einen der Ausnahmefälle, in denen das Tragen einer OP-Maske nicht genügt, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sofern abweichend hiervon dem Vortrag der Antragsteller gefolgt und unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung aus Gründen des bestmöglichen Infektionsschutzes ein Bedarf für die Anschaffung und das Tragen von Masken des Standards FFP 2 anerkannt wird, liegen die Anspruchsvoraussetzungen gleichfalls nicht vor. Bei der Anschaffung von Masken des Standards FFP 2 handelt es sich dann nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Unabweisbar ist ein Bedarf, der nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Es dürfen keine Zuwendungen Dritter bestehen, mit der die Versorgung zeitnah sichergestellt werden kann. Hiervon kann vorliegend schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil den Antragstellern ein Anspruch auf Ausstattung mit Masken des Standards FFP 2 gegenüber ihrer Krankenkasse zusteht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SchutzmV) haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einen Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 SGB II leben. Nach § 2 Abs. 2a SchutzmV haben die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 bis zum Ablauf des 06.03.2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken, sofern sie nicht einen Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 haben. Sofern die Antragsteller nicht bereits vor Erhebung des Eilantrags über diesen Anspruch informiert gewesen sein sollten, sind sie spätestens am 22.02.2021 durch den Schriftsatz des Antragsrechts hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Die Antragsteller haben allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich vergeblich um eine entsprechende Ausstattung mit diesen Schutzmasken bemüht hätten. Der Bedarf ist auch deswegen nicht unabweisbar, weil den Antragstellern Einsparmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Kammer geht – anders als das von den Antragstellern zur Begründung ihres Begehrens zitierte Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER – von einem Bedarf an Masken des Standards FFP 2 von nicht mehr als zwölf Stück im Monat aus. Der Schätzung des Sozialgerichts Karlsruhe, wonach ein Bedarf von wöchentlich 20 FFP 2-Masken bestehe (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER, Rn. 91 ff., juris), kann die Kammer aus verschiedenen Gründen nicht folgen. Die erkennende Kammer schätzt den Bedarf an Masken des Standards FFP 2 nach Berücksichtigung aller für die Beurteilung maßgeblichen Umstände gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO auf monatlich zwölf Stück. Hierbei orientiert sich die Kammer an der Informationsbroschüre „Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP 2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage“, Version 2.0, Stand: 25.02.2021, herausgegeben von der Fachhochschule Münster und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (abrufbar unter: https://www.fh-muenster.de/uploads/epaper/02_ffp2_info25022021_einzelseiten/#12, im Folgenden: Informationsbroschüre). Nach den dortigen Ausführungen können FFP 2-Masken nach einer 7-tägigen Trocknung bei Zimmertemperatur wiederverwendet werden (Informationsbroschüre, a.a.O., Seite 4 f.). Dieser Trockenzyklus kann insgesamt fünfmal wiederholt werden, sodass eine Versorgung mit sieben FFP 2-Masken für einen Monat grundsätzlich ausreichend ist (vgl. SG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 08.03.2021 – S 37 AS 48/21 ER, Rn. 25, juris). Für den Fall der Beschädigung der Maske, des direkten Anhustens, eines Kontakts mit einer infizierten Person oder der besonderen Beanspruchung einer Maske dürfte ein Aufschlag von drei FFP 2-Masken zuzusprechen sein (vgl. SG Oldenburg, a.a.O.). Nach der Informationsbroschüre können FFP 2-Masken auch durch das „10 Minuten Kochen im Gefrier- und Kochbeutel“ desinfiziert werden (vgl. Informationsbroschüre, a.a.O., Seite 6 f.). Da die Maske auf diese Art nur dreimal behandelt werden darf, ergibt dies einen Bedarf an acht FFP 2-Masken im Monat. Erneut wäre hier ein Aufschlag etwa wegen Beschädigung oder Verschmutzung von zwei bis vier Masken anzusetzen, so dass dies einen Bedarf an zwölf FFP 2-Masken im Monat ergibt (vgl. Sozialgericht Düsseldorf, S 18 AS 484/21 ER, Beschluss vom 08.03.2021, Seiten 6 ff., n.v.). Die Kosten einer Maske des Standards FFP 2 liegen in verschiedenen Supermärkten oder im Onlinehandel bei ca. 1,00 Euro pro Stück, insgesamt 12,00 Euro im Monat (vgl. SG Düsseldorf, S 18 AS 484/21 ER, a.a.O.; SG Mannheim, Beschluss vom 25.02.2021 – S 7 AS 301/21 ER, Rn. 5, juris). Damit sind die Anschaffungskosten für monatlich zwölf Masken des Standards FFP 2 so gering, dass der Bedarf durch Einsparungen in anderen Bedarfsgruppen ausgeglichen werden kann. Vor dem Hintergrund, dass einige der im Regelbedarf enthaltenen Bedarfspositionen aufgrund der Corona-Pandemie gänzlich entfallen bzw. nur teilweise anfallen, wie bspw. Ausgaben für Verkehr von 39,01 Euro und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur von 42,44 Euro ist eine Kompensation des Bedarfs mit anderen Bedarfsgruppen des Regelbedarfs zumutbar (vgl. SG München, Beschluss vom 03.02.2021 – S 46 SO 29/21 ER, Rn. 21, juris; SG Oldenburg (Oldenburg), a.a.O., Rn. 26). b. Der Mehraufwand von monatlich 12,00 Euro rechtfertigt keine Notlage, die im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgewendet werden müsste (vgl. auch SG München, Beschluss vom 22.02.2021 – S 52 AS 127/21 ER, Rn. 27, juris). Damit können die Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. 3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.