Urteil
S 7 R 1490/18
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2021:0602.S7R1490.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2018 verpflichtet, für die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundestagsabgeordneten U die beantragte Erstreckung der Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2018 verpflichtet, für die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundestagsabgeordneten U die beantragte Erstreckung der Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erstreckung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für eine befristete Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Die Klägerin stellte im März 2018 bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege einer Erstreckung. Sie gab an, als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundestagsabgeordneten I K1 U (im Folgenden: der Beigeladene zu 2)) in Berlin beschäftigt zu sein. Die Beschäftigung habe am 01.01.2018 begonnen und sei infolge der Eigenart der Beschäftigung zeitlich begrenzt bis maximal September 2021. Die Klägerin ist Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: die Beigeladene zu1). Die Pflichtmitgliedschaft besteht seit dem 27.10.2005. Ferner ist sie seit dem 25.10.2005 Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Für eine Tätigkeit als Rechtsanwältin in der Kanzlei K2, G, N1, Rechtsanwälte in C erhielt die Klägerin 2013 eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mit Wirkung ab 01.04.2013. Aufgrund eines weiteren Antrags 2014 erhielt sie für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin in derselben Kanzlei eine weitere Befreiung mit Bescheid vom 08.07.2014. Die Beklagte bat die Klägerin um Mitteilung, ob sie weiterhin neben der berufsfremden Beschäftigung noch als Rechtsanwältin in einer Kanzlei beschäftigt sei oder ob die anwaltliche Beschäftigung aufgegeben worden sei. Die Klägerin teilte mit, neben der dem Antrag zu Grunde liegenden Beschäftigung weiterhin drei Tage in der Woche als Rechtsanwältin beschäftigt zu sein. Mit Bescheid vom 15.05.2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Grundsätzlich sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI könne sich in Erweiterung des Tätigkeitsbezugs eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausnahmsweise dann auf eine andere, berufsfremde Beschäftigung erstrecken, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und die Versorgungseinrichtung auch während der Ausübung der Beschäftigung den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste. Durch diese Regelung solle nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass die kurzfristige und vorübergehende Ausübung einer anderen, berufsfremden Beschäftigung den Betroffenen nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems zwinge. Hieraus ergebe sich, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nur dann auf eine infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte andere berufsfremde Beschäftigung erstreckt werde, wenn diese die Beschäftigung, für die der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit wurde, unterbreche. Denn ausschließlich in solchen Fällen könne es zu einem Wechsel in den Alterssicherungssystemen kommen. Ein Wechsel liege nur vor, wenn ein Alterssicherungssystem verlassen werde und der Eintritt in ein anderes Alterssicherungssystem erfolge. Dies sei nicht der Fall, wenn zwei unterschiedlichen Alterssicherungssystemen zugehörige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt würden. Bleibe die Zugehörigkeit zu einem Alterssicherungssysteme aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung bestehen und werde darüber hinaus durch die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung die Zugehörigkeit zu einem anderen Alterssicherungssystem begründet, liege kein Wechsel vor. Die Klägerin sei als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundestagsabgeordneten U berufsfremd beschäftigt. Die Beschäftigung bei K2, G, N1, Rechtsanwälte, für die die Klägerin mit Bescheid von Juli 2014 von der Versicherungspflicht befreit worden sei, werde hierdurch jedoch nicht unterbrochen, sondern weiter ausgeübt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung liege daher nicht vor. Hiergegen erhob die Klägerin am 19.05.2018 Widerspruch. Die Entscheidung der Beklagten lasse außer Acht, dass sie ihre rechtsanwaltliche Tätigkeit nicht selbstständig freiberuflich ausübe, sondern im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, also als angestellte Rechtsanwältin und dass für diese Tätigkeit schon seit 2013 eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI erteilt worden sei. Sie habe daher eine grundsätzlich versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, während die wissenschaftliche Mitarbeit im Büro des Bundestagsabgeordneten U eine Nebentätigkeit sei. Als Anwältin sei sie zu vier Tagen wöchentlich, als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu zwei Arbeitstagen wöchentlich verpflichtet. Weit mehr als 50 % der Arbeitskraft entfielen auf die Anwaltstätigkeit, die fortgesetzt werde. Aus der Arbeitstätigkeit resultierten auch doppelt so hohe Einkünfte im Vergleich zu der Arbeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin für den Bundestagsabgeordneten. Das von der Beklagten zitierte Urteil (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2015, L 3 R 442/12) sei nicht einschlägig, da der Kläger dieses Verfahrens kein Angestellter, sondern ein selbstständiger Rechtsanwalt gewesen sei. Ihres Erachtens widerspräche die Auslegung der Vorschrift, wie das LSG und jetzt auch die Beklagte sie vorgenommen hätten, dem Gesetzeszweck. Mit § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI werde auf immer vielfältigere Erwerbsbiografien reagiert. Es werde die Möglichkeit eröffnet, die Beitragszahlung zur berufsständischen Versorgung fortzusetzen, um durchgehende und einheitliche Versicherungsverläufe in nur einem Versorgungssystem zu gewährleisten. Dies wäre ausgehebelt, wenn die Befreiung für berufsfremde Tätigkeiten nur für den Fall ausgesprochen würde, dass diese die Hauptbeschäftigung unterbrechen. Ferner sei nicht zu vergessen, dass hilfsweise auch die Überlegung anzustellen sei, dass es sich bei ihrer Arbeit um eine Tätigkeit handele, die überhaupt nicht berufsfremd sei mit der Folge dass eine Befreiung bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zu erteilen sei. Der Abgeordnete U beschäftige nicht ohne Grund eine Rechtsanwältin. Er sei stellvertretendes Mitglied des Rechtsausschusses, in dem so ziemlich jedes Gesetzesvorhaben beratschlagt werde. Ihre Aufgabe bestünde darin, ihn dazu sprachfähig zu machen und ihn und die entsprechende Arbeitsgruppe zu begleiten. Dabei erfülle sie selbstredend die anwaltstypischen Aufgaben der Rechtsberatung, Entscheidung, Gestaltung und Vermittlung. Auch sei relevant, dass die wissenschaftliche Mitarbeit auf die Dauer der Legislaturperiode von vier Jahren beschränkt sei. Sie habe bisher keine Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt. Seit dem juristischen Referendariat, also seit 2002, seien entsprechende Zahlungen ausschließlich an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in NRW geleistet worden. Aus diesem Grund würden die für vier Jahre abzuführenden Versicherungsbeiträge keinerlei Rechtsansprüche bedeuten. Sie habe keine Leistung zu erwarten, da davon auszugehen sei, dass sie die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren höchstwahrscheinlich nicht erreiche. Dies führe dazu, dass die von der Versicherung abverlangten Beiträge mit ziemlicher Sicherheit verloren seien. Dies könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben, da dies dem Anliegen, durchgängige und einheitliche Versicherungsverläufe zu gewährleisten, zuwiderlaufe. Die Beklagte teilte der Klägerin aufgrund des Vortrags, dass eine Befreiung schon aufgrund der Art der Beschäftigung zu erteilen sei, mit, dass dies angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht anzunehmen sei. Eine Befreiung für abhängig beschäftigte Rechtsanwälte komme nur noch in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einem anwaltlichen Arbeitgeber bestehe und das Anstellungsverhältnis eine unabhängige und weisungsfreie Ausübung des Anwaltsberufs gewährleiste. Die Beschäftigung bei dem Bundestagsabgeordneten U sei eine Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber. Eine Befreiung komme insoweit nicht in Betracht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2018 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 31.10.2018 Klage erhoben. Sie führt aus, dass die Beklagte es der Klägerin seit mehr als 16 Jahren gestattet habe, ausnahmslos ihre Versicherungsbeiträge an die Beigeladene zu 1) zu zahlen. Willkürlich, denn ohne dass sich im SGB VI an einschlägiger Stelle der neuerlich zu regelnde Sachverhalt gegenüber bisherigen Sachverhalten unterscheide, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt worden sei, habe die Beklagte im Frühjahr 2018 die erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verweigert. Die Zielvorstellung des Gesetzgebers, eine geschlossene Versicherungsbiografie in der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu gewährleisten, sei der Klägerin in immerhin acht Fällen sehr entgegengekommen, während die jüngste Entscheidung der Beklagten mit dieser gesetzgeberischen Zwecksetzung unvereinbar sei. Die in der Vergangenheit verlässlich gleichbleibende Handhabung der Beklagten binde diese auch für die Zukunft, solange sich weder eine entscheidungserhebliche Norm noch an der Sachlage etwas ändere. Die Klägerin sei seit 2005 als Rechtsanwältin tätig und sei zunächst mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zum 27.10.2005 von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit worden. Seitdem habe die Klägerin Rentenversicherungsbeiträge für den jeweils aktuellen Monat an die Beigeladene zu 1) gezahlt. Auch habe sie veranlasst, dass die Beiträge vom Referendariat übergeleitet wurden an die Beigeladene zu 1). Zum 01.10.2008 habe sie eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu 50 % der Arbeitskraft aufgenommen. Für diese bis 30.09.2010 befristete nichtanwaltliche Tätigkeit sei die Klägerin 2009 befreit worden. Noch vor Ablauf der arbeitsvertraglichen Laufzeit sei die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber an die Universität C gewechselt. Auch für diese Tätigkeit sei die Klägerin mit Bescheid vom 06.07.2009 befreit worden. Die Tätigkeit sei 2011 verlängert worden bis 2013. Auch für diese Verlängerung habe die Klägerin einen Befreiungsbescheid erhalten. Als der Lehrstuhlinhaber an die M-N2 Universität in N3 gewechselt habe, sei die Klägerin auch dorthin gefolgt. Auch dort sei sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig gewesen. Der erste Vertrag sei von Mai 2013 bis April 2015 gelaufen und für diese Tätigkeit eine Befreiung erteilt worden. Es sei eine Verlängerung der Tätigkeit bis 30.06.2016 erfolgt. Auch für diese Tätigkeit sei eine Befreiung von der Rentenversicherung mit Bescheid vom 17.09.2015 ausgesprochen worden. Ab dem 01.01.2018 habe sie ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin für den Beigeladenen zu 2) aufgenommen. Parallel dazu habe die Klägerin schon seit 2013 bei der Rechtsanwaltskanzlei K2, G, N1 in C gearbeitet. Die selbstständige Tätigkeit in Q aus der Zeit davor habe sie aufgegeben. Für die Tätigkeit in der Kanzlei sei die Klägerin 2013 und 2014 von der Versicherungspflicht befreit worden. Im Dezember 2017 sei der Arbeitsvertrag mit der Kanzlei K2, G, N1 wegen der neuen Nebenbeschäftigung geändert worden. Die Arbeitszeit der Klägerin sei von 32 auf 24 Wochenstunden reduziert. Gegenwärtig sei für die Arbeit der Klägerin als angestellte Rechtsanwältin der Arbeitsvertrag vom 12.05.2018 verbindlich. Gegen eine Vergütung von 5.000 EURO im Monat arbeite die Klägerin im Umfang von 32 Wochenstunden als Rechtsanwältin, wobei sie 24 Stunden davon in Anwesenheit an einem der Kanzleistandorte zu leisten habe. Zuvor seien es 16 Wochenstunden mit einer Vergütung von 2500 EURO gewesen. Ersichtlich sei damit die Anwaltstätigkeit die Hauptbeschäftigung der Klägerin nachdem diese zeitlich und auch von der Vergütung her im doppelten Umfang der wissenschaftlichen Mitarbeit im Abgeordnetenbüro erfolge. Die Klägerin hält das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen bereits nicht für einschlägig, da dort ein Rechtsanwalt geklagt habe, der freiberuflich tätig gewesen sei und nicht angestellt. Als solcher sei er per se nicht versicherungspflichtig mit der Folge dass auch keine Erstreckung einer Befreiung erfolgen könne. Für alle Anwälte, die zeitgleich in einem anwaltlichen Hauptbeschäftigungsverhältnis und in einem befristeten berufsfremden Beschäftigungsverhältnis stünden, bedeute die veränderte Verwaltungspraxis der Beklagten, dass sie Beiträge zu verschiedenen Rentenversicherungsträgern zahlen müssten. Diese Doppelversicherung laufe der gesetzgeberischen Intention zuwider, durch einen einheitlichen Rentenversicherungsverlauf für die soziale Sicherheit im Alter im Rahmen der gesetzlichen Höchstversicherungsgrenze zu sorgen und einen besonderen Aufwand für ersichtlich nur vorübergehende Veränderungen zu vermeiden. Dies müsse umso mehr gelten, wenn die Nebenbeschäftigung ihrer Eigenart nach nicht dazu führen könne, einen Rentenanspruch zu begründen. Fünf Jahre bzw. 60 Monate Versicherungszeit sei Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente, Erwerbsminderungsrente und Renten von Todes wegen. Die Klägerin habe schon im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass sie mit der hier streitigen Nebenbeschäftigung auf max. 48 Monate kommen könne mit der Folge, dass hieraus keine Rentenleistung zu erwarten sei. Sie müsste also entweder Rentenbeiträge aufstocken oder eine Beitragsrückerstattung beantragen. Soziale Sicherheit würde durch eine derartige Verfahrensweise nicht auf- sondern abgebaut. Dem Wortlaut der Vorschrift lasse sich eine Beschränkung der Erstreckung auf die Haupttätigkeit unterbrechende Nebentätigkeiten gerade nicht entnehmen. Der Wortlaut sei vielmehr neutral. Aus diesem Grund habe das LSG seine Entscheidung nicht auf den Wortlaut sondern auf die Normgenese gestützt. Dabei sei unter anderem auf hinzuweisen, dass in der Bundestagsdrucksache nur ausgeführt wurde, dass insbesondere die Fälle des Wehrdienstes geregelt worden seien. Insbesondere heiße aber, dass auch andere Fallsituationen von der Vorschrift umfasst werden sollten. Aufschlussreicher sei es, auf den Zweck der Vorschrift abzustellen. Dies sei eine Einheitlichkeit in der Alterssicherung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2018 zu verpflichten, für die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundestagsabgeordneten U die beantragte Erstreckung der Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 2) hat keinen eigenen Antrag gestellt. Er unterstützt aber den Antrag der Klägerin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat zur Durchsetzung ihres Begehrens zutreffend eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der abgelehnten Erstreckung verbunden [§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 3 i. V. m § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Über die Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, an sich versicherungspflichtige Tätigkeit aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hat der zuständige Rentenversicherungsträger in gleicher Weise zu entscheiden wie über die ursprüngliche Befreiung, nämlich durch Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn. 14). Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG verletzt. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Erstreckung der ihr mit Bescheid vom 08.07.2014 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht auf ihre Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2) ab dem 01.01.2018. Der Klägerin wurde für ihre anwaltliche Tätigkeit, die sie seit 2013 durchgängig in unterschiedlichem zeitlichen Umfang in derselben Rechtsanwaltskanzlei ausgeübt hat, eine Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erteilt (zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2014). Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Befreiung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die „andere versicherungspflichtige Tätigkeit“ der Klägerin, nämlich die Tätigkeit beim Beigeladenen zu 2), ist zeitlich begrenzt und endet automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft des Beigeladenen zu 2) im 19. Deutschen Bundestag, vgl. § 2 des Arbeitsvertrags vom 14.12.2017. Das Versorgungswerk, also die Beigeladene zu 1), gewährleistet ferner für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften. All dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. In der Rechtsprechung wird darüber hinaus gefordert, dass der zur ursprünglichen Befreiung führende Sachverhalt (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) auch weiterhin vorliegt. Denn nach dem Wortsinn könne nur ein überhaupt noch bestehender Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit „erstreckt“ werden (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R –). Hierauf gestützt wurde teils gefordert, dass es dabei nicht ausreicht, wenn weiterhin eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer besteht, sondern dass es auch erforderlich sei, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis, für das die Befreiung erteilt wurde, fortbesteht. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 11.03.2021 (B 5 RE 2/20 R) zumindest diese, den Anwendungsbereich der Norm stark einschränkte Auslegung der Vorschrift so nicht mitgetragen (hierzu noch später). Diesen Punkt konnte die Kammer im hiesigen Fall allerdings offen lassen, denn im hier zu entscheidenden Fall ist die Voraussetzung „weiteres Vorliegen des zur Befreiung führenden Sachverhalts aufgrund des weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnisses“ unstreitig erfüllt. Denn der zur Befreiung vom 08.07.2014 führende Sachverhalt (anwaltliche Tätigkeit in der Kanzlei K2, G N1,) liegt weiterhin vor, da die Klägerin dieser Hauptbeschäftigung parallel zu der hier streitigen Nebenbeschäftigung weiter nachgeht. Damit sind alle in § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI normierten Voraussetzungen erfüllt, mit der Folge, dass die Klägerin Anspruch auf die gewünschte Erstreckung der Befreiung hat. Soweit die Beklagte in die Vorschrift ein weiteres Tatbestandmerkmal dergestalt hineinliest, dass eine Befreiung nur erteilt werden könne, wenn die Tätigkeit, für die die Befreiung erteilt worden ist, nicht zeitgleich ausgeübt wird, folgte die Kammer dem nicht. Die Rechtsfrage, ob eine Erstreckung auch bei parallel zu einer (befreiten) Hauptbeschäftigung ausgeübten befristeten Nebentätigkeit erteilt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. In einer Entscheidung des Bayerischen LSG (Urteil vom 20. April 2021 – L 13 R 508/12 – juris) wird der Meinungsstand hierzu wie folgt dargestellt: „Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Befreiung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Regelung in § 6 Abs. 5 SGB VI sicherstellen, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt (BT-Drs. 11/4124). Diese Regelung sollte insbesondere für Zeiten des Wehrdienstes gelten. Mit der Erstreckung wird aber auch den Fällen einer nur vorübergehenden Unterbrechung der bisherigen Tätigkeit und Ausübung einer (befristeten) sonstigen Beschäftigung oder Tätigkeit Rechnung getragen. Auch in dem vom Sozialgericht München mit Urteil vom 22.05.2019 (Az.: S 11 R 869/12) entschiedenen Fall, auf das sich der Kläger beruft, hat es sich nach dem Sachverhalt um eine vorübergehend anstelle der bisherigen Tätigkeit ausgeübte Beschäftigung gehandelt. Ob auch neben der Haupttätigkeit ausgeübte (Neben-)Tätigkeiten von der Erstreckungsregelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erfasst werden, hat das BSG im Urteil vom 31.10.2012 (a.a.O.; so auch Ruland in GK-SGB VI, August 2018, § 6 Rn. 243) unter Hinweis auf den Meinungsstreit ausdrücklich offengelassen. Gegen eine Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf Nebentätigkeiten hat sich insbesondere das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 13.07.2015 (a.a.O.) ausgesprochen, was es vor allem damit begründet hat, dass ein "Wechsel" der Alterssicherungssysteme nur vorliege, wenn ein Alterssicherungssystem verlassen werde und der Eintritt in ein anderes erfolge. In dieser Entscheidung hat das LSG auch das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2012, auf das sich der Kläger in seiner Berufung bezogen hat, deswegen aufgehoben. Nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen liegt ein "Wechsel" der Alterssicherungssysteme nicht vor, wenn zwei unterschiedlichen Alterssicherungssystemen zugehörige Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden. Für die Möglichkeit einer Erstreckung der Befreiung auch auf Nebentätigkeiten sprechen sich dagegen vor allem Fichte (in Hauck/Noftz, SGB, 08/13, § 6 SGB VI, Rn. 133), aber auch Segebrecht (in Kreikebohm, SGB VI, 5. Auflage, § 6, Rn. 115; beide mit zahlreichen Literaturhinweisen) aus. Danach sollen vor allem der Gesetzeszweck und die Überlegung einer Gleichbehandlung mit versicherungsfreien Personen sowie das Interesse an einem möglichst einheitlichen Sicherungsstatus für eine Erstreckung der Befreiung bei Ausübung einer Nebentätigkeit ebenso wie bei Ausübung einer Tätigkeit während einer Unterbrechung der Hauptbeschäftigung sprechen.“ Das Bayerische LSG hat in seiner Entscheidung diese Rechtfrage ausdrücklich offen gelassen (da es schon an einer zeitlich befristeten berufsfremden Tätigkeit fehlte). Die Beklagte stützt ihre Auffassung auf die auch vom Bayerischen LSG erwähnte Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2015 (L 3 R 442/12). Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Entscheidung bereits nicht einschlägig sei, da der Kläger dort – anders als sie – nicht als abhängig Beschäftigter tätig war. Dies mag – bezogen auf die Vergleichbarkeit der Tatbestände – zwar zutreffen. Letztlich wurde die (ablehnende) Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen jedoch nicht auf diesen Umstand gestützt, sondern die Ablehnung erfolgte, weil die Erstreckung bereits daran scheitere, dass die ursprüngliche Tätigkeit parallel zu der Tätigkeit ausgeübt wurde, für die die Erstreckung erteilt werden sollte. Daher ist die Entscheidung – trotz bestehender Unterschiede im Sachverhalt – vom Grundsatz her durchaus auf den hiesigen Fall übertragbar. Die Kammer hielt die Entscheidung jedoch nicht für überzeugend. Der Wortlaut der Vorschrift gibt die Auslegung, die in der Entscheidung vorgenommen wurde, nicht her. Die Auslegung wurde auf die Gesetzesbegründung und dem sich aus dieser ableitenden Sinn und Zweck der Vorschrift gestützt. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich eine derartig weitgehend einschränkende Auslegung der Vorschrift aus Sicht der Kammer jedoch nicht ableiten. In der Gesetzesbegründung steht wörtlich: „Absatz 5 Satz 2 soll sicherstellen, daß eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt. Die Regelung gilt insbesondere für die Zeit des Wehrdienstes.“ (BT-Drucksache 11/4124, S. 152). Die Kammer teilte die Auffassung der Klägerin, dass aus dem Umstand, dass die Vorschrift „insbesondere“ für den Wehrdienst gelte, nichts darüber ausgesagt wird, dass ausschließlich hiermit vergleichbare Situationen geregelt werden sollten. Faktisch führt die Auslegung des LSG Nordrhein-Westfalen in der zitierten Entscheidung vom 13.07.2015 sowie die dem folgende Auslegung der Beklagten dazu, dass nur bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses und einer währenddessen ausgeübten anderen Tätigkeit eine Erstreckung möglich wäre. Denn es muss ja einerseits der zur Befreiung führende Sachverhalt „fortwirken“, was – aufgrund der Beschäftigungsbezogenheit der erteilten Befreiung – nach Auffassung vieler nur der Fall ist, wenn die ursprüngliche Beschäftigung nicht beendet ist (es sei denn, die Entscheidung des BSG vom 11.03.2021 ist der Beginn einer entsprechenden anderen „ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung“) und andererseits aber trotz des Fortbestehens des Beschäftigungsverhältnisses, für das die Befreiung erteilt wurde, eine andere berufsfremde Tätigkeit ausgeübt werden. Wenn dann zusätzlich Bedingung ist, dass keine parallele Tätigkeit vorliegen darf, verbleiben als Anwendungsbereich nur noch Fälle des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses mit einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber während des Ruhens. Als Beispiele fielen der Kammer neben dem Wehrdienst Tätigkeiten ein, die beispielsweise mit Genehmigung des Arbeitsgebers während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden, oder vorübergehende Tätigkeiten im Ausland bei aufgrund vertraglicher Regelung fortbestehendem (ruhenden) Arbeitsverhältnis im Inland. Dies sind vergleichsweise seltene Fälle. Wenn der Gesetzgeber bei Schaffung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI eine Erstreckung ausschließlich für solche Tätigkeiten, die während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, beabsichtigt hätte, hätte er genau dies regeln können. Der Gesetzgeber hätte die Vorschrift so formulieren können, dass eine Befreiung sich auf zeitlich im Voraus beschränkte berufsfremde Tätigkeiten erstreckt, die während des Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses, für das die Befreiung erteilt wurde, ausgeübt werden. Der Begriff des „Ruhens“ eines Arbeitsverhältnisses ist auch 1992, als § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI geschaffen wurde, ein im Arbeits- und Sozialrecht mehr als üblicher Begriff gewesen. Speziell für den Wehrdienst war bereits seit 1957 geregelt, dass das Arbeitsverhältnis bei einer Einberufung zum Wehrdienst „ruht“ (§ 1 Arbeitsplatzschutzgesetz – ArbPlSchG, Bundesgesetzblatt Teil I, 1957, Nr. 11 vom 30.03.1957). Schon die Überschrift dieser Vorschrift lautete „Ruhen des Arbeitsverhältnisses“. Auch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Elternzeit (bzw. früher während des sogenannten Erziehungsurlaubs) war seinerzeit zwar nicht gesetzlich ausdrücklich normiert, entsprach aber auch 1992 bereits ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 1990 – 6 AZR 156/89 –, juris m.w.N.). Wenn der Gesetzgeber somit zu einer Zeit, als das „Ruhen eines Arbeitsverhältnisses“ keineswegs eine neue Rechtsfigur, sondern eine im Arbeits- und Sozialrecht durchaus nicht ungewöhnliche und damit bekannte Konstellation gewesen ist, eine Vorschrift mit verschiedenen Tatbestandsmerkmalen schafft, die das „Ruhen“ eines Arbeitsverhältnisses eben nicht zur Voraussetzung macht, sondern viel offener formuliert ist, kann dieses Tatbestandsmerkmal nicht einfach (faktisch) hineingelesen werden, nur weil in der Gesetzesbegründung der Wehrdienst als ein Beispiel für einen Anwendungsfall („insbesondere“) genannt wird. Auch die Formulierung, dass mit der Vorschrift ein „Wechsel“ im Alterssicherungssystem vermieden werden soll, rechtfertigt die hier streitige einschränkende Auslegung der Vorschrift nicht. Es ist vom Grundsatz her Aufgabe des Gesetzgebers, die Sachverhalte, die er regeln will, durch entsprechend formulierte Vorschriften einer Regelung zu unterwerfen. Wenn der reine Wortlaut einer Vorschrift, auch in Kombination mit der Gesetzessystematik zu einem sinnfreien Ergebnis kommt oder es zu Lücken kommt, die ausgefüllt werden müssen, ist es gerechtfertigt diese Lücken mit Hilfe der Gesetzesbegründung, der sich oft der Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen lässt, zu schließen bzw. sinnfreie oder widersprüchliche Ergebnisse zu verhindern. Ein Paradebeispiel hierfür ist die Rechtsprechung zum früheren § 37b SGB III, derzufolge das Wort „frühestens“ aufgrund Sinn und Zweck der Vorschrift als „spätestens“ (und somit komplett gegenteilig) auszulegen ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 50/05 R – Rn. 15). Dort bestand eine Notwendigkeit, ein ansonsten vollkommen unsinniges Ergebnis zu verhindern. Eine solche Situation ist hier jedoch nicht erkennbar. Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI führt bei ihrer Anwendung rein nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik weder zu einer Lücke noch zu sinnfreien Ergebnissen. Denn ob es sinnvoll ist, die hier streitige Erstreckung zu erteilen, kann man mit guten Argumenten in beide Richtungen bewerten. Man kann die Auffassung vertreten, dass Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht möglichst gering gehalten werden sollen und die Vorschrift daher einen möglichst engen Anwendungsbereich hat (zu diesem Ergebnis führt die Auslegung in der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen) oder man kann die möglichst einheitliche Zugehörigkeit zu einem Alterssicherungssystem als wünschenswertes Ziel betrachten (so die Auslegung der Klägerin) und daher den Anwendungsbereich genau so groß lassen, wie es der Wortlaut der Vorschrift hergibt. Vorliegend ist festzuhalten, dass das Ziel, die Ausnahmen von der Versicherungspflicht gering zu halten, nicht in der Gesetzesbegründung enthalten ist, während sich das Vermeiden der Zugehörigkeit einer Person zu unterschiedlichen Alterssicherungssysteme durchaus in der Gesetzesbegründung als beabsichtigtes Ziel (für befristete berufsfremde Tätigkeiten) findet. Ferner hat das BSG in seiner Entscheidung vom 11.03.2021 (B 5 RE 2/20 R) zwar die hier streitige Rechtsfrage nicht entscheiden müssen und passt – auch vom Sachverhalt her – nicht auf den hier streitigen Fall. Das BSG hat aber in seiner Entscheidung in Rn. 24 ein Kernargument der Klägerin (berufliche Mobilität in der modernen Arbeitswelt) verwendet und es als ein Ziel des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI betrachtet. Wörtlich wurde ausgeführt: „Zudem spricht unter den Bedingungen hoher beruflicher Mobilität in der modernen Arbeitswelt und oftmals nur befristet angebotener Arbeitsverhältnisse einiges dafür, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht lediglich auf Sachverhalte einer Unterbrechung der ursprünglichen Beschäftigung eng zu begrenzen und bei einer Einbeziehung von Anschlussbeschäftigungen nicht zwingend deren nahtlosen Anschluss zu fordern.“ Das BSG hat aufgrund dieser von ihm gewünschten weiten Auslegung der Norm in Betracht gezogen, eine Erstreckung auch für die Fälle für möglich zu halten, in denen zwar weiterhin eine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk und in einer berufsständischen Kammer besteht, die Basis für eine Befreiung von der Versicherungspflicht war, die ursprünglich zur Befreiung führende Tätigkeit aber sogar beendet ist. Auch dies konnte das BSG jedoch offen lassen, da es zumindest einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der aufgegeben (befreiten) Beschäftigung und der sodann aufgenommenen befristeten berufsfremden Tätigkeit für erforderlich hielt, der im entschiedenen Fall mit einer Lücke von mehreren Jahren nicht bestand. Auch wenn damit die Entscheidung nicht ganz auf den hiesigen Fall passt, ist der Entscheidung jedenfalls zu entnehmen, dass das BSG keine Notwendigkeit erkennen kann, eine so eng wie mögliche Auslegung der Vorschrift vorzunehmen, sondern eher eine Auslegung favorisiert, die es ermöglicht, trotz der in der modernen Arbeitswelt erforderlichen Flexibilisierung möglichst eine einheitliche Versorgung zu gewährleisten. In der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen wird u.a. auch darauf abgestellt, dass laut der Gesetzesbegründung ein „Wechsel“ des Alterssicherungssystems vermieden werden sollte und da bei einer parallel ausgeübten Tätigkeit kein „Wechsel“ erfolge, sei diese vom Tatbestand nicht erfasst. Diese Auffassung wäre ggf. überzeugend, wenn sich der Begriff „Wechsel des Alterssicherungssystems“ in der Vorschrift selbst wiederfinden würde. In diesem Fall wäre es erforderlich, diesen Begriff näher zu definieren und damit zu entscheiden, welche Fälle unter den Begriff des Wechsels fallen und welche nicht (also ob ein Wechsel nur „nacheinander“ vorliegt oder ob ein Wechsel auch anzunehmen ist, wenn ohne die Erstreckung parallel verschiedene Alterssicherungssysteme zum Zuge kämen). Der Begriff ist jedoch nicht Tatbestandsmerkmal der Norm, sondern nur in der Gesetzesbegründung enthalten. Ob bei der Abfassung der Gesetzesbegründung dem Wort „Wechsel“ tatsächlich genau die Bedeutung beigemessen wurde, wie sie in der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen zu Grunde gelegt wurde, ist nicht bekannt. Zusammengefasst war die Kammer der Auffassung, dass in einer solchen Konstellation, also wenn verschiedene Auslegungsergebnisse zu vertretbaren Ergebnissen führen, es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, eine sehr weit und offen formulierte Vorschrift mit einem dadurch auch vergleichsweise großen Anwendungsbereich über den Wortlaut hinaus durch Schaffung zusätzlicher ungeschriebener Tatbestandsvoraussetzungen so zu gestalten, dass sie auf einmal einen neuen, extrem eingeschränkten Anwendungsbereich bekommt, der sich der Gesetzesbegründung keineswegs klar und deutlich entnehmen lässt. Die Vorschrift existiert seit 1992 und wurde auch von der Beklagten jedenfalls über Jahre hinweg genau so ausgelegt, wie es der reine Wortlaut hergibt. In den „Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen“ der Beklagten stand noch am Tag der hiesigen Entscheidung im Internet hierzu wörtlich: „Erstreckung der Befreiung auf eine andere, zeitlich begrenzte Beschäftigung oder Tätigkeit (Absatz 5 Satz 2) Nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI kann sich in Erweiterung des strengen Tätigkeitsbezuges eine Befreiung ausnahmsweise auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erstrecken. Das ist dann möglich, wenn diese andere Beschäftigung oder Tätigkeit infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die Versorgungseinrichtung auch während der Ausübung dieser Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die zu beurteilende andere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit kann anstelle des Kammerberufes oder neben dem Kammerberuf ausgeübt werden. Sie kann also die befreite Beschäftigung ersetzen oder ergänzen.“ (Anmerkung: die Hervorhebung erfolgte durch die Vorsitzende) Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers, § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI neu (und im Ergebnis einschränkend) zu formulieren, wenn dieser der Auffassung sein sollte, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut zu viele Erstreckungen ermöglicht und daher Handlungsbedarf besteht. Die Erstreckung ist ab dem 01.01.2018 zu erteilen, da der Antrag im März 2018 und somit in den ersten drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt worden ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Da die Klage keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, kommt es auf den Wert des Streitgegenstandes nicht an (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).